Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.05.2000 – 4 StR 89/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Dortmund vom 3. Dezember 1999 im Schuldspruch

dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren räube-

rischen Diebstahls verurteilt wird.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren

Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-

richtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin,

daß er eines (vollendeten) schweren räuberischen Diebstahls statt eines ver-

suchten schweren Raubes schuldig ist; im übrigen erweist sich das Rechtsmit-

tel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendung

oder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache

zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.N.).

An dieser finalen Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme fehlt

es, wenn die Gewalt oder Drohung der bereits vollendeten Wegnahme nach-

folgt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte hatte bereits eigenen Gewahrsam

an den Geldscheinen begründet, als es zu der körperlichen Auseinanderset-

zung mit K. und dessen Bedrohung mit dem Teppichmesser kam. Hier-

bei spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das an sich

genommene Geld noch in den Händen hielt oder dieses schon in seine Ho-

sentasche gesteckt hatte. Denn bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen,

wie Geldscheinen und Geldstücken, genügt für die Vollendung der Wegnahme

bereits ein Ergreifen und Festhalten der Sache (vgl. BGHSt 23, 254, 255; BGH

NStZ 1987, 71), und zwar auch dann, wenn der erbeutete Gegenstand sich

noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet und der Täter bei der

Tatausführung beobachtet wird (vgl. BGH a.a.O.).

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch – wie der Generalbun-

desanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat – den Tatbestand des schwe-

ren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da der An-

geklagte nach vollendeter Wegnahme K. mit dem Teppichmesser, einem

gefährlichen Werkzeug, bedrohte, damit dieser ”von ihm abließ und er so mit

dem Geld entkommen konnte” (UA 8). Hierbei steht einer Anwendung des

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen die

Klinge des Teppichmessers noch nicht ausgefahren war. Denn ein Tatmittel ist

auch dann gefährlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn es nur eines kurzen

Handgriffs – hier: Hinausschieben der Klinge – bedarf, um seine Eignung, er-

hebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen. Dies hat der Bundesge-

richtshof für den Fall der kurzfristig schußbereiten Waffe, die lediglich noch

durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom

20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß

vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 -). Der vorliegende Sachverhalt recht-

fertigt keine andere Beurteilung.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte

sich gegen den Schuldvorwurf des schweren räuberischen Diebstahls anders

als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen

bleiben. Trotz der nicht unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Fra-

ge der Bestimmung der Ehefrau des Angeklagten zu einer Falschaussage kann

der Senat hier ausschließen, daß das Landgericht bei unveränderter Strafan-

drohung und Verurteilung wegen einer vollendeten statt nur versuchten Tat auf

eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Maatz

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Athing

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Maatz

Ernemann