BGH Beschluss vom 30.04.2002 – X ZB 5/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Januar
2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten vom 15. Februar 2002, mit der er bean-
tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist statthaft, weil sie das Be-
schwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Gemäß
§ 575 Abs. 1 ZPO n.F. muß die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mittels Einrei-
chung einer Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof als
Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden
(§§ 133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 – IX ZB 18/02,
z.V.b.). Eingelegt wurde die Rechtsbeschwerde hier durch die erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die über eine Zulassung beim Bun-
desgerichtshof nicht verfügen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Beden-
ken gegenüber der Beschränkung der Vertretungsbefugnis bestehen nicht (vgl.
dazu auch BGH, Beschl. v. 31.3.2002 aaO).
Da der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit mit Blick auf den
zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf nicht geheilt werden kann, ist die
Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu ver-
werfen.
Beschwerdewert: 1.533,87 €
Melullis Scharen Keukenschri-
jver
Meier-Beck Asendorf