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BGH Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Rechenzentrum

UWG § 3 Satz 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4

Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrech- nung" und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.

BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden LG Chemnitz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter

Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten

nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Ver-

urteilung, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Tätigkei-

ten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG

anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß

§ 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") unter-

sagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Be-

zeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungs-

service" zu verwenden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, über-

nimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die

Beklagten sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in

Steuersachen befugt.

Im Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der

schlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanz-

buchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter ihrem

Logo "a. " die Kurzbezeichnung "EDV-Buchungsservice". In diesen Schreiben

bezeichnete sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufende

EDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei der

Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege,

auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuch-

halter)". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und Fi-

nanzbuchführung bei a. " erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben

gegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche Lohn-

und Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit

Testschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre

Dienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung mit

Datenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontie-

rung") in Anspruch zu nehmen.

Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbe-

werbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe-

schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit

der Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen

untersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den

Rahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten über-

schreite.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,

die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs- mittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG,

insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwer- punkte

Finanzbuchführung, Finanzbuchhaltung Lohnabrechnung laufende EDV-Buchführung EDV-Buchungsservice

sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)

ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG han- delt.

Die Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt.

Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen

der Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Ange-

bot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten,

die in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig

seien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

Das Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt ge-

stellten Klageantrags verurteilt.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-

gen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision

nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen.

Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur

Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da

sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die berufli-

chen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt.

v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuer-

beraterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001,

181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98,

WRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG,

Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom

1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76

StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften

über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄndG], BGBl. I

S. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte

einzugreifen.

II. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt,

obwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut

nach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts

wegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige

Nennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der

Klagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein of-

fensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klagean-

trags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Beru-

fungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landge-

richtliche Urteil zurückzuweisen.

III. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin be-

gehrt, den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuer-

rechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnis-

freien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klagean-

trags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da

er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Man-

gel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ

135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v.

24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Geset-

zeswiederholende Unterlassungsanträge).

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart

undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-

fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,

sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis

dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was

dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 -

I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum,

m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags

nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6

StBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende

Unterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur

Unbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140,

347, 349).

Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags

kann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat

den späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der

Klageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert

und diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerück-

nahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbe-

sondere"-Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil

des Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen

läßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Ins-

besondere"-Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben

erfaßt werden.

Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht be-

reits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des An-

trags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Um-

ständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit

geben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen

sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauens-

schutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren ge-

bieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage

als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswieder-

holende Unterlassungsanträge, m.w.N.).

IV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem "Ins-

besondere"-Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg.

1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsan-

trags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung

nur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohne

die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnis-

freie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatz

schränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich

klarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in je-

dem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn

sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der

jeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. da-

zu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP

2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit

"ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebe-

stimmungen verweist.

2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1

und der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irrefüh-

rend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Wer-

beschreiben und in Werbeblättern die im "Insbesondere"-Teil des Unterlas-

sungsantrags angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung",

"Lohnabrechnung", "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice"

verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung

durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben.

Die Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbe-

schränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei

der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) be-

fugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersa-

chen, auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalteri-

sche Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des be-

trieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen ein-

schließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hät-

ten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürf-

ten, insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angebo-

ten.

Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "Fi-

nanzbuchhaltung" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen

(Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den

Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von

Buchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätig-

keiten auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbe-

griff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der

auch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Ver-

ständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-

Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Der Hinweis auf die "Ein-

richtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um

so mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die

Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige

Betreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei.

Die Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkei-

ten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnis-

pflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an.

Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich

zu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ih-

nen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe

die Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte

Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei.

3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den

Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und

"Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).

a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angespro-

chenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Be-

klagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Be-

klagten, die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG

leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr

uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, ob-

wohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung

von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung

sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrech-

nung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die

Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steu-

erberatungsgesetz, 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Fi-

nanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.;

161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Wer-

bung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnab-

rechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, wer-

den von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur

Irreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht

der Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu

den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Wer-

bung mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als ein

Angebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit ver-

standen werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "Fi-

nanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richter

des Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch

nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die

Verwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als An-

gebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrech-

nung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz,

§ 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden

Geschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6

Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431,

432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung

Freiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die

Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie

mit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnis-

se und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "Fi-

nanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach deren

Sprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer

Beurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in

der Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem

Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet wer-

den kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und

damit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eige-

ne Buchhaltungskräfte).

Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen

auch nach der Änderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄndG

nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der

Fassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Änderungsgesetzes, nach der sich Personen,

die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des

7. StBÄndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der

Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG

im einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG

dürfen deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nur

mit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", sondern

nur mit "laufender Lohnabrechnung" werben.

b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben

über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die

Beklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung

erwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen

sollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP

1987, 463 - Laufende Buchführung).

Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch

geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beein-

trächtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über

das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt

zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die

den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung

und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet

ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.

c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit

den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"

und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen europäisches

Gemeinschaftsrecht.

(1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht

auf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV).

Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des

lauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die

Beklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit

zugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfe-

leistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbe-

schränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der

wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unterneh-

men als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer

marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet.

Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher

Art. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über

die Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen

besondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjekti-

ven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen.

Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vor-

zulegen, war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl.

auch BFHE 175, 192, 198).

(2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit

den vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährlei-

stung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV).

Auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr

kann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz

hat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden,

die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999

- Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v.

8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet Interna-

tional Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um

eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemein-

schaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungs-

gericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich

bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine

reine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Lei-

stungsempfänger in Deutschland ansässig seien.

d) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot ver-

stößt, soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Fi-

nanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht,

auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchfüh-

rungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerbera-

tungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht un-

verhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f.

= NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175,

192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich

die tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bun-

desverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen

Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unter-

lassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre.

4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der An-

sicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach

dem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt

hat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweis

auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene

Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die

Werbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Ausle-

gung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt

jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Beru-

fungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht

den Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hil-

feleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Be-

gründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von

Belegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprü-

che der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das kon-

kret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten

wurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchfüh-

rung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vor-

kontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)".

5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung inso-

weit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden

ist, mit den Bezeichnungen

"laufende EDV-Buchführung" und

"EDV-

Buchungsservice" zu werben.

a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es er-

scheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade

auch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbei-

tung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden

wird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht

insoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende

Buchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).

b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es

das Verbot, die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" zu verwenden, ausge-

sprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die

Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" aus der Sicht der angesprochenen Ver-

kehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der

Bemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchfüh-

rung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden

Tätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung"

und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit

es um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "EDV-Buchungs-

service" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der

Entscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1

ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von

Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem

Punkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 -

I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung;

Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.).

Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebens-

erfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung "EDV-

Buchungsservice" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR

1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-

RR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice"

ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere

Dienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermitt-

lung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden.

Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäfts-

papieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuer-

liche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" nicht bereits

nach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhän-

genden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als sol-

che unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein,

ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der ange-

sprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" das

Angebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet.

V. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf-

zuheben, als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags

verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in

Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-

Buchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-

on, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert