BGH Urteil vom 08.05.2002 – I ZR 34/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung: 1. Januar 1993)
Zum Umfang der Einlassungspflicht des Spediteurs, wenn aufgrund unzurei- chender Sicherung der Ladung Transportgut beschädigt wurde.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 34/00 - OLG Braunschweig LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Dezember 1999 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist mit einem Anteil von 51 % führender Transportversiche-
rer der C. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) und der dieser ange-
schlossenen Konzernunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus übergegange-
nem und abgetretenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die T., eine Tochtergesellschaft der Versicherungsnehmerin, beauftragte
die Beklagte im Dezember 1997 mit dem Transport einer Dehnschlauchbiege-
maschine von ihrem Werk in Salzgitter zu ihrem Werk in Karben. Die Beklagte
übernahm das Transportgut am 22. Dezember 1997 in Salzgitter und beförderte
es zunächst im Wege des Sammelladungstransports zu ihrem Umschlagslager
in Frankfurt am Main. Dort wurde das Gut von dem von der Beklagten beauf-
tragten Transportunternehmer V. übernommen, der die Weiterbeförderung zur
Empfängerin besorgte. Nach Ankunft in Karben verweigerte die Empfängerin
die Annahme der Maschine, weil diese auf der zum Weitertransport benutzten
Wechselbrücke umgekippt und dabei zu Schaden gekommen war. Die Maschi-
ne wurde anschließend zur Herstellerin verbracht und dort instandgesetzt.
Die Klägerin hat behauptet, der Schaden sei - wie die Beklagte selbst
einräume - dadurch entstanden, daß ein Lagerarbeiter der Beklagten die Ma-
schine ungesichert auf die für den Weitertransport vorgesehene Wechselbrücke
gestellt habe. Die Beklagte müsse für den eingetretenen Schaden nicht nur we-
gen dieses Fehlverhaltens ihres Mitarbeiters, sondern auch wegen grundlegen-
der Verletzung eigener Organisationspflichten haften. Denn sie könne weder
darlegen, welcher ihrer Mitarbeiter die Maschine auf die Wechselbrücke gerollt
und dort nicht gesichert habe, noch könne sie konkret angeben, ob und wie sie
den Lagerarbeiter angeleitet und überwacht habe und welche organisatorischen
Maßnahmen sie zur Vermeidung derartiger Fehlleistungen getroffen habe. So-
fern die Schadensverantwortlichkeit bei dem Transportunternehmer V. liege, sei
der Beklagten anzulasten, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Kläge-
rin rechtzeitig vor Verjährungseintritt über dessen Beteiligung aufzuklären.
Die Klägerin hat weiterhin behauptet, für die Instandsetzung der Maschi-
ne hätten 71.250,-- DM aufgewendet werden müssen. Von diesem Betrag seien
6.250,-- DM in Abzug zu bringen, weil die Maschine durch den Einbau einer
neuen Steuerung eine Wertverbesserung in dieser Höhe erfahren habe. Hinzu-
zurechnen seien allerdings noch 1.182,50 DM für die Schadensbegutachtung.
Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Beträge an die T. geleistet, die
ihre Ersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Transportvertrag unter
dem 29. Dezember 1997 an sie, die Klägerin, abgetreten habe.
Die am 22. Dezember 1998 eingereichte Klage wurde der Beklagten am
25. Januar 1999 zugestellt.
Die Klägerin, die zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte auf
Zahlung von 66.182,50 DM nebst Zinsen erwirkt hat, gegen das anschließend
form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, für den
eingetretenen Schaden sei allein ihre Auftraggeberin verantwortlich, weil die
unverpackte Maschine wegen extremer Kopflastigkeit und daraus resultierender
Kippgefährdung für den vorgesehenen Sammelguttransport nicht geeignet ge-
wesen sei. Sofern ihr doch ein Verschulden anzulasten sei, liege dies darin,
daß ihr Lagerpersonal in Frankfurt am Main es versehentlich unterlassen habe,
die Maschine auf der für den Weitertransport vorgesehenen Wechselbrücke
noch besonders zu verzurren und damit so zu verstauen, daß sie auch nach der
Teilentladung von Transportgut noch ausreichend gegen ein Umkippen gesi-
chert gewesen sei. Dieses Versäumnis rechtfertige wegen der nicht ohne weite-
res erkennbaren Kippgefährdung jedoch allenfalls den Vorwurf leichter Fahrläs-
sigkeit, so daß eine unbegrenzte Haftung nicht gegeben sei. Davon abgesehen
sei der Reparaturaufwand, den die Klägerin ersetzt verlange, weit überhöht. Der
Einbau neuer Aggregate habe zu einer wesentlich über 6.250,-- DM hinausge-
henden Wertverbesserung der Maschine geführt. Die Beklagte hat sich zudem
auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des zunächst erlassenen
Versäumnisurteils abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, etwaige Schadensersatzan-
sprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der T. wegen nicht ordnungsge-
mäßer Verstauung der Maschine auf der zum Weitertransport bestimmten
Wechselbrücke seien gemäß § 64 ADSp (Stand 1. Januar 1993, im folgenden:
ADSp a.F.) verjährt. Ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten, das
zur Anwendung der einjährigen Verjährungsfrist des § 414 Abs. 1 HGB (in der
bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) führen wür-
de, könne nicht festgestellt werden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Schadensersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich des
§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. fielen, seien - einschließlich der mit ihnen kon-
ADSp a.F. mit Ablauf des 23. August 1998 verjährt mit der Folge, daß die Be-
klagte zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Der wirksamen Vereinbarung
der bei Vertragsschluß geltenden kurzen Verjährungsfrist gemäß § 64
ADSp a.F. stehe nicht das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene neue Trans-
portrecht entgegen. Eine Ersatzpflicht nach einer anderen Haftungsordnung,
insbesondere gemäß §§ 29 ff. KVO, komme im Streitfall nicht in Betracht.
Ein grobes Verschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten
sowie ein dem gleichstehendes Organisationsverschulden lasse sich nicht fest-
stellen. Als einzige Ursache für das bei der Anlieferung festgestellte Umkippen
der unverzurrt transportierten Maschine komme ein Fehler der Mitarbeiter der
Beklagten in Betracht, die mit dem Verladen auf die für den Weitertransport be-
stimmten Wechselbrücke betraut gewesen seien. Die Beklagte habe in der
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts durch ihren Mitarbeiter S.
nachvollziehbar dargelegt, daß sie seit Ende 1996/97 dazu übergegangen sei,
die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter zu den jeweiligen Ladungs- und Verstauungs-
erfordernissen durch regelmäßige Schulungen zu vertiefen. Demgemäß hätte
der die Verladung ausführende Mitarbeiter eigentlich wissen müssen, daß ein
Verzurren der Maschine für den Transport erforderlich gewesen sei. Der Be-
klagten könne nicht als grobes Organisationsverschulden angelastet werden,
daß sie nicht mehr darlegen könne, welcher Mitarbeiter die Beladung der
Wechselbrücke seinerzeit vorgenommen habe und welche Überlegungen er
dabei genau angestellt habe. Denn daraus könne nicht auf Lücken in den vor-
handenen Organisationsabläufen geschlossen werden, zumal die Klägerin
mehr als zehn Monate, nämlich bis zum 10. November 1998, mit der Anmel-
dung von Schadensersatzansprüchen gewartet habe.
Die Beklagte treffe auch kein zur Haftung führendes Verschulden, soweit
es die Beteiligung des Transportunternehmers V. anbelange. Es sei nicht er-
sichtlich, daß der Transporteur am schadensauslösenden Vorgang der Ver-
stauung beteiligt gewesen sei.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenom-
men, daß sich die Frage der Haftung der Beklagten für den streitgegenständli-
chen Schaden nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 ADSp
a.F. beurteilt.
a) Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz
vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) bleibt auf die Ersatzpflicht für Güter-
transportschäden, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, ohne
Einfluß (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374
= VersR 2001, 1264, m.w.N.).
b) Ebensowenig kommt eine Haftung der Beklagten nach den unabding-
baren Vorschriften (vgl. § 26 GüKG a.F.) der mittlerweile durch das Trans-
portrechtsreformgesetz aufgehobenen Kraftverkehrsordnung in Betracht. Das
Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Schadensur-
sache nicht während des von der Beklagten bis nach Frankfurt am Main durch-
geführten Sammelladungstransports gesetzt worden ist (§ 1 Abs. 5 KVO). Es
sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte
originär als Frachtführer mit dem Transport der beschädigten Maschine von
Salzgitter nach Karben beauftragt worden ist (vgl. dazu BGH TranspR 2001,
372 ff.). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich auf die
Haftungsbeschränkungen nach § 54 ADSp a.F. und darüber hinaus auch auf
die achtmonatige Verjährungsfrist gemäß § 64 ADSp a.F. berufen könne, hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bis-
lang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen können grobe Organisa-
tionsmängel im Rahmen der Betriebsabläufe bei der Beklagten nicht ausge-
schlossen werden.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend
davon ausgegangen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. eine Beweislastre-
gelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält, nach der dieser die Beweis-
last für die Tatsachen trägt, die zum Ausschluß der in den ADSp vorgesehenen
Haftungsbeschränkungen führen (vgl. BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 f.;
BGH, Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63 = VersR 1997, 1163;
Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 441 f. = VersR 1997, 1513;
Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263). Danach ist hier die
Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten
(Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Ange-
stellten) grundsätzlich beweispflichtig. Die dem Anspruchsteller obliegende
Darlegungs- und Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, daß der Spediteur
angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien
nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den nä-
heren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Dem-
entsprechend müssen die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert dar-
gelegt werden, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie
die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverläs-
sig ineinandergreifen, und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um si-
cherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen
auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92,
TranspR 1995, 253, 255 = VersR 1995, 604, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht
abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1998, 262, 263, m.w.N.).
Diese Grundsätze sind bislang zwar im wesentlichen in Verlustfällen zur
Anwendung gekommen, während hier Schadensersatz wegen Beschädigung
einer Sache verlangt wird. Sie können aber auch im Streitfall herangezogen
werden. Der Schaden ist dadurch entstanden, daß die Maschine im Umschlags-
lager der Beklagten in Frankfurt am Main auf der zum Weitertransport benutz-
ten Wechselbrücke - anders als während der Beförderung von Salzgitter nach
Frankfurt am Main - nicht zusätzlich noch durch Verzurren gegen ein Umkippen
gesichert worden war. Schadensursache war mithin ein Verladungsfehler. Wel-
che Sicherungsmaßnahmen der Spediteur ergriffen hat, um Verladungsfehler
möglichst auszuschließen, kann der Anspruchsteller, der im allgemeinen keinen
Einblick in die Betriebs- und Organisationsabläufe des Spediteurs hat, nicht
wissen. Dem Spediteur ist es dagegen grundsätzlich möglich und zumutbar, zu
den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen.
Er muß insbesondere darlegen, durch welche konkreten Maßnahmen sicherg e-
stellt ist, daß ein Lkw das Betriebsgelände nicht mit ausreichend gesicherter
Ladung verläßt.
b) Den danach der Beklagten obliegenden prozessualen Mitwirkungs-
pflichten ist diese mit ihrem Prozeßvortrag nicht gerecht geworden.
Verläßt ein Lkw - wie im Streitfall - das Betriebsgelände mit unzureichend
gesicherter Ladung, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsver-
schulden der Beklagten, zumal die Maschine auch schon während des Trans-
portes von Salzgitter nach Frankfurt am Main durch Verzurren gegen ein Um-
kippen gesichert worden war. Daher muß die Beklagte im einzelnen vortragen,
was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens getan hat. Ihre bisherigen
Darlegungen reichen dafür nicht aus.
aa) Dem nur allgemein gehaltenen Sachvortrag der Beklagten zur Orga-
nisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am Main läßt sich schon nicht ent-
nehmen, ob und auf welche konkrete Weise sie organisatorisch sichergestellt
hat, daß Wechselbrücken mit nicht ausreichend gesicherter Ladung das in Re-
de stehende Umschlagslager nicht verlassen.
bb) In bezug auf den streitgegenständlichen Schadensfall hätte die Be-
klagte darlegen müssen, welcher Mitarbeiter die streitgegenständliche Verla-
dung vorgenommen hat und wer zu diesem Zeitpunkt verantwortlicher Lager-
meister war. Ferner hätte es der Darlegung bedurft, welche konkreten Anwei-
sungen sie dem Lagermeister in bezug auf die Vornahme von Sicherheitskon-
trollen erteilt hat und auf welche Weise dieser die erforderlichen Kontrollen vor-
nimmt. Daran fehlt es bislang.
Dieser Vortrag ist der Beklagten entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht deshalb unzumutbar, weil die Klägerin erst nach mehr als
zehn Monaten Ersatzansprüche wegen des hier in Rede stehenden Schadens-
ereignisses gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Das Berufungsge-
richt hat bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen, daß die Empfängerin
in Karben die Annahme des Transportgutes am 23. Dezember 1997 wegen der
vorhandenen Beschädigung verweigert und der Beklagten die Weisung erteilt
hatte, die zu Schaden gekommene Maschine zur Herstellerfirma zum Zwecke
der Instandsetzung zu transportieren. Der Beklagten war mithin der Schadens-
eintritt unmittelbar nach dem Verladen des Gutes am 23. Dezember 1997 be-
kannt. Sie hätte daher sofort die für die Aufklärung des Schadensereignisses
erforderlichen Maßnahmen einleiten können und müssen, weil sie nach der Le-
benserfahrung damit rechnen mußte, daß ihre Auftraggeberin oder deren
Transportversicherer Schadensersatzansprüche gegen sie geltend machen
würden.
cc) Das Vorbringen der Beklagten läßt auch offen, wann und in welcher
konkreten Weise ihre Lagerarbeiter darüber unterrichtet worden sind, wie eine
ausreichende Ladungssicherung vorzunehmen ist. Das ergibt sich insbesonde-
re nicht aus den vom Berufungsgericht seinem Urteil als Sachvortrag der Be-
klagten zugrunde gelegten Angaben des Mitarbeiters S. der Beklagten, wonach
diese für ihre Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen umfangreiche Schulungen
in Theorie und Praxis zum Thema Ladungssicherheit durchführe. Den Darle-
gungen des Mitarbeiters der Beklagten kann weder entnommen werden, in wel-
chen zeitlichen Abständen die Schulungen durchgeführt werden, noch, welchen
Inhalt und Umfang sie haben. Auf den von der Revision gerügten Verfahrens-
verstoß gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO kommt es danach nicht entscheidend
an.
dd) Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte Gelegen-
heit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens. Das Berufungsgericht wird bei
seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin den
Vortrag der Beklagten zur Organisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am
Main in zulässiger Weise (§ 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestritten hat.
Das Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung daher nicht den Tatsachen-
vortrag der Beklagten zugrunde legen, ohne die hierzu angetretenen Beweise
zu erheben. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch
Feststellungen zur bislang umstrittenen Schadenshöhe zu treffen haben.
c) Ohne Erfolg bleibt dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsge-
richt habe Feststellungen zum Fahrverhalten des Transportunternehmers V.
nicht getroffen. Sie macht dazu geltend, nach dem vorprozessual eingeholten
Schadensgutachten müsse der Lkw des Transportunternehmers V. während
der Fahrt ins Schleudern geraten sein. Dadurch sei es zum Umkippen der un-
verzurrt transportierten Maschine gekommen. Das Schleudern eines Lkws sei
auf einen groben Fahrfehler zurückzuführen, für den die Beklagte, die den
Transportunternehmer V. als Erfüllungsgehilfen eingesetzt habe, einstehen
müsse.
Diese Rüge greift - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist -
schon deshalb nicht durch, weil es sich bei dem Vorbringen der Revision um ein
im Revisionsverfahren unzulässiges neues Tatsachenvorbringen der Klägerin
handelt.
d) Soweit die Revision geltend macht, dem die Verladung der Maschine
ausführenden Mitarbeiter der Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen,
weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, das Gut auf der Wechselbrücke zu
verzurren, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Lagerarbeiter der
Beklagten keine
leitenden Angestellten
i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2
ADSp a.F. sind und grobe Fahrlässigkeit einfacher Angestellter nicht zum
Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach den ADSp a.F. führt.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-
heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolge Urlaubs an der Unter- schriftsleistung verhindert.
Erdmann
Starck
Pokrant
Schaffert