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BGH Beschluss vom 03.05.2002 – 2 StR 133/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 133/02

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 12. November 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch des an-

gefochtenen Urteils dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte des räuberischen

Diebstahls (statt schweren räuberischen Diebstahls) und der vorsätzlichen

Körperverletzung (statt Körperverletzung) schuldig ist, "weil § 252 letzter Halb-

satz StGB nur hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 250 StGB verweise und bei

Taten, die - wie die Körperverletzung - vorsätzlich oder fahrlässig begangen

werden können, die Angabe der Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung gehö-

re ...", ist der Senat nicht gefolgt. Der Schuldspruch des Tatrichters ist rechtlich

nicht zu beanstanden. Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer

schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die

Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteil-

stenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00;

BGH StV 1985, 13 ff.; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR

537/86). Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung)

und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel

bei §§ 315 c, 316, 323 a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die

fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH,

Beschl. v. 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92).

Ri'inBGH Dr. Otten und Ri'inBGH Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.

Bode Detter Bode

Rothfuß