Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 3 StR 42/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-

mittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist insbesondere nicht unter dem

Aspekt unwirksam, daß er Bestandteil einer die Willensbildung des Angeklag-

ten unzulässig beeinflussenden Absprache gewesen wäre. Denn eine Abspra-

che, in die der Angeklagte mit eingebunden gewesen wäre, ist nicht erfolgt, wie

sich aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter der Strafkammer und

des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie der vom Senat veranlaß-

ten schriftlichen Stellungnahme des damaligen Verteidigers des Angeklagten

ergibt.

Danach haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger vor der Ur-

teilsverkündung dem Gericht gegenüber auf Rechtsmittel verzichtet oder einen

solchen Verzicht in Aussicht gestellt.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker