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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 3 StR 48/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 27. September 2001 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen
und wegen Betrugs verurteilt und zwar den Angeklagten D. zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten H. zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten
sich deren auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Nach-
prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben.
Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, im Falle
II 2 b der Urteilsgründe habe das Landgericht zu Unrecht einen besonders
schweren Fall des Betruges angenommen, weil es den Angeklagten die
Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes zur Last gelegt
habe, obwohl die Tatbeute vollständig an den Geschädigten zurückgelangt sei.
Entgegen der Auffassung der Revision setzt das Regelbeispiel des §
263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB nicht voraus, daß der Geschädigte eine
bleibende Vermögenseinbuße erleidet (aA Joecks, StGB-Studienkommentar
3. Aufl. § 263 Rdn. 127). Aus dem Gesetzeswortlaut läßt sich dieses
Erfordernis nicht ableiten. Wie sich der Entstehungsgeschichte entnehmen
läßt, hielt der Gesetzgeber die Begriffe "Vermögensverlust" und "Vermögens-
schaden" für weitgehend austauschbar:
Der Regierungsentwurf zum 6. StrRG hatte die Regelwirkung eines
besonders schweren Falles daran geknüpft, daß der Täter aus grobem
Eigennutz
für sich oder eine dritte Person Vermögensvorteile großen
Ausmaßes erlangt (BTDrucks. 13/8587 S. 10). Während des Gesetzgebungs-
verfahrens schlug der Bundesrat vor, auf das Erfordernis einer objektiven
Vermögensmehrung auf Seiten des Täters oder eines Dritten zu verzichten und
statt dessen - der Tatbestandsstruktur des Betruges entsprechend - die darauf
gerichtete Absicht des Täters genügen zu lassen. In einem zusätzlichen
Regelbeispiel sollte auf die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen
Ausmaßes beim Geschädigten abgestellt werden, weil der objektive
Tatbestand des Betruges bereits mit Eintritt des Vermögensschadens erfüllt sei
und auch nach der bisherigen Rechtsprechung ein besonders großer Schaden
zur Annahme eines besonders schweren Falles führen könne (BTDrucks.
13/8587 S. 64). Die Bundesregierung sah kein Bedürfnis, das bloße Erstreben
eines Vermögensvorteils großen Ausmaßes zum Regelbeispiel auszugestalten,
machte sich aber die Auffassung des Bundesrates zu eigen, daß hinsichtlich
der objektiven Tatfolgen nicht auf die Täter - sondern auf die Opferseite
abzustellen sei (BTDrucks. 13/8587 S. 85). Diesen Gedanken soll der Begriff
"Vermögensverlust", der die spiegelbildliche Entsprechung des ursprünglich
vorgesehenen Begriffs "Vermögensvorteil" darstellt, zum Ausdruck bringen.
Ausreichend für die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3
Nr. 2 1. Alt. StGB ist dementsprechend, daß ein Vermögensschaden großen
Ausmaßes tatsächlich eingetreten ist. Von Dauer muß er nicht sein (ebenso
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49; Cramer in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 188 c), wie auch für die Tatbestandsmäßigkeit eine
nachträgliche Wiedergutmachung den einmal eingetretenen Schaden nicht
rückwirkend entfallen läßt (BGH GA 1979, 143; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Ver-
mögensschaden 1).
Ob die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung - die sich als
strafbarkeitsbegründende Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 Abs. 1
StGB darstellt, wenn der Eintritt des Vermögensverlustes naheliegt (vgl. BGHSt
34, 394, 395) - das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB
verwirklichen kann (so Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298; aA Tröndle/
Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49) oder ob dem der Gesetzeswortlaut ent-
gegensteht, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des Vermö-
gensverlustes enger ist als derjenige der Vermögensbeschädigung, braucht
hier nicht entschieden zu werden.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Becker