BGH Urteil vom 02.05.2002 – III ZR 100/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Mai 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns (hier:
Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien), wenn der Vermögens-
verwalter die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie ("konservativ,
Wachstum") mißachtet.
BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 100/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2001 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
erkannt worden ist.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im März 1997 beauftragte der Kläger die Beklagte, ein international täti-
ges Finanzdienstleistungsunternehmen, sein Vermögen in Aktien anzulegen.
Nach dem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag sollte die Vermögensan-
lage nach folgender Konzeption erfolgen: "konservativ, Wachstum, 5 % Akti-
enoptionen (Gewinne aus Optionsgeschäften können reinvestiert werden)". Als
Entgelt hatte der Kläger eine Erfolgsprämie in Höhe von 25 % des jährlichen
Wertzuwachses, der über 40 % des Eigenkapitals hinausging, zu zahlen.
Am 21. April 1997 eröffnete der Kläger bei der Beklagten ein Anlage-
konto mit einem Guthaben von 215.671 US-Dollar. Die Beklagte kaufte für den
Kläger Optionen und investierte vor allem in Aktien, die an der NASDAQ notiert
wurden.
Am 6. April 1998 kündigte der Kläger den Vermögensverwaltungsver-
trag. Die Beklagte errechnete zum 24. April 1998 einen Depotbestand von
147.645,77 US-Dollar und zahlte dem Kläger 130.639,15 US-Dollar zurück.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe abredewidrig mehr als 5 %
des Anlagekapitals in Optionen angelegt. Sie habe bei den Aktien hochspeku-
lative Nebenwerte erworben. Bei vertragsgemäßer Anlage von 95 % des Anla-
gekapitals in konservativ-wachstumsorientierten Aktien hätte er dieses nahezu
ganz (95 %) behalten und darauf einen Zuwachs von 56 % erzielt. Die Be-
klagte müsse das verlorene Kapital und den entgangenen Gewinn ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage
in Höhe eines Betrages von
215.863,80 DM durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat über die
Klage insgesamt entschieden und dem Kläger 294.524,75 DM nebst Zinsen
zugesprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs-
antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei dem Kläger schadensersatzpflichtig, weil sie das ihr zu
Anlagezwecken überlassene Vermögen des Klägers nicht entsprechend den
vertraglichen Bedingungen verwaltet habe. Die vereinbarte Begrenzung der
Aktienoptionen auf 5 % des Anlagekapitals sei nicht eingehalten worden. Bei
der Anlage in Aktien sei die Vorgabe "konservativ, Wachstum" nicht beachtet
worden. Hätte die Beklagte, wie vom Kläger ausbedungen, 95 % des Depots in
konservativ-wachstumsorientierte Werte investiert, hätte dieser sein Anlageka-
pital behalten und einen Kursgewinn von 56 % erzielt. Auch unter Berücksichti-
gung der von der Beklagten in diesem Fall verdienten Erfolgsprämie errechne
sich für den Kläger ein Schaden in Höhe von (mindestens) 294.524,75 DM.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in entscheidenden
Punkten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Be-
klagte den mit dem Kläger geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag
schuldhaft verletzt hat.
a) Der Beklagten war gestattet, 5 % des Anlagekapitals in Aktienoptio-
nen zu investieren; weitere Optionsgeschäfte waren lediglich aus den Gewin-
nen der jeweils vorherigen Anlagen dieser Art, nicht aber aus dem restlichen
Kapital zulässig. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsge-
richts hat die Beklagte von Anfang an diese Risikobegrenzung mißachtet. Die
Summe der Optionskäufe lag - mit einer Ausnahme - jeweils über derjenigen
der Verkäufe und damit über den hieraus erzielten Gewinnen; die fehlenden
Beträge wurden dem für Anlagen in Aktien bestimmten Kapital entnommen. Die
weisungswidrige Ausweitung der Optionsgeschäfte geschah vorsätzlich.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Investitio-
nen im Aktienbereich ebenfalls nicht den vertraglichen Vereinbarungen ent-
sprochen. Die Vermögensanlage in in- und ausländischen Wertpapieren habe
einer mit "konservativ, Wachstum" beschriebenen Anlagepolitik folgen sollen.
Die Beklagte habe indes ganz überwiegend in Technologiewerte investiert, die
an der Börsenplattform NASDAQ gehandelt würden und schon im Ansatz nicht
als konservativ eingeordnet werden könnten. Auch die in das Portefeuille ge-
nommenen, an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) notierten
Werte seien nicht als konservativ zu beurteilen. Gegen diese Feststellungen
erhebt die Revision Verfahrensrügen; sie greifen nicht durch. Der Senat sieht
gemäß § 565 a Satz 1 ZPO von einer Begründung ab.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten bei den Investitionen in
Aktien verfolgte Anlagepolitik als "grobe", mithin von der Haftungsbeschrän-
kung nach Nr. 5 Satz 3 des Vermögensverwaltungsvertrages nicht erfaßte,
Vertragsverletzung beurteilt. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird
von der Revision hingenommen.
2.
Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht
habe das Schreiben des Klägers vom 9. September 1997, worin er sich mit der
von der Beklagten betriebenen Anlagepolitik teilweise einverstanden erklärt
habe, nicht gewürdigt. Zu der danach gebotenen Auslegung ist der Senat
selbst befugt, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.
a) Der Kläger hat mit Schreiben an die Beklagte vom 9. September 1997
erklärt, er sei, was die getätigten Geschäfte bzw. das Anlagevolumen betreffe,
"in den ersten sechs Wochen Ihrer Betreuung sehr zufrieden" gewesen. Darin
kann nicht, wie die Revisionserwiderung meint, ein bloßes "Stilmittel" gesehen
werden. Das vorangegangene Schreiben des Klägers an die Beklagte vom
30. August 1997 belegt, daß er ein "Zwischenfazit" gezogen und die vertrags-
widrige Ausweitung der Aktienoptionen erkannt hatte. Wenn er dennoch mit
dem Schreiben vom 9. September 1997 seine "Zufriedenheit" mit der Vermö-
gensverwaltung während der ersten sechs Wochen äußerte, konnte das von
der Beklagten nur dahin verstanden werden, er billige die Überschreitung der
für Aktienoptionen vereinbarten Grenze von 5 % des Gesamtportefeuilles in
der Zeit vom 21. April 1997 (Eröffnung des Anlagekontos) bis - sechs Wochen
später - zum 2. Juni 1997.
b) Eine weitergehende Billigung der Anlagestrategie, die die Beklagte in
den ersten sechs Wochen verfolgte, ist dem Schreiben des Klägers vom
9. September 1997 aber nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte damals noch
nicht übersehen, daß die von der Beklagten ganz überwiegend an der
NASDAQ erworbenen Aktien - wegen der an dieser Börse bestehenden be-
sonderen Risiken, wegen der unterbliebenen Diversifikation und wegen des
Fehlens einer langfristigen Strategie - den vereinbarten Anlagezielen ("konser-
vativ, Wachstum") nicht entsprachen. Dem vorgenannten Schreiben kann auch
nicht entnommen werden, daß der Kläger allgemein in eine Abkehr von der
vertraglichen Anlagestrategie ("konservativ, Wachstum") - hin zu einer speku-
lativeren Strategie - eingewilligt hätte. Ebensowenig ist ein den Schadenser-
satz wegen positiver Vertragsverletzung ausschließendes Einverständnis darin
zu sehen, daß der Kläger die Depotauszüge der Beklagten ("Brokerage Ac-
count Statement"), denen die An- und Verkäufe sowie die prozentuale Auftei-
lung der "Assets" in "Cash Balance", "Stocks, Rights, Warrants", "Options" zu
entnehmen waren, zunächst widerspruchslos zur Kenntnis nahm (vgl. BGH,
Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - BGHR BGB § 826 Churning 1).
c) Ist davon auszugehen, daß der Kläger die Überschreitung der Marge
für Aktienoptionen (5 % des Anlagekaptials) für die Zeit vom 21. April 1997 bis
zum 2. Juni 1997 genehmigte, kann die Schadensberechnung des Berufungs-
gerichts nicht bestehen bleiben. Denn sie legt zugrunde, daß während der ge-
samten Dauer der Vermögensverwaltung (21. April 1997 - 24. April 1998) 95 %
des Anlagekapitals (= 204.887,45 US-Dollar) in Aktien hätten angelegt sein
müssen. Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestan-
den hätte, wenn die Beklagte während der ersten sechs Wochen des Vertrages
(21. April 1997 - 2. Juni 1997) den tatsächlich nicht für Aktienoptionen ver-
wandten Teil des Anlagekapitals (215.671 US-Dollar abzüglich des genehmig-
ten Anteils für Aktienoptionen) und danach (3. Juni 1997 - 24. April 1998) 95 %
des Anlagekapitals nach der vereinbarten Anlagestrategie "konservativ,
Wachstum" in Aktien investiert hätte.
3.
Das Berufungsgericht hat sachverständig beraten den Gewinn, der dem
Kläger entgangen sein soll, gemäß den §§ 252 BGB, 287 ZPO nach der Kurs-
entwicklung geschätzt, die der Fonds A. der A. I. genommen hat-
te. Der Fonds A. habe eine Anlagekonzeption gehabt, die derjenigen, die
die Parteien vereinbart hätten, weitgehend entsprochen habe, und damit in der
Zeit von April 1997 bis April 1998 ein Plus von 56 % des Anlagekapitals erzielt.
Diese Schadensbemessung wird von den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht getragen.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings nicht ein durchschnittli-
ches, sondern das - außerordentlich gute - Börsenjahr 1997 zugrunde gelegt.
Denn es ging gerade um den Gewinn, den der Kläger in der Zeit von April 1997
bis April 1998 - bei vertragsgerechter Anlagepolitik - gemacht hätte.
b) Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umstän-
den, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dazu kann auch der Gewinn aus
Spekulationsgeschäften in Aktien gehören (vgl. BGH, Urteile vom 29. No-
vember 1982 - II ZR 80/82 - NJW 1983, 758 und vom 18. Februar 2002
- II ZR 355/00 - UA S. 7, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Geschädigte
muß lediglich die Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahr-
scheinlichkeit ergibt, daß er einen solchen Gewinn erzielt hätte.
Im Streitfall ist für die Schadensberechnung zugrunde zu legen, daß die
Beklagte bei vertragsgerechtem Verhalten während der ersten sechs Wochen
des Vermögensbetreuungsvertrages den nach den genehmigten Optionsge-
schäften verbliebenen Teil des Anlagekapitals, danach bis zur Schließung des
Depots am 24. April 1998 95 % des Anlagekapitals in konservativ-wachstums-
orientierte Aktien investiert hätte. Solche Aktien hätten - die Zulässigkeit des
Vergleichs mit dem Fonds A. von A. I. unterstellt (vgl. dazu
im folgenden unter c) - in der Zeit von April 1997 bis April 1998 einen Kursge-
winn von 56 % erzielt. Bei der Prüfung, ob nach den besonderen Umständen
des Falles ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252
Satz 2 BGB), kam es aber nicht nur auf die Kurse am 21. April 1997 (Eröffnung
des Depots) und 24. April 1998 (Schließung des Depots), sondern auch auf die
zwischenzeitliche und die weitere Kursentwicklung an (vgl. BGH, Urteil vom
29. November 1982 aaO).
c) Das Berufungsgericht hat die Kursentwicklung des Fonds A. der
A. I. zum Anhaltspunkt für den - fiktiven - Depotwert genommen,
den die Beklagte von April 1997 bis April 1998 bei vertragsgemäßer konserva-
tiv-wachstumsorientierter Anlagepolitik erwirtschaftet hätte. Nach den derzeiti-
gen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Vergleich
nicht sachgerecht ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß es hier um
die Betreuung eines Einzeldepots, nicht um die Beteiligung an einem Fonds
ging. Die voraussichtliche Wertentwicklung eines Einzeldepots kann nicht ohne
weiteres mit derjenigen eines Fonds gleichgesetzt werden, wovon das Beru-
fungsgericht aber ausgegangen ist. Ein Fonds kann aufgrund des größeren
Anlagekapitals anders diversifizieren und damit Risiken ausgleichen als ein
Einzeldepot, das im Fall des Klägers ein Anfangskapital von 215.671 US-Dollar
hatte. Möglicherweise kann ein Fonds zudem aufgrund seiner starken
Marktmacht günstigere Bedingungen beim An- und Verkauf der Wertpapiere
erreichen. Diese - jedenfalls für die rechtliche Prüfung zugrunde zu legenden -
Vorteile der Fondsverwaltung müßten bei einem Vergleich der Gewinnent-
wicklung eines Fonds einerseits, eines nach der gleichen Anlagekonzeption
geführten Einzeldepots andererseits berücksichtigt werden, gegebenenfalls
durch einen nach § 287 ZPO zu schätzenden pauschalen Abschlag.
III.
Erreicht der von dem Berufungsgericht nach den vorbeschriebenen
Grundsätzen neu ermittelte Schaden (Verlust bei dem für Aktien vorgesehenen
Anlagekapital, entgangener Gewinn) nicht die Klagesumme, ist zu prüfen, ob
BGB) gestützte - Schadensersatzansprüche wegen Churnings zustehen (vgl.
BGH, Urteil vom 22. November 1994 aaO und Senatsurteil vom 23. September
1999 - III ZR 214/98 - BGHR BGB § 826 Churning 2). Der Kläger hat geltend
gemacht, die Beklagte habe die Aktien viel zu häufig ge- und verkauft; ihre
Vermögensverwaltung sei ein unsystematisches "Herumgezocke" mit dem Ziel
der Spesenschinderei gewesen. Das Berufungsgericht hat Feststellungen, die
bei konkreter Schadensberechnung einen Schadensersatzanspruch wegen
vorsätzlicher Vertragsverletzung und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
dem Grunde nach rechtfertigen können, getroffen.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke