Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2002 – X ZB 5/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,

Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Januar

2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten vom 15. Februar 2002, mit der er bean-

tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist statthaft, weil sie das Be-

schwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Gemäß

§ 575 Abs. 1 ZPO n.F. muß die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von

einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mittels Einrei-

chung einer Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof als

Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden

(§§ 133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 – IX ZB 18/02,

z.V.b.). Eingelegt wurde die Rechtsbeschwerde hier durch die erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die über eine Zulassung beim Bun-

desgerichtshof nicht verfügen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Beden-

ken gegenüber der Beschränkung der Vertretungsbefugnis bestehen nicht (vgl.

dazu auch BGH, Beschl. v. 31.3.2002 aaO).

Da der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit mit Blick auf den

zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf nicht geheilt werden kann, ist die

Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu ver-

werfen.

Beschwerdewert: 1.533,87 €

Melullis Scharen Keukenschri-

jver

Meier-Beck Asendorf