BGH Beschluss vom 16.05.2000 – 4 StR 89/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Dortmund vom 3. Dezember 1999 im Schuldspruch
dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren räube-
rischen Diebstahls verurteilt wird.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-
richtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin,
daß er eines (vollendeten) schweren räuberischen Diebstahls statt eines ver-
suchten schweren Raubes schuldig ist; im übrigen erweist sich das Rechtsmit-
tel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendung
oder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache
zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.N.).
An dieser finalen Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme fehlt
es, wenn die Gewalt oder Drohung der bereits vollendeten Wegnahme nach-
folgt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte hatte bereits eigenen Gewahrsam
an den Geldscheinen begründet, als es zu der körperlichen Auseinanderset-
zung mit K. und dessen Bedrohung mit dem Teppichmesser kam. Hier-
bei spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das an sich
genommene Geld noch in den Händen hielt oder dieses schon in seine Ho-
sentasche gesteckt hatte. Denn bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen,
wie Geldscheinen und Geldstücken, genügt für die Vollendung der Wegnahme
bereits ein Ergreifen und Festhalten der Sache (vgl. BGHSt 23, 254, 255; BGH
NStZ 1987, 71), und zwar auch dann, wenn der erbeutete Gegenstand sich
noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet und der Täter bei der
Tatausführung beobachtet wird (vgl. BGH a.a.O.).
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch – wie der Generalbun-
desanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat – den Tatbestand des schwe-
geklagte nach vollendeter Wegnahme K. mit dem Teppichmesser, einem
gefährlichen Werkzeug, bedrohte, damit dieser ”von ihm abließ und er so mit
dem Geld entkommen konnte” (UA 8). Hierbei steht einer Anwendung des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen die
Klinge des Teppichmessers noch nicht ausgefahren war. Denn ein Tatmittel ist
auch dann gefährlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn es nur eines kurzen
Handgriffs – hier: Hinausschieben der Klinge – bedarf, um seine Eignung, er-
hebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen. Dies hat der Bundesge-
richtshof für den Fall der kurzfristig schußbereiten Waffe, die lediglich noch
durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom
20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß
vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 -). Der vorliegende Sachverhalt recht-
fertigt keine andere Beurteilung.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte
sich gegen den Schuldvorwurf des schweren räuberischen Diebstahls anders
als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen
bleiben. Trotz der nicht unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Fra-
ge der Bestimmung der Ehefrau des Angeklagten zu einer Falschaussage kann
der Senat hier ausschließen, daß das Landgericht bei unveränderter Strafan-
drohung und Verurteilung wegen einer vollendeten statt nur versuchten Tat auf
eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Maatz
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Athing
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Maatz
Ernemann