Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.02.2001 – I ZR 282/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

KVO §§ 1, 29

Verkündet am: 22. Februar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVO- Haftung auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, La- gerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt wor- den ist.

BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - I ZR 282/98 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-

schlußrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 1998 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, Transportversicherer der M. Europe GmbH in

Alsdorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus über-

gegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz

in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin veräußerte im September 1995 an die Firma

M. Singapur 28.000 Module. Mit der Beförderung des in acht Kartons ver-

packten Gutes nach Singapur beauftragte sie die Beklagte, mit der sie auf-

grund einer im Dezember 1993 geschlossenen Transportvereinbarung in Ge-

schäftsbeziehungen stand. Die Beklagte holte das Gut bei der Versicherungs-

nehmerin ab und brachte es zunächst zu ihrem Lager in Düsseldorf, wo am

1. September 1995 zumindest sieben Kartons in einen Umkarton verpackt wur-

den, der sodann mit Klebebändern verschlossen und auch mit Klebebändern

auf einer Palette befestigt wurde. Die Palette wurde anschließend zum Flug-

hafen Düsseldorf befördert und von dort im Rahmen einer Sammelgutsendung

im Luftersatzverkehr zur Niederlassung der Beklagten in Kelsterbach transpor-

tiert. Die Beklagte übergab die Palette dann der S. -Airlines, die sie am

3. September 1995 von Frankfurt am Main nach Singapur flog. Am 4. Septem-

ber 1995 stellte die frachtbriefmäßige Empfängerin der Sendung in Singapur

fest, daß der Umkarton im oberen Bereich beschädigt und eingedrückt war.

Anstelle von acht Kartons waren nur sieben Kartons in der Umverpackung ent-

halten.

Die Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin für den Teilverlust, dessen

Wert nach ihrer Behauptung 243.995,20 DM betragen habe, entschädigt. Ne-

ben diesem Betrag verlangt sie den Ersatz von Schadensermittlungskosten in

Höhe von 4.671,85 DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für den

Verlust vollen Schadensersatz leisten, da sie nach der Transportvereinbarung

vom 20. Dezember 1993 von der Versicherungsnehmerin als Frachtführerin

beauftragt worden sei. Der Beklagten sei nicht bekannt, auf welcher Teilstrecke

der Verlust eingetreten sei, da sie es entgegen einer Arbeitsanweisung ver-

säumt habe, die palettierte Ware zu vermessen und zu verwiegen. Zudem ha-

be die Beklagte die Weisung der Versicherungsnehmerin nicht beachtet, den

Luftverkehrstransport direkt von Düsseldorf aus durchzuführen. Ihr sei es des-

halb verwehrt, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.667,05 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht

als Frachtführerin, sondern als Spediteurin beauftragt worden zu sein. Da ge-

mäß den Regelungen in der Transportvereinbarung die Allgemeinen Deut-

schen Spediteurbedingungen (ADSp) Vertragsinhalt geworden seien, sei ein

etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt.

Die Beklagte hat zudem behauptet, die von der Versicherungsnehmerin

übernommenen acht Kartons seien in ihrem Lager ordnungsgemäß verpackt

und verwogen worden. Erst bei Ankunft der Palette in ihrer Niederlassung Kel-

sterbach habe einer ihrer Mitarbeiter festgestellt, daß der Umkarton beschädigt

und eingedrückt gewesen sei, was er auf dem Frachtbrief auch vermerkt habe.

Die zur Verschließung und Befestigung der Umverpackung benutzten Klebe-

bänder seien jedoch noch vorhanden und intakt gewesen. Bei Anlieferung der

Palette am Flughafen Singapur sei ebenfalls nur festgestellt worden, daß der

Umkarton im oberen Bereich eingedrückt gewesen sei. Erst nach dem Öffnen

des Umkartons habe die Empfängerin des Gutes festgestellt, daß von den acht

verpackten Kartons einer gefehlt habe. Ferner hat die Beklagte den von der

Klägerin behaupteten Inhalt des in Verlust geratenen Kartons und die Berech-

tigung der Schadensermittlungskosten bestritten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

sie dem Grunde nach für begründet erachtet und den Rechtsstreit zur Ent-

scheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Kla-

geabweisung weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer (unselbständigen) An-

schlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadensersatz aus der zwi-

schen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Trans-

portvereinbarung vom 20. Dezember 1993 i.V. mit §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB

in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) dem

Grunde nach zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Aus den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 enthal-

tenen Regelungen ergebe sich, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, für die

Versicherungsnehmerin der Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführe-

rin durchzuführen. Der Annahme eines Frachtvertrages stehe nicht entgegen,

daß die Beklagte neben der Beförderungsleistung weitergehende Verpflichtun-

gen speditioneller Art übernommen habe.

Die Beklagte könne sich weder mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkun-

gen gemäß § 52 ADSp berufen noch die Verjährungseinrede nach § 64 ADSp

erheben. Zwar hätten die Vertragsparteien unter Ziffer 8 der Transportverein-

barung eine Haftung der Beklagten gemäß den Bestimmungen der ADSp ver-

einbart; eine weitergehende Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des

Handelsgesetzbuches sei jedoch gerade nicht ausgeschlossen worden. Soweit

die Beklagte ein abweichendes Vertragsverständnis der Parteien in bezug auf

ihre Haftung behauptet habe, fehle ihrem Vortrag die erforderliche Substanz.

Es komme auch nicht darauf an, daß die Beklagte auf sämtlichen Geschäfts-

papieren ausschließlich auf die Geltung der ADSp hingewiesen habe, da die

vertraglichen Regelungen auf diese Weise nicht unterlaufen werden könnten.

Auf die Haftungshöchstgrenzen nach § 35 KVO oder des Art. 22 WA

könne sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da der Ort des Ver-

lustes bislang völlig ungeklärt sei. Dies habe zur Folge, daß die der Klägerin

günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB

a.F., zur Anwendung kämen.

In bezug auf die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung

sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil die Beklagte den Scha-

densumfang prozessual wirksam mit Nichtwissen bestritten habe. Gemäß

§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei das Verfahren daher an das Landgericht zurückzu-

verweisen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschluß-

revision der Klägerin erweist sich demgegenüber als unbegründet.

A. Revision der Beklagten

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht

auf die Haftungshöchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA berufen,

weil der Ort des Verlustes derzeit ungeklärt sei, was zur Folge habe, daß die

der Klägerin günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438

Abs. 4 HGB a.F. zur Anwendung kämen. Gegen diese Beurteilung wendet sich

die Revision mit Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsverstoß - die Revisi-

on erhebt insoweit auch keine Beanstandungen - davon ausgegangen, daß

sich die Beklagte gemäß den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember

1993 enthaltenen Abreden verpflichtet hat, für die Versicherungsnehmerin der

Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführerin durchzuführen. Die Be-

klagte schuldete mithin die durchgehende Beförderung des Gutes vom Absen-

de- zum Empfangsort in Singapur. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß der

Transport - worüber zwischen den Vertragsparteien von Anfang an Klarheit

bestanden hat - im kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr durch-

zuführen war. Diese Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, daß der er-

teilte Transportauftrag von vornherein eine Beförderung in verschiedenen

Etappen und mit unterschiedlichen Transportmitteln (hier: Lkw und Luftfahr-

zeug) zum Gegenstand hat.

Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Ersatzpflicht des

mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers im

kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr im Falle des Verlustes oder

der Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich nach der Haftungsord-

nung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden einge-

treten ist. Bleibt ungeklärt, auf welchem Streckenabschnitt sich der Schaden

ereignet hat, findet im Zweifel das dem Geschädigten günstigste Haftungsre-

gime Anwendung (vgl. BGHZ 101, 172, 178; 123, 303, 306).

Im Streitfall ist die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung des

§ 452a Satz 2 HGB noch nicht anwendbar, nach der der Beweis dafür, daß der

Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist füh-

rende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, nunmehr

grundsätzlich demjenigen obliegt, der dies behauptet. Denn der streitgegen-

ständliche Verlust hat sich vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformge-

setzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 ereignet. Nach

dem in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken richten

sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach dem bei seiner Ent-

stehung geltenden Gesetz, soweit - wie hier - kein Dauerschuldverhältnis be-

troffen ist (vgl. BGHZ 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94,

TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259, zum Tarifaufhebungsgesetz; Urt. v.

16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254, zur An-

wendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor

dem 1. Juli 1998 eingetreten sind).

b) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß bislang un-

geklärt ist, wo der streitgegenständliche Verlust eingetreten ist. Dementspre-

chend kann der fehlende Karton mit den darin befindlichen Modulen einerseits

sowohl während des Landtransportes auf der Fernverkehrsstrecke zwischen

Düsseldorf und Kelsterbach als auch beim Lufttransport zwischen Frankfurt am

Main und Singapur abhanden gekommen sein. Im ersten Fall kämen die unab-

dingbaren (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 22 GüKG Rdn. 1 und § 1

KVO Rdn. 2) Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) zur Anwendung,

während ein Verlust bei der Luftbeförderung der gemäß Art. 23 Abs. 1 eben-

falls zwingenden Haftungsordnung des Warschauer Abkommens in der Fas-

sung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (im folgenden: WA) un-

terläge, da die internationale Luftbeförderung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 WA

zwischen zwei Vertragsstaaten stattgefunden hat (vgl. für die Bundesrepublik

Deutschland BGBl. II 1964, 1295; für Singapur BGBl. II 1968, 779). Der Verlust

kann andererseits aber auch bei der Beförderung von Alsdorf zum Lager der

Beklagten in Düsseldorf, beim Transport von dort zur Firma Sch. oder nach

Abschluß des Fernverkehrstransportes auf der Strecke von der Niederlassung

Kelsterbach zum Frankfurter Flughafen (also im sog. speditionellen Vor- oder

Nachlauf) eingetreten sein. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

führt das im Streitfall aber nicht zur grundsätzlich uneingeschränkten HGB-

Haftungsordnung der §§ 429 ff. HGB a.F.

c) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Unternehmer, der

- wie hier - die Beförderungsleistung als solche übernommen hat, der unab-

dingbaren KVO-Haftung unterliegt, wenn Gegenstand des Beförderungsver-

tragsverhältnisses ein Fernverkehrstransport ist. Das gilt auch dann, wenn der

Schaden bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der

Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge

speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zufüh-

ren des Gutes) trägt (vgl. OLG Frankfurt TranspR 1985, 174, 175; OLG Düs-

seldorf TranspR 1990, 188; MünchKommHGB/Dubischar, § 1 KVO Rdn. 8;

Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 1 Rdn. 51). Dies folgt unmittelbar aus den gesetzli-

chen Haftungsbestimmungen der Kraftverkehrsordnung, die in § 29 KVO den

Haftungszeitraum des KVO-Unternehmers auf den gesamten Zeitraum zwi-

schen Annahme des Gutes zur Beförderung und seiner Auslieferung erstrek-

ken. In § 33 KVO wird dieser Haftungszeitraum noch dahingehend konkreti-

siert, daß der Unternehmer auch für Schäden bei Abholung oder Zuführung der

Güter (§ 33 lit. a KVO), beim Ver-, Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b KVO) sowie

bei Vor-, Nach- und Zwischenlagerungen (§ 33 lit. d und lit. e KVO) eintreten

muß. Demnach umfaßt die gesetzliche Konzeption der KVO-Haftung auch sol-

che Tätigkeiten des KVO-Unternehmers, die an sich speditioneller Art sind. Die

unabdingbare Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers nach der Kraftver-

kehrsordnung greift im übrigen auch dann ein, wenn der Unternehmer das Gut

nicht selbst befördert, sondern durch Unterfrachtführer transportieren läßt.

Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO gilt nur für den Spediteur in den Fällen

der §§ 412, 413 HGB a.F. (Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum

Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 10). Die Beklagte ist nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts jedoch gerade nicht als Spediteurin, sondern

originär als Frachtführerin beauftragt worden.

Demgemäß unterfällt die gesamte Beförderung des Gutes im Straßen-

güterverkehr - also von der Abholung bei der Versicherungsnehmerin der Klä-

gerin in Alsdorf bis zur Übergabe an den Luftfrachtführer in Frankfurt am Main -

der zwingenden KVO-Haftung, da für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in

Teilstrecken, wie dargelegt, im Streitfall kein Raum ist.

2. Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verlust be-

urteilt sich daher entweder nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung

oder denjenigen des Warschauer Abkommens. Das Berufungsgericht hat bis-

lang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu ge-

troffen, welche der beiden Haftungsordnungen für den Geschädigten günstiger

ist. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß es

grundsätzlich unerheblich ist, ob die Beklagte den Schaden - wie die Klägerin

geltend macht - durch ein grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat, weil die

Haftungsgrenzen des § 35 KVO auch im Falle einer grob fahrlässigen Scha-

densverursachung Anwendung finden (vgl. BGHZ 136, 147, 157 f.; OLG Düs-

seldorf, TranspR 1991, 75, 76; Koller aaO § 35 KVO Rdn. 1; a.A.

MünchKommHGB/Dubischar, § 35 KVO Rdn. 26 m.w.N.).

3. Die Frage, ob die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen

überhaupt wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsneh-

merin der Klägerin und der Beklagten einbezogen worden sind, kann nach den

vorangegangenen Ausführungen unter II. 1. und 2. offenbleiben. Selbst wenn

das der Fall wäre, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die ihr günstige

Verjährungsregelung des § 64 ADSp berufen, weil diese angesichts der - eben-

so wie die Haftungsregelungen - zwingenden Verjährungsvorschriften und

Ausschlußfristen in den hier maßgeblichen Haftungsordnungen (KVO oder

WA) nicht wirksam vereinbart werden konnte.

a) Nach § 40 Abs. 1 KVO verjähren die Ansprüche aus einem Beförde-

rungsvertrag grundsätzlich in einem Jahr. Diese Verjährungsregelung ist zu-

mindest seit der Neufassung des § 22 GüKG (durch Art. 2 des Straßenver-

kehrsunfallstatistikgesetzes v. 23.11.1994, BGBl. I 3492) zwingender Natur.

Vereinbarungen, die dazu im Widerspruch stehen, sind nichtig und werden

durch die KVO-Bestimmungen ersetzt (vgl. Koller aaO § 22 GüKG Rdn. 1 u. § 1

KVO Rdn. 2).

b) Nach Art. 29 Abs. 1 WA muß die Klage auf Schadensersatz binnen

einer Ausschlußfrist von zwei Jahren erhoben werden. Hierbei handelt es sich

zwar nicht um eine im Wege der Einrede geltend zu machende Verjährungs-

vorschrift, sondern nach überwiegender Auffassung in der Bundesrepublik

Deutschland um eine von Amts wegen zu beachtende, dem Anspruch materiell-

rechtlich entgegenzusetzende rechtsvernichtende Einwendung (vgl. BGH, Urt.

v. 7.5.1963 - VI ZR 198/62, NJW 1963, 1405; Koller, Transportrecht, 4. Aufl.,

Art. 29 WA 1955 Rdn. 10; MünchKommHGB/Kronke, Art. 29 WA 1955 Rdn. 1

m.w.N. zum Meinungsstand). Trotz dieser dogmatischen, in erster Linie die

prozessuale Behandlung betreffenden Wesensverschiedenheiten von Aus-

schluß- und Verjährungsfristen ist beiden Einwendungen aber gemeinsam, daß

sie einer Haftung des Luftfrachtführers allein wegen Zeitablaufs entgegenste-

hen. Verjährungsvorschriften und Ausschlußfristen setzende Normen stimmen

insoweit in Tatbestand und Rechtsfolge in der praktischen Rechtsanwendung

miteinander überein (vgl. BGHZ 27, 101, 105; 84, 101, 108). Beide Rechtsin-

stitute verfolgen den Zweck, die Haftung des Schuldners innerhalb eines über-

schaubaren Zeitraums endgültig zu klären. Nach der Konzeption des War-

schauer Abkommens darf sich der Luftfrachtführer mithin erst nach Ablauf der

in Art. 29 WA enthaltenen Frist allein durch Hinweis auf den inzwischen ver-

strichenen Zeitraum einer Haftung entziehen.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 WA sind Vereinbarungen nichtig, die die Haftung

des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausschließen; bei der Prüfung, ob

eine konkrete Vereinbarung nach dieser Vorschrift nichtig ist, ist von dem An-

spruch gegen den Luftfrachtführer auszugehen, wie er im Warschauer Abkom-

men in seinen Voraussetzungen festgelegt ist. Werden den gesetzlichen Vor-

aussetzungen durch Vereinbarung weitere Voraussetzungen hinzugefügt, die

den Anspruch in irgendeiner Weise mindernd berühren, so bedeutet das einen

teilweisen Ausschluß des gesetzlichen Anspruchs i.S. des Art. 23 Abs. 1 WA.

Der vom Gesetz bezweckte Schutz des Vertragspartners erfordert dann die

Unwirksamkeit einer Vereinbarung, wenn dadurch der gesetzlich geregelte

Haftungstatbestand berührt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Geltendma-

chung des Anspruchs durch Vereinbarung an eine Frist gebunden wird, die

nicht Inhalt des gesetzlichen Anspruchs ist (BGHZ 84, 101, 106 f.). Der

Schutzzweck des Art. 29 WA würde jedoch gerade verfehlt, wenn der Luft-

frachtführer nach nationalem Recht die Verjährungseinrede - hier gemäß § 64

ADSp - bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist von zwei Jahren mit Erfolg erhe-

ben könnte.

B. Anschlußrevision der Klägerin

Die Anschlußrevision hat keinen Erfolg. Das von der Klägerin mit ihrem

Rechtsmittel verfolgte Begehren, das landgerichtliche Urteil wiederherzustel-

len, ist schon deshalb unbegründet, weil der Schadensersatzanspruch aus den

zur Revision der Beklagten dargelegten Gründen nur innerhalb der Haftungs-

höchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA in Betracht kommt.

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten ins-

gesamt aufzuheben. Denn die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurück-

verweisung an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung

über den Betrag des Anspruchs ist ersichtlich auf der Grundlage der uneinge-

schränkten HGB-Haftungsordnung gemäß §§ 429 ff. HGB a.F. erfolgt, die je-

doch keinen Bestand mehr hat. Die Sache war somit zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert