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BGH Urteil vom 08.05.2002 – I ZR 98/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ

:

ja

ja

BGHR : ja

Verkündet am: 8. Mai 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Stadtbahnfahrzeug

Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft

bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt

auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber benannt

wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben

dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden.

Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des

Urteils besteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzu-

stellen, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu

beseitigen.

BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 98/00 - OLG Celle

LG Hannover

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger erarbeitete im Auftrag der Beklagten, der Ü. Ver-

kehrsbetriebe AG, Entwürfe für das Stadtbahnfahrzeug T. , u.a. den Entwurf

vom 23. November 1993 mit einem Modell. Die weiteren Arbeiten übertrug die

Beklagte dem Designer M. . Die Beklagte stellte im Frühjahr 1996 das neue

Stadtbahnfahrzeug vor und nahm es in Betrieb. Als Designer bezeichnete sie in

der Öffentlichkeit seitdem M. mit der Wendung "Design: J. M. ".

Der Kläger hat vorgebracht, die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs

T. beruhe weitgehend auf seiner eigenschöpferischen Leistung. Er habe da-

her Anspruch darauf, bei einer Urheberangabe als Miturheber benannt zu wer-

den. Eine Bekanntmachung des Urteils sei notwendig, um dem Eindruck in den

Fachkreisen entgegenzuwirken, die Beklagte habe ihm den Auftrag für die Ge-

staltung des Stadtbahnfahrzeugs entzogen, weil die von ihm vorgelegten Ent-

würfe unbrauchbar gewesen seien.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei- len, es zu unterlassen, in Publikationen, am Herstellerschild des neuen Stadtbahnwagens sowie bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Designs des neuen Stadtbahnwagens Herrn J. M. zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen;

2. dem Kläger die Befugnis gemäß § 103 UrhG zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Tagespresse und in den Fachzeitschriften bekannt zu machen.

Die Beklagte hat vorgebracht, die Entwurfsarbeiten des Klägers seien

nicht urheberrechtlich schutzfähig. Jedenfalls sei die Gestaltung des Stadt-

bahnfahrzeugs durch M. keine unfreie Bearbeitung der Entwürfe des Klä-

gers.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit seinen

Berufungsanträgen hat er klageerweiternd beantragt, ihm die Befugnis, das

Urteil bekannt zu machen, bereits für die Zeit vor dessen Rechtskraft zuzuspre-

chen. Weiter hat er die Presseorgane, in denen das Urteil bekannt gemacht

werden solle, näher bezeichnet.

Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und

den Antrag auf Bekanntmachung dieser Entscheidung wie folgt zugesprochen:

Der Kläger darf auf Kosten der Beklagten den Tenor zu Ziffern 1 und 2 dieses Urteils unter Hinzufügung eines Vermerks, aus dem sich ergibt, ob das Urteil im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtskräftig ist, je einmal in der Fachzeitschrift

a) FORM, FORM-Verlag Hannover, b) Design-Report, Blue Verlag Hamburg, c) Design The journal of Design, London

in einer Anzeige, die den Text im Fließsatz wiedergibt, in der Schriftgrö- ße eines Textbeitrages der jeweiligen Publikation veröffentlichen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Celle

GRUR-RR 2001, 125).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt

die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des

Landgerichts.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-

spruch zugesprochen, weil der Kläger als Miturheber ein Recht auf Anerken-

nung seiner Urheberschaft habe.

Das Stadtbahnfahrzeug T. sei ein Werk der angewandten Kunst. Wie

der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Designer und Dipl.-Ing. G. - in Ein-

klang mit dem Privatgutachter des Klägers Prof. L. - überzeugend dargelegt

habe, halte das Stadtbahnfahrzeug von rein handwerklichen Durchschnittsge-

staltungen einen weiten Abstand ein und sei künstlerisch originell. Eine Stadt-

bahn mit dieser besonderen Anmutung, die übersichtlich und klar gegliedert,

ausgewogen und harmonisch gestaltet sei, habe es bisher nicht gegeben.

Die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeuges sei auch auf schöpferische

Leistungen des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe die äußere Grund-

form, die von der technisch vorgegebenen Grobform (dem Bauprinzip) zu un-

terscheiden sei, als eigenständiges Werk geschaffen. Die daran für das endgül-

tige Fahrzeug vorgenommenen Änderungen seien bloße Modifikationen.

Als Miturheber könne der Kläger verlangen, daß die Beklagte irreführen-

de Angaben über die urheberrechtliche Beteiligung Dritter unterlasse und sei-

nen Werkbeitrag in derselben Weise qualifiziere wie vergleichbare Beiträge an-

derer. Da die Beklagte in der Öffentlichkeit nur M. als Urheber des Designs

des Stadtbahnfahrzeuges T. nenne, sei zu befürchten, daß sie dies auch auf

dem Herstellerschild und bei Ausstellungen tun werde. Dem Kläger stehe des-

halb auch insoweit ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch zu.

Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, das Urteil auf Kosten

der Beklagten bekannt zu machen. Er müsse befürchten, daß die Benennung

von M. als Alleinurheber in den Fachkreisen so verstanden werde, daß ihm

selbst der Auftrag wegen unzureichender Vorschläge entzogen worden sei und

die nunmehr sichtbare Urqualität des Stadtbahnfahrzeugs trotz seiner langjähri-

gen Vorarbeiten nicht auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei.

Die Bekanntmachung des Urteilstenors in den drei vom Kläger genann-

ten Fachzeitschriften genüge seinen berechtigten Interessen. Sie dürfe schon

vor Rechtskraft des Urteils vorgenommen werden, weil in H. noch im glei-

chen Jahr die Weltausstellung stattfinden und das Stadtbahnfahrzeug T. da-

durch weltweite Publizität erhalten werde. Die Urteilsbekanntmachung könne

deshalb eine Belastung des Rufs des Klägers vermeiden, ohne zu einer unnöti-

gen Demütigung der Unterlegenen zu führen. Dem entspreche die Anordnung,

der Bekanntmachung einen Vermerk beizufügen, ob das Urteil rechtskräftig sei.

Einen Anspruch auf Zuerkennung einer weitergehenden Bekanntma-

chungsbefugnis habe der Kläger nicht.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, in

Publikationen, auf dem Herstellerschild des Stadtbahnwagens T. sowie bei

Ausstellungen M. als Alleinurheber des Designs zu nennen, ohne gleichzei-

tig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form

hinzuweisen.

a) Dieser Antrag ist bei einem dem Wortlaut entsprechenden Verständnis

schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet. Miturheber

können mehrere Urheber nur dann sein, wenn sie ein Werk gemeinsam ge-

schaffen haben (§ 8 Abs. 1 UrhG). Der Kläger und M. haben jedoch unstrei-

tig nicht gemeinsam, sondern nacheinander an der Gestaltung des Stadtbahn-

fahrzeugs gearbeitet. Der Antrag zielt demgemäß nicht darauf ab, daß der Kl ä-

ger gerade als Miturheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes benannt wer-

den soll. Dem Kläger geht es vielmehr in der Sache um eine Urheberbenen-

nung, die anerkennt, daß bei der Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. ein

von ihm geschaffenes schutzfähiges Werk der angewandten Kunst unselbstän-

dig bearbeitet worden ist (§ 23 UrhG).

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es jedoch nicht mög-

lich, den Unterlassungsantrag dahin auszulegen, daß der Beklagten verboten

werden solle, M. als Urheber zu nennen, ohne auf die "weitere Urheber-

schaft" des Klägers hinzuweisen. Bei dieser Auslegung wäre der Klageantrag

unbestimmt, weil unklar bliebe, auf welche Art der Urheberschaft des Klägers

die Beklagte hinweisen müsse und in welcher Art und Form dies zu geschehen

habe. Die Urheberschaft an einem bearbeiteten Werk und die Urheberschaft an

der Bearbeitung sind qualitativ zu unterscheiden. Auf die unterschiedlichen

schöpferischen Beiträge zu der Bearbeitung kann daher nicht zutreffend "in

gleicher Art und Form" hingewiesen werden. Die Unbestimmtheit des Unterlas-

sungsantrags, die sich bei einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung ergä-

be, wäre um so weniger hinnehmbar, als mit einem dem Unterlassungsantrag

entsprechenden Ausspruch zugleich der Inhalt der Urteilsbekanntmachung

festgelegt werden soll.

Die Fassung des Unterlassungsantrags macht weiterhin nicht hinrei-

chend deutlich, daß dieser nur darauf gestützt ist, daß für das Äußere des

Stadtbahnfahrzeugs eine von dem Kläger stammende schöpferische Gestal-

tung verwendet worden sei.

b) Der Unterlassungsantrag ist allerdings nicht bereits als unbegründet

abzuweisen. Dem Kläger, der in den Vorinstanzen noch nicht auf die Bedenken

gegen die Fassung seines Antrags hingewiesen worden ist, muß vielmehr Ge-

legenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Antrag zu stellen (vgl. BGH,

Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechen-

zentrum; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294

- Laubhefter, jeweils m.w.N.).

Hinsichtlich der möglichen Antragsfassung ist darauf hinzuweisen, daß

sich der auf § 13 Satz 1 UrhG gestützte Unterlassungsantrag auch auf das Ver-

bot der konkreten Verletzungsform beschränken kann. Der Urheber ist grund-

sätzlich nicht gehalten, im Klageantrag festzulegen, wie eine Urheberbenen-

nung zu formulieren ist, die seine Rechte wahrt (vgl. dazu - zur Antragsfassung

im Wettbewerbsrecht - BGHZ 123, 330, 336 - Folgeverträge I, m.w.N.). Das

Recht des Urhebers aus § 13 Satz 2 UrhG zu bestimmen, ob das Werk mit ei-

ner Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden

ist, bleibt davon unberührt.

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch der Klageantrag, mit

dem der Kläger begehrt, ihm die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zu-

zusprechen, in der gestellten Fassung keinen Erfolg haben kann, weil dieser

Antrag auf den Unterlassungsantrag Bezug nimmt. Dem Kläger ist jedoch auch

insoweit Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben.

III. Die Klage ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits aus

anderen Gründen abzuweisen.

1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der

Kläger gemäß § 13 Satz 1 UrhG von der Beklagten verlangen, daß diese nicht

allein M. als Urheber des Stadtbahnfahrzeugs T. benennt.

a) Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urhe-

berschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheber-

schaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes - wie hier - als

Alleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das

Recht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden (vgl.

BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 42, 43 - Straßen - ge-

stern und morgen; Urt. v. 28.4.1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im

Rhythmus der Jahrhunderte; Schricker/Dietz, Urheberrecht, 2. Aufl., § 13

Rdn. 18; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 13

Rdn. 13).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Gestaltung des Äuße-

ren eines Stadtbahnwagens gemäß dem Entwurf des Klägers vom 23. Novem-

ber 1993 und dem entsprechenden Modell ein Werk der angewandten Kunst ist

(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), hält den Revisionsangriffen der Beklagten stand.

Urheberrechtsschutz kann auch für Werkteile wie eine Fassadengestal-

tung zuerkannt werden, wenn diese bereits für sich genommen eine persönliche

geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (vgl. - zu Werken

der Baukunst - BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987

- I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989

- I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; Schricker/Loewenheim aaO § 2

Rdn. 151). Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei für den Entwurf des

Klägers für das Äußere der Stadtbahn bejaht. Entgegen der Ansicht der Revisi-

on hat der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Gutachten sich das Beru-

fungsgericht maßgeblich gestützt hat, bei der Beurteilung des Entwurfs des

Klägers auch die vorbestehenden Gestaltungen, insbesondere der S-Bahn Ko-

penhagen, hinreichend berücksichtigt. Der Sachverständige hat dazu ausge-

führt, daß die besondere gestalterische Leistung des Klägers gerade in der

Neuartigkeit des von ihm entworfenen Wagenäußeren liege. Unerheblich ist, ob

der Vorschlag, in Anlehnung an Fahrzeuge der S-Bahn Kopenhagen die Sei-

tenwand des zu entwickelnden Stadtbahnfahrzeugs "bauchig" zu gestalten, auf

Mitarbeiter eines an der Entwicklungsarbeit beteiligten Unternehmens zurück-

geht. Eine solche technische Vorgabe hätte die Gestaltung des Stadtbahnäuße-

ren jedenfalls nur sehr grob festgelegt. Für die gestalterische Umsetzung dieses

technischen Gedankens blieb, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt

hat, ein großer Spielraum, den der Kläger eigenschöpferisch genutzt hat.

Die schöpferische Leistung des Klägers bei seinem Entwurf des Stadt-

bahnäußeren liegt in der erreichten besonderen Harmonie der Gesamtgestal-

tung. Die stark gerundete Vorderfront, bei der unten alle unfallkritischen Teile

wie Scheinwerfer, Scheibenwischer und Kupplung soweit möglich zurückge-

nommen sind, ist mit der großzügig geschwungenen Seitenwand zu einer klar

gegliederten, in sich ausgewogenen und eleganten Großform verschmolzen.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Äußere des Stad t-

bahnfahrzeugs T. eine unselbständige Bearbeitung des Entwurfs des Klä-

gers ist (§ 23 UrhG), wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen.

Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes

ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend

auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen

Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen.

Eine freie Benutzung setzt daher voraus, daß angesichts der Eigenart des neu-

en Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren

Werkes verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, daß die dem ge-

schützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk

in der Weise zurücktreten, daß das neue Werk nicht mehr in relevantem Um-

fang das ältere benutzt, so daß dieses nur noch als Anregung zu neuem, selb-

ständigem Werkschaffen erscheint (BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter,

m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dazu - gestützt auf die ihm vorliegenden

Sachverständigengutachten - dargelegt, daß das Äußere des Stadtbahnfah r-

zeugs T. die gestaltprägenden Eigenschaften des Entwurfs des Klägers hin-

sichtlich des Wagenkastens mit nur geringen Veränderungen übernommen und

nur im oberen Bereich des Triebwerkkopfes durch Detailvariationen die Ähn-

lichkeit vermieden habe.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die schöpfe-

rische Leistung des Klägers noch im Gesamteindruck des Äußeren des Stadt-

bahnfahrzeugs T. ausprägt. Dies beruht auf der kaum veränderten Über-

nahme des den Gesamteindruck besonders prägenden Krümmungsverlaufs der

Seitenwand, verbunden mit der insgesamt sehr deutlichen Anlehnung bei der

Gestaltung des Triebwerkkopfes und dessen gestalterischer Einbindung in die

Gesamtform des Fahrzeugäußeren. Die Form des unteren Teils des Trieb-

werkkopfes ist weitgehend übernommen, wobei die noch auffälligste Abwei-

chung in der Veränderung der Scheinwerferkonturen liegt. Wesentliche Unter-

schiede ergeben sich bei dem oberen Teil des Triebwerkkopfes. Das Stadt-

bahnfahrzeug T. weist im Vergleich zu dem Entwurf des Klägers eine steile-

re, etwas verjüngt wirkende Front auf und besitzt - anders als der Entwurf des

Klägers - nicht nur eine einzige, breit geschwungene Windschutzscheibe, son-

dern eine kleinere Frontscheibe und zwei Seitenfenster. Darin liegt eine - auch

vom gerichtlichen Sachverständigen gewürdigte - eigenständige Leistung des

Designers M. , die auch dessen Gestaltung den Charakter eines urheber-

rechtlich schutzfähigen Werkes geben kann. Dies ändert jedoch nichts an den

weitgehenden Übereinstimmungen im Gesamteindruck des Wagenäußeren, die

es ausschließen, davon zu sprechen, daß der Entwurf des Klägers nur noch als

eine Anregung zu einem selbständigen Werkschaffen erscheine. Etwas ande-

res ergibt sich auch nicht aus den Abweichungen bei der Gestaltung der Fen-

ster der Seitenwände, die bei dem Stadtbahnfahrzeug T. herkömmlicher ge-

staltet sind, als dies der Kläger vorgesehen hatte. Diese Unterschiede lassen

die Übereinstimmungen in der den Gesamteindruck prägenden, vom Kläger

besonders schöpferisch gestalteten Grundform des Wagenäußeren unberührt.

d) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, daß

die Gefahr besteht, daß die Beklagte den Designer M. auch auf dem Her-

stellerschild und bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Stadtbahnfahr-

zeugs T. benennt. Das Berufungsgericht konnte diese tatrichterliche Beur-

teilung - entgegen der Ansicht der Revision - ohne weiteres daraus ableiten,

daß die Beklagte bisher in der Öffentlichkeit M. als Alleinurheber bezeichnet

hat.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Befugnis

zur Urteilsbekanntmachung (§ 103 UrhG) wird zu beachten sein, daß die nun-

mehr gegebenenfalls erneut aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGH,

Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 570 - Beatles-Doppel-CD)

vorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntma-

chung besteht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im er-

neuten Berufungsverfahren abstellen muß, da es Zweck der Urteilsbekanntma-

chung ist, fortwirkende Störungen zu beseitigen (vgl. Nordemann in Fromm/

Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 103 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO

§ 103 Rdn. 3; vgl. dazu auch Schricker/Wild aaO § 103 Rdn. 4). Den Parteien

wird Gelegenheit zu geben sein, zu den dabei aus ihrer Sicht maßgeblichen

Umständen, auch hinsichtlich von Ort und Zahl der Urteilsbekanntmachungen,

erneut vorzutragen.

IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert