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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – I ZB 30/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober

2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.925,13 €

(= 15.520,-- DM) festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts

vom 24. November 1999, das ihm am 14. Dezember 1999 zugestellt worden ist,

durch seine Prozeßbevollmächtigten am 14. Januar 2000 per Telefax Berufung

eingelegt. Nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist teilte der stellver-

tretende Vorsitzende des Berufungssenats den Prozeßbevollmächtigten des

Klägers mit, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil

sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Auf dieses am 14. März 2000 zuge-

stellte Schreiben

hin

beantragte Rechtsanwalt Dr. A.

für

den

Kläger mit am 24. März 2000 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wo-

bei er zugleich einen Abdruck der in seinen Akten befindlichen Berufungsbe-

gründung vorlegte. Zur Begründung trug er vor, man habe, nachdem die Beru-

fungsbegründung bereits am 7. Februar 2000 fertiggestellt und am 9. Februar

2000 geändert worden sei, in der Kanzlei zugewartet, ob der Kläger noch Än-

derungswünsche gehabt habe. Da dies bis zum Dienstende der Sekretariats-

mitarbeiter am Tag des Fristablaufs nicht der Fall gewesen sei, habe er, Dr. A.,

soweit erinnerlich, die Berufungsbegründung an diesem Tag auf dem Nach-

hauseweg in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Die

Richtigkeit dieser Angabe werde an Eides Statt versichert.

II. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt

und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat

es ausgeführt, der Kläger habe die Frist zur Berufungsbegründung versäumt,

weil der entsprechende Schriftsatz erst am 24. März 2000 bei Gericht einge-

gangen sei, die Berufungsbegründungsfrist aber schon am 14. Februar 2000

geendet habe. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers sei unbegründet,

weil sich aus seinem Vortrag nicht hinreichend ergebe, daß eine unverschul-

dete Fristversäumung vorliege. Der Zusatz "soweit erinnerlich" in dem auffal-

lend knappen Vorbringen seines Prozeßbevollmächtigten weise eine deutliche

Einschränkung des Vorbringens auf. Offen bleibe insbesondere, ob sich der

Prozeßbevollmächtigte an den geltend gemachten Vorgang mit der für eine

Wiedereinsetzung notwendigen Gewißheit erinnere. Außerdem gehe aus dem

Vorbringen nicht deutlich hervor, ob sich der Prozeßbevollmächtigte beim Ein-

werfen der Sendung nochmals versichert habe, um welches Schriftstück es

sich gehandelt habe.

Gegen diesen ihm am 6. November 2001 zugestellten Beschluß hat der

Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten am 20. November 2001 Beschwer-

de eingelegt. Mit ihr greift er insbesondere die vom Berufungsgericht vorge-

nommene Würdigung der von seinem Prozeßbevollmächtigten Dr. A.

abgegebenen Erklärung an.

III. Die gemäß § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2, § 547, § 577 Abs. 2 Satz 1

und 2 ZPO a.F. statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässi-

ge Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Berufung des Klägers wäre rechtzeitig begründet worden und da-

mit zulässig, wenn - wie der Kläger vorbringt - davon auszugehen wäre, daß

die Berufungsbegründungsschrift bereits am 14. Februar 2000 in den Nacht-

briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen worden und nachfolgend im

Bereich des Gerichts verlorengegangen war. Dem stünde der Umstand nicht

entgegen, daß auf diesem Schriftsatz nach dem Vortrag des Klägers das ge-

richtliche Aktenzeichen gefehlt hat; denn aufgrund der in dem Schriftsatz ent-

haltenen Angaben über die Parteien des Rechtsstreits war seine Zuordnung zu

dem mit der Berufungseinlegung eingeleiteten Rechtsstreit vor dem Oberlan-

desgericht gleichwohl ohne weiteres möglich.

2. Das Berufungsgericht hat den dem Kläger als Rechtsmittelführer in-

soweit obliegenden vollen Beweis (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.1992 - IX ZB 10/92,

NJW-RR 1992, 1338, 1339; Beschl. v. 7.12.1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000,

814; Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723, jeweils m.w.N.)

aufgrund der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts

Dr. A. als nicht erbracht angesehen. In einem solchen Falle ist die insoweit ge-

botene Prüfung lediglich unter Heranziehung dieser Versicherung nicht mög-

lich. Vielmehr könnte eine abschließende prozeßordnungsgemäße Klärung der

Frage, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingereicht worden

war, nur nach einer die volle Überzeugungsbildung ermöglichenden Beweiser-

hebung durch Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. A. erfolgen. Zwar hat sich

der Kläger im bisherigen Verfahren - wegen seines Irrtums, die vorgelegte Ver-

sicherung sei ausreichend - nicht auf die Vernehmung dieses Zeugen berufen.

Indessen wäre bereits das Berufungsgericht, hätte es das aufgezeigte verfah-

rensrechtliche Erfordernis erkannt, von Amts wegen gehalten gewesen, den

Kläger darauf hinzuweisen, daß zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechts-

mittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreichte. Es hätte da-

her schon im Berufungsverfahren dem Kläger Gelegenheit gegeben werden

müssen, Zeugenbeweis anzutreten (BGH NJW 2000, 814).

Bei dieser Sachlage sieht der Senat davon ab, das zur Klärung der Fra-

ge, ob die Berufung rechtzeitig begründet worden ist, erforderliche Beweisver-

fahren selbst durchzuführen. Vielmehr erscheint es angebracht, unter Aufhe-

bung des angefochtenen Beschlusses, der auf dem aufgezeigten Verfahrens-

fehler beruhen kann, die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (BGH NJW 2000, 814 f.).

3. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsver-

fahren - einen entsprechenden Beweisantritt des Klägers vorausgesetzt -

Rechtsanwalt Dr. A. als Zeugen zu der Frage zu vernehmen haben, ob dieser,

wie der Kläger geltend macht, die Berufungsbegründung am 14. Februar 2000

in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen hat. Sollte die

durchzuführende Beweisaufnahme dieses nicht ergeben, wäre mit Blick auf die

Regelung in § 85 Abs. 2 ZPO auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand, wie sie der Kläger beantragt hat, kein Raum.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant

Büscher Schaffert