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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 3 StR 48/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

3 StR 48/02

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 27. September 2001 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen

und wegen Betrugs verurteilt und zwar den Angeklagten D. zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten H. zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten

sich deren auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Nach-

prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

ergeben.

Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, im Falle

II 2 b der Urteilsgründe habe das Landgericht zu Unrecht einen besonders

schweren Fall des Betruges angenommen, weil es den Angeklagten die

Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes zur Last gelegt

habe, obwohl die Tatbeute vollständig an den Geschädigten zurückgelangt sei.

Entgegen der Auffassung der Revision setzt das Regelbeispiel des §

263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB nicht voraus, daß der Geschädigte eine

bleibende Vermögenseinbuße erleidet (aA Joecks, StGB-Studienkommentar

3. Aufl. § 263 Rdn. 127). Aus dem Gesetzeswortlaut läßt sich dieses

Erfordernis nicht ableiten. Wie sich der Entstehungsgeschichte entnehmen

läßt, hielt der Gesetzgeber die Begriffe "Vermögensverlust" und "Vermögens-

schaden" für weitgehend austauschbar:

Der Regierungsentwurf zum 6. StrRG hatte die Regelwirkung eines

besonders schweren Falles daran geknüpft, daß der Täter aus grobem

Eigennutz

für sich oder eine dritte Person Vermögensvorteile großen

Ausmaßes erlangt (BTDrucks. 13/8587 S. 10). Während des Gesetzgebungs-

verfahrens schlug der Bundesrat vor, auf das Erfordernis einer objektiven

Vermögensmehrung auf Seiten des Täters oder eines Dritten zu verzichten und

statt dessen - der Tatbestandsstruktur des Betruges entsprechend - die darauf

gerichtete Absicht des Täters genügen zu lassen. In einem zusätzlichen

Regelbeispiel sollte auf die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen

Ausmaßes beim Geschädigten abgestellt werden, weil der objektive

Tatbestand des Betruges bereits mit Eintritt des Vermögensschadens erfüllt sei

und auch nach der bisherigen Rechtsprechung ein besonders großer Schaden

zur Annahme eines besonders schweren Falles führen könne (BTDrucks.

13/8587 S. 64). Die Bundesregierung sah kein Bedürfnis, das bloße Erstreben

eines Vermögensvorteils großen Ausmaßes zum Regelbeispiel auszugestalten,

machte sich aber die Auffassung des Bundesrates zu eigen, daß hinsichtlich

der objektiven Tatfolgen nicht auf die Täter - sondern auf die Opferseite

abzustellen sei (BTDrucks. 13/8587 S. 85). Diesen Gedanken soll der Begriff

"Vermögensverlust", der die spiegelbildliche Entsprechung des ursprünglich

vorgesehenen Begriffs "Vermögensvorteil" darstellt, zum Ausdruck bringen.

Ausreichend für die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3

Nr. 2 1. Alt. StGB ist dementsprechend, daß ein Vermögensschaden großen

Ausmaßes tatsächlich eingetreten ist. Von Dauer muß er nicht sein (ebenso

Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49; Cramer in Schönke/Schröder,

StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 188 c), wie auch für die Tatbestandsmäßigkeit eine

nachträgliche Wiedergutmachung den einmal eingetretenen Schaden nicht

rückwirkend entfallen läßt (BGH GA 1979, 143; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Ver-

mögensschaden 1).

Ob die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung - die sich als

strafbarkeitsbegründende Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 Abs. 1

StGB darstellt, wenn der Eintritt des Vermögensverlustes naheliegt (vgl. BGHSt

34, 394, 395) - das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB

verwirklichen kann (so Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298; aA Tröndle/

Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49) oder ob dem der Gesetzeswortlaut ent-

gegensteht, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des Vermö-

gensverlustes enger ist als derjenige der Vermögensbeschädigung, braucht

hier nicht entschieden zu werden.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister Becker