BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 3 StR 42/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-
mittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist insbesondere nicht unter dem
Aspekt unwirksam, daß er Bestandteil einer die Willensbildung des Angeklag-
ten unzulässig beeinflussenden Absprache gewesen wäre. Denn eine Abspra-
che, in die der Angeklagte mit eingebunden gewesen wäre, ist nicht erfolgt, wie
sich aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter der Strafkammer und
des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie der vom Senat veranlaß-
ten schriftlichen Stellungnahme des damaligen Verteidigers des Angeklagten
ergibt.
Danach haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger vor der Ur-
teilsverkündung dem Gericht gegenüber auf Rechtsmittel verzichtet oder einen
solchen Verzicht in Aussicht gestellt.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker