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BGH Urteil vom 07.10.2003 – 1 StR 212/03

1. Strafsenat

BGHSt:

BGHR:

Veröffentlichung:

ja

ja

ja

_________________________

StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, § 266 Abs. 2

Wird bereits durch den Abschluß eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne

einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein "Vermögensver-

lust großen Ausmaßes" im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren

Fall einer Untreue wie auch eines Betruges erst dann herbeigeführt (§ 263 Abs. 3

Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB), wenn der Geschädigte seine vertrag-

lich geschuldete Leistung erbracht hat.

BGH, Urt. vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03 - LG Augsburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 212/03

URTEIL

vom

7. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 8. November 2002 im Strafausspruch aufge-

hoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maß-

gabe verworfen, daß dieser der Untreue schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Untreue in einem beson-

ders schweren Fall" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit

seiner Revision gegen die Verurteilung und rügt die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt im

übrigen jedoch erfolglos.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte Amtsrat

bei der Stadtverwaltung A. . Im Rahmen einer Nebentätigkeit übernahm

er berufsmäßig Betreuungen. Zu den von ihm betreuten Personen gehörte

auch die damals 85jährige, an einem hirnorganischen Psychosyndrom leidende

C. , für die er auch die Vermögenssorge wahrnahm. Da die Barmittel

der Betreuten nahezu aufgebraucht waren, beabsichtigte der Angeklagte die

Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen, die im Eigentum der Betreuten

standen. Nachdem die zuständige Rechtspflegerin bei dem Vormundschaftsge-

richt die Genehmigung des beabsichtigten Grundstücksverkaufs in Aussicht

gestellt hatte, überredete der Angeklagte unter Einschaltung seines Bekannten

W. dessen damalige Lebensgefährtin D. , sich als

Strohkäuferin zur Verfügung zu stellen, um eines der beiden in Betracht gezo-

genen Grundstücke "gewinnbringend für seine eigenen Zwecke verwenden zu

können". Mit notariellem Vertrag verkaufte der Angeklagte dann als amtlich

bestellter Betreuer für C. - vorbehaltlich der Genehmigung des Vor-

mundschaftsgerichts - zwei in der Gemarkung G. liegende landwirt-

schaftliche Flächen der Betreuten zum Kaufpreis von 38.000 DM an Frau

D. . Dabei handelte es sich um ein 695 qm großes Grundstück "An der

Wellenburger Straße" sowie eine 7.560 qm große Fläche "Am Brandweg".

Der Angeklagte wußte, daß es sich bei dem Grundstück "An der Wel-

lenburger Straße" trotz seiner Ausweisung als Landwirtschaftsfläche im Grund-

buch um hochwertiges Bauland handelte. Der Bodenrichtwert für das fragliche

Wohngebiet südlich der Wellenburger Straße lag bei 700 DM pro qm; der tat-

sächliche Wert dieses Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs belief sich auf

347.000 DM.

Der Rechtspflegerin beim Vormundschaftsgericht war die Lage des

Grundstücks im Wohngebiet aufgefallen. Sie bat den Angeklagten darauf zu

einem persönlichen Gespräch. Dieser erläuterte ihr bewußt wahrheitswidrig, er

habe bereits mit der Stadt A. geklärt, daß die verkauften Grundstücke we-

gen Nichteinhaltbarkeit der Bebauungslinien kein Bau- oder Bauerwartungs-

land seien. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten

erteilte das Vormundschaftsgericht die erforderliche Genehmigung. Wenige

Tage später übergab der Angeklagte seinem Bekannten

W. in bar Geldbeträge von 29.000 DM und 9.000 DM zur Begleichung

des Kaufpreises. Absprachegemäß zahlte dieser das Geld noch am selben Ta-

ge unter Nachahmung der Unterschrift von D. ohne deren Wissen auf

das Konto der betreuten C. bei einer Bank ein. Kurze Zeit danach

wies das Vermessungsamt der Stadt A. das Vormundschaftsgericht al-

lerdings darauf hin, daß es sich bei dem Grundstück "An der Wellenburger

Straße" um ein offensichtlich erheblich unter Wert verkauftes Baugrundstück

handele. Nunmehr forderte das Vormundschaftsgericht den Angeklagten unter

Fristsetzung auf, die Frage der Baulandqualität umgehend beim Vermessungs-

amt zu klären und gegebenenfalls den Grundstückskaufvertrag anzufechten

und rückabzuwickeln. In der Folge dessen kam es noch vor Eintragung von

D. als Eigentümerin im Grundbuch zur notariellen Rückabwicklung des

Kaufvertrages hinsichtlich des Grundstücks "An der Wellenburger Straße" ge-

gen eine anteilmäßige Reduzierung des Gesamtkaufpreises um 12.000 DM.

Der Angeklagte hat bestritten, von der Baulandqualität des nämlichen

Grundstücks gewußt zu haben. Auch hat der den Vorwurf der Einschaltung ei-

ner Strohkäuferin zur gewinnbringenden Verwendung des Grundstücks "An der

Wellenburger Straße" für eigene Zwecke zurückgewiesen. Das Landgericht hat

diese Einlassungen im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung für wi-

derlegt erachtet und den Angeklagten der Untreue für schuldig befunden, weil

er die ihm als Betreuer im Sinne des § 1896 BGB eingeräumte Verfügungsbe-

fugnis über das Vermögen der betreuten C. zum Abschluß eines für

diese nachteiligen Rechtsgeschäfts ausgenutzt habe (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB,

sog. Mißbrauchstatbestand). Der Tatbestand sei vollendet, weil für die Annah-

me eines Vermögensnachteils wie beim Betrug der Eintritt eines Gefährdungs-

schadens ausreiche. Die schädigende Verfügung des Angeklagten sei bereits

im Abschluß des notariellen Kaufvertrages zu sehen, für die die vormund-

schaftsgerichtliche Genehmigung schon zuvor in Aussicht gestellt gewesen sei.

Aus diesem Kaufvertrag sei nach der Genehmigung ein Erfüllungsanspruch auf

Übertragung des Eigentums erwachsen. Diesem habe ein Kaufpreisanspruch

gegenübergestanden, der noch nicht einmal dreieinhalb Prozent des tatsächli-

chen Grundstückswertes ausgemacht habe. Die Betreute selbst sei zur An-

fechtung des Geschäfts wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen.

2. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer den Strafrahmen für den

besonders schweren Fall zugrundegelegt (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3

Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB), weil hier ein "Vermögensverlust großen Ausmaßes"

in Rede stehe. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Grund-

stücks "An der Wellenburger Straße" von 347.000 DM übersteige den insoweit

vereinbarten Kaufpreis von 12.000 DM um 335.000 DM. Die vom Angeklagten

mit dem Abschluß des Kaufvertrages getroffene Vermögensverfügung sei als

"Vermögensverlust großen Ausmaßes" im Sinne des Regelbeispiels zu werten.

Der "tatsächliche Schadenseintritt" habe bereits unmittelbar bevorgestanden

und habe von der Betreuten selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr ver-

hindert werden können. Der Eigentumsübergang durch Eintragung der Frau

D. im Grundbuch sei lediglich aufgrund des zufälligen Eingreifens des

Vermessungsamtes unterblieben.

II.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch

richtet. Dieser ist allerdings dahin klarzustellen, daß der Angeklagte der Un-

treue (nicht der Untreue im besonders schweren Fall) schuldig ist. Die Annah-

me eines besonders schweren Falles soll grundsätzlich schon aus verfahrens-

rechtlichen Gründen nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden; sie gehört

nicht zur "rechtlichen Bezeichnung der Tat" im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1

StPO (vgl. nur BGHSt 27, 287, 289; siehe auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.

§ 260 Rdn. 25).

Die Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung und die vom

Landgericht getroffenen Feststellungen sowie gegen den Schuldspruch sind

unbegründet (im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO). Dies hat der Generalbundes-

anwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2003 zutreffend ausgeführt. Die vom

Landgericht angenommene Vermögensgefährdung hat sich allerdings erst

nach der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des nota-

riellen Vertrages konkretisiert.

III.

Der Strafausspruch kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. Das

Landgericht hat das Regelbeispiel eines "Vermögensverlustes großen Ausma-

ßes" (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) zu weit ausge-

legt: Es hat die schadensgleiche Vermögensgefährdung, die aus dem vom An-

geklagten abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft zunächst folgte, also den

bloßen Gefährdungsschaden dem Vermögensverlust im Sinne des Regelbei-

spiels gleichgesetzt. Diese rechtliche Würdigung vermag der Senat nicht zu

teilen. Das Merkmal des Vermögensverlustes ist nach seiner sprachlichen Be-

deutung und im Blick auf die Systematik des Gesetzes enger zu verstehen als

das des Vermögensnachteils oder des Vermögensschadens. Es setzt einen

"endgültigen Verlust" voraus. Wird bereits durch den Abschluß eines Aus-

tauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensge-

fährdung bewirkt, so ist ein Vermögensverlust im Sinne des § 266 Abs. 2 i.V.m.

§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB erst dann herbeigeführt, wenn der Ge-

schädigte seine Leistung erbracht hat. In Fällen der vorliegenden Art fällt daher

ein Gefährdungsschaden nicht in den Anwendungsbereich des genannten Re-

gelbeispiels. Im einzelnen:

1. Der Bundesgerichtshof hat bislang ausdrücklich offen gelassen, ob

die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung - die sich als strafbar-

keitsbegründende Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB

und als Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt, "wenn

der Vermögensverlust naheliegt" (vgl. BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.) - das Re-

gelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklichen kann (so

BGH, Beschl. vom 7. Mai 2002 - 3 StR 48/02 = NStZ 2002, 547; vgl. dazu ei-

nerseits Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298; andererseits Trönd-

le/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 122; Cramer in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 263 Rdn. 188c). Er hat in der zitierten Entscheidung allerdings be-

reits hervorgehoben, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des

Vermögensverlustes enger ist als der der Vermögensbeschädigung (BGH NStZ

2002, 547).

2. Der Senat hat erwogen, den Begriff des Vermögensverlustes aus

Gründen der Praktikabilität und der Vereinfachung ebenso auszulegen wie den

des Vermögensschadens und des Vermögensnachteils in den Tatbeständen

der §§ 263, 266 StGB. Dies hätte den Vorteil, daß die Rechtsanwender sich bei

der Interpretation des Regelbeispiels gleichlaufend auf dem Boden einer gesi-

cherten Rechtsprechung zu Tatbestandsmerkmalen bewegen könnten und eine

gesonderte rechtliche Bewertung im Rahmen der Strafrahmenwahl vermieden

würde, die im Einzelfall mit durchaus nicht einfachen Abgrenzungen verbunden

sein kann (im Ergebnis ebenso: Tiedemann in LK aaO). Eine solche Lösung

mußte jedoch verworfen werden (wie hier im Ergebnis: Tröndle/Fischer aaO §

263 Rdn. 122; Cramer in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 188c; NK-

Kindhäuser § 263 Rdn. 454).

a) Das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gesetzesbestimmtheit

(Art. 103 Abs. 2 GG) gilt grundsätzlich auch für die Rechtsfolgenvorschriften.

Das schließt jedoch die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung

durch den Richter bedürfen. Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist

dann der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetz-

gebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusam-

menhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der mögliche Wortsinn einer Vor-

schrift zieht der Auslegung eine unübersteigbare Grenze (vgl. zu alledem nur

BVerfGE 105, 135, 152 ff. = NJW 2002, 1779 ff. zur Vermögensstrafe; siehe

auch BVerfG, Kammer, NJW 2001, 1848, 1849).

Im Blick auf die durch den Wortlaut einer strafrechtlichen Norm be-

grenzte Möglichkeit der Auslegung ist vorgegeben, daß der Verlust von Ver-

mögen enger zu verstehen ist als der Bedeutungsgehalt der Begriffe des

Schadens und des Nachteils. Das kommt nicht nur in der genannten Entschei-

dung des 3. Strafsenats zum Ausdruck (BGH NStZ 2002, 547). Auch sonst

kehrt in der bisherigen gefestigten Rechtsprechung wie auch in der Literatur

bei der Umschreibung des Gefährdungsschadens das engere Verständnis des

Verlustbegriffs wieder: Danach ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-

tung ein Vermögensschaden "nicht nur im tatsächlichen Verlust" eines Vermö-

genswertes ("effektiver Schaden"), sondern schon in der konkreten Gefährdung

vermögenswerter Positionen zu sehen (so zusammenfassend beispielsweise

BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - = NJW 1998,

2589 = NStZ 1998, 506; vgl. im übrigen zur gleichlaufenden Auslegung von

Vermögensschaden - § 263 Abs. 1 StGB - und Vermögensnachteil - § 266

Abs. 1 StGB -: BGHSt 15, 342, 343 f.; 40, 287, 294 ff.; 43, 293, 297 ff.; BGHR

StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 43; NK-Kindhäuser § 266 Rdn. 141; Schünemann

in LK aaO § 266 Rdn. 132). Das strafbarkeitsbegründende Kriterium der kon-

kreten Vermögensgefährdung wird auch dahin umschrieben, daß nach den

Umständen des Einzelfalles die "naheliegende Gefahr des Vermögensverlus-

tes" (BGHSt 34, 394, 395), die naheliegende Möglichkeit eines Verlustes (BGH

NStZ 1996, 203 Nr. 21 a.E.) oder gar "des endgültigen Verlustes" bestehen

muß (Samson in SK § 263 Rdn. 166; vgl. weiter BGHSt 21, 112, 113; BGH

wistra 1991, 307 f.; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 42). Im Zusam-

menhang mit dem sog. Eingehungsbetrug ist von der Vertiefung des Einge-

hungsschadens die Rede, durch die die "endgültige Schädigung" erreicht wird

(BGH NStZ 1997, 542, 543; Lackner/Kühl aaO § 263 Rdn. 64). Dieser Sprach-

gebrauch und diese Konkretisierungen belegen, daß der Begriff des Verlustes

schon bisher enger als der des Schadens und der des Nachteils verstanden

und ihm die Bedeutung einer gewissen Endgültigkeit beigelegt wurde. Eine

nachträgliche Schadenswiedergutmachung hat insoweit außer Betracht zu

bleiben, weil sie tatbestandsunerheblich ist.

b) Die systematische Betrachtung der Regelbeispiele bestätigt dies: So

ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonders schwerer Fall der Un-

treue - wie auch des Betruges - nicht nur dann regelmäßig gegeben, wenn ein

Vermögensverlust großen Ausmaßes "herbeigeführt" worden ist, sondern auch

dann, wenn eine große Zahl von Menschen "in die Gefahr des Verlustes" von

Vermögenswerten gebracht wurde (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB). Daß

das Gesetz in derselben Vorschrift, gar im engsten Regelungszusammenhang

zwischen dem herbeigeführten (eingetretenen) Verlust - des Vermögens - und

der Gefahr des Verlustes - wenn auch von Vermögenswerten - unterscheidet,

spricht ebenso für die engere Auslegung des Merkmals im hier vertretenen

Sinne.

c) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelbeispielsvorschrift ergibt

sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hielt die Begriffe "Vermögensschaden"

und "Vermögensverlust" wohl für weitgehend austauschbar. So wurde hervor-

gehoben, daß schon nach der zur Vorläuferbestimmung - die benannte Regel-

beispiele nicht kannte - ergangenen Rechtsprechung ein "besonders großer

Schaden zur Annahme eines besonders schweren Falles habe führen können"

(vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 64; siehe dazu auch BGH NStZ 2002, 547). Eine

Absicht dahin, das Regelbeispiel enger zu fassen, ist im Gesetzgebungsverfah-

ren - soweit ersichtlich - zwar nicht hervorgetreten; es fehlt aber ebenso an ei-

nem aussagekräftigen Anhaltspunkt dafür, daß der Vermögensverlust dem

Tatbestandsmerkmal (Schaden, Nachteil) gleich erachtet werden sollte. Es

bleibt deshalb bei dem Befund, daß der Gesetzgeber gerade nicht an den

Schaden oder den Nachteil angeknüpft hat, sondern - neu und eigenständig

formuliert - an den Vermögensverlust.

d) Schließlich läßt sich auch aus anderen Vorschriften, die das Merkmal

des Verlustes enthalten, kein verläßlicher Hinweis auf eine andere, weitere

Interpretation gewinnen. In ihnen steht der Begriff mitunter in einem anderen

Sinnzusammenhang (vgl. z.B. § 401 Abs. 1 Nr. 1 AktG); überwiegend wird ihm

aber wohl auch eine eher enge Bedeutung beigelegt und regelungsspezifisch

differenziert (siehe etwa § 45 StGB: Verlust der Amtsfähigkeit, § 265 StGB:

Verlust einer versicherten Sache, § 160 Abs. 2, § 166 Abs. 1 StPO: Besorgnis

des Verlustes von Beweismitteln; siehe auch § 393 Abs. 3 StPO, § 32 Nr. 2

GVG, § 43 Abs. 1 Satz 3 JGG oder gar Art. 16 Abs. 1 GG). Die jeweils anderen

Normzusammenhänge und Regelungsziele, vor allem aber der ersichtlich ganz

überwiegend enge sprachliche Bedeutungsgehalt verbieten es schon im An-

satz, daraus etwa Anhaltspunkte für eine weite Auslegung des Merkmals des

"herbeigeführten Vermögensverlustes" zu gewinnen, wie sie im Ergebnis das

Landgericht vertritt. Die Deutung der Regelbeispielsvorschrift ist vielmehr tat-

bestandsspezifisch auszurichten.

e) Nach allem ist festzuhalten, daß in Fällen der vorliegenden Art soge-

nannte Gefährdungsschäden aus dem Anwendungsbereich des Regelbeispiels

eines "Vermögensverlustes großen Ausmaßes" ausscheiden. Liegen - wie

hier - Verpflichtungen zugrunde, muß auf Seiten des Geschädigten Erfüllung

eingetreten sein, wenn das Merkmal des "herbeigeführten Vermögensverlus-

tes" gegeben sein soll. Beim Abschluß eines Grundstückskaufvertrages ist die

Erbringung der ausbedungenen Leistung, hier also die Eintragung des neuen

Eigentümers im Grundbuch erforderlich. Dieser muß Inhaber des "Vollrechts"

geworden sein. Fehlt es daran, kann jedoch im Blick auf die übrigen Umstände

der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Be-

tracht kommen.

3. Daraus folgt hier, daß die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach

§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB nicht erfüllt sind. Die

Urteilsgründe ergeben, daß D. noch nicht als neue Eigentümerin des

Grundstücks im Grundbuch eingetragen war. Wollte die Strafkammer dennoch

einen unbenannten besonders schweren Fall annehmen, hätte sie dies mit den

besonderen Umständen begründen müssen, die sich aus der Tat und nament-

lich dem Betreuungsverhältnis zwischen Opfer und Täter ergaben. Solches

mag hier zwar naheliegen. Die Strafkammer hat entsprechende Gesichtspunkte

bei ihrer Straffindung ergänzend erwähnt. Der Senat vermag indessen nicht

von sich aus die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren

Falles zu bejahen. Deren Prüfung erfordert eine umfassende Abwägung aller

dazu heranzuziehenden Gesichtspunkte. Das ist Sache des Tatrichters.

4. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. Die Feststellungen

zum Strafausspruch können bestehen bleiben, weil allein ein Wertungsfehler

vorliegt. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen,

sind statthaft.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Elf