BGH Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Rechenzentrum
UWG § 3 Satz 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4
Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrech- nung" und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden LG Chemnitz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten
nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Ver-
urteilung, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Tätigkei-
ten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG
anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß
§ 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") unter-
sagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Be-
zeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungs-
service" zu verwenden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, über-
nimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die
Steuersachen befugt.
Im Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der
schlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanz-
buchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter ihrem
Logo "a. " die Kurzbezeichnung "EDV-Buchungsservice". In diesen Schreiben
bezeichnete sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufende
EDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei der
Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege,
auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuch-
halter)". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und Fi-
nanzbuchführung bei a. " erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben
gegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche Lohn-
und Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit
Testschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre
Dienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung mit
Datenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontie-
rung") in Anspruch zu nehmen.
Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbe-
werbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe-
schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit
der Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen
untersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den
Rahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten über-
schreite.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,
die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs- mittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG,
insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwer- punkte
Finanzbuchführung, Finanzbuchhaltung Lohnabrechnung laufende EDV-Buchführung EDV-Buchungsservice
sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)
ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG han- delt.
Die Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt.
Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen
der Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Ange-
bot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten,
die in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig
seien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Das Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt ge-
stellten Klageantrags verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-
gen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision
nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen.
Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur
Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da
sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die berufli-
chen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt.
v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuer-
beraterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001,
181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98,
WRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG,
Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom
1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76
StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄndG], BGBl. I
S. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte
einzugreifen.
II. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt,
obwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut
nach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts
wegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige
Nennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der
Klagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein of-
fensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klagean-
trags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Beru-
fungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landge-
richtliche Urteil zurückzuweisen.
III. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin be-
gehrt, den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuer-
rechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnis-
freien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klagean-
trags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da
er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Man-
gel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ
135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v.
24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Geset-
zeswiederholende Unterlassungsanträge).
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart
undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-
fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,
sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis
dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was
dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 -
I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum,
m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags
nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6
StBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende
Unterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur
Unbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140,
347, 349).
Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags
kann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat
den späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der
Klageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert
und diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerück-
nahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbe-
sondere"-Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil
des Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen
läßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Ins-
besondere"-Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben
erfaßt werden.
Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht be-
reits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des An-
trags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Um-
ständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit
geben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen
sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauens-
schutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren ge-
bieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage
als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswieder-
holende Unterlassungsanträge, m.w.N.).
IV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem "Ins-
besondere"-Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg.
1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsan-
trags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung
nur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohne
die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnis-
freie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatz
schränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich
klarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in je-
dem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn
sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der
jeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. da-
zu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP
2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit
"ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebe-
stimmungen verweist.
2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1
und der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irrefüh-
rend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Wer-
beschreiben und in Werbeblättern die im "Insbesondere"-Teil des Unterlas-
sungsantrags angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung",
"Lohnabrechnung", "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice"
verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung
durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben.
Die Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbe-
schränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei
der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) be-
fugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersa-
chen, auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalteri-
sche Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des be-
trieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen ein-
schließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hät-
ten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürf-
ten, insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angebo-
ten.
Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "Fi-
nanzbuchhaltung" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen
(Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den
Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von
Buchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätig-
keiten auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbe-
griff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der
auch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Ver-
ständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-
Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Der Hinweis auf die "Ein-
richtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um
so mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die
Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige
Betreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei.
Die Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkei-
ten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnis-
pflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an.
Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich
zu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ih-
nen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe
die Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte
Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei.
3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den
Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und
"Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).
a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angespro-
chenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Be-
klagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Be-
klagten, die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG
leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr
uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, ob-
wohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung
von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung
sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrech-
nung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die
Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steu-
erberatungsgesetz, 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Fi-
nanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.;
161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Wer-
bung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnab-
rechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, wer-
den von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur
Irreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht
der Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu
den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Wer-
bung mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als ein
Angebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit ver-
standen werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "Fi-
nanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richter
des Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch
nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die
Verwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als An-
gebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrech-
nung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz,
§ 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden
Geschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6
Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431,
432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung
Freiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die
Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie
mit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnis-
se und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "Fi-
nanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach deren
Sprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer
Beurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in
der Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem
Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet wer-
den kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und
damit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eige-
ne Buchhaltungskräfte).
Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen
auch nach der Änderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄndG
nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der
Fassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Änderungsgesetzes, nach der sich Personen,
die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des
7. StBÄndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der
Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG
im einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG
dürfen deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nur
mit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", sondern
nur mit "laufender Lohnabrechnung" werben.
b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben
über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die
Beklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung
erwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen
sollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP
1987, 463 - Laufende Buchführung).
Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch
geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beein-
trächtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über
das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt
zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die
den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung
und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet
ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.
c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit
den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"
und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht.
(1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht
auf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV).
Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des
lauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die
Beklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit
zugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfe-
leistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbe-
schränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der
wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unterneh-
men als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher
Art. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über
die Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen
besondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjekti-
ven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen.
Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vor-
zulegen, war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl.
auch BFHE 175, 192, 198).
(2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit
den vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährlei-
stung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV).
Auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr
kann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz
hat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden,
die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999
- Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v.
8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet Interna-
tional Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um
eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemein-
schaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungs-
gericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich
bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine
reine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Lei-
stungsempfänger in Deutschland ansässig seien.
d) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot ver-
stößt, soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Fi-
nanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht,
auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchfüh-
rungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerbera-
tungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht un-
verhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f.
= NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175,
192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich
die tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bun-
desverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen
Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unter-
lassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre.
4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der An-
sicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach
dem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt
hat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweis
auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene
Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die
Werbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Ausle-
gung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt
jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Beru-
fungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht
den Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hil-
feleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Be-
gründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von
Belegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprü-
che der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das kon-
kret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten
wurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchfüh-
rung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vor-
kontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)".
5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung inso-
weit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden
ist, mit den Bezeichnungen
"laufende EDV-Buchführung" und
"EDV-
Buchungsservice" zu werben.
a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es er-
scheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade
auch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbei-
tung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden
wird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht
insoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende
Buchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).
b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es
das Verbot, die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" zu verwenden, ausge-
sprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die
Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" aus der Sicht der angesprochenen Ver-
kehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Bemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchfüh-
rung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden
Tätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung"
und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit
es um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "EDV-Buchungs-
service" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der
Entscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1
ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von
Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem
Punkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 -
I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung;
Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.).
Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebens-
erfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung "EDV-
Buchungsservice" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR
1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-
RR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice"
ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere
Dienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermitt-
lung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden.
Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäfts-
papieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuer-
liche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" nicht bereits
nach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhän-
genden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als sol-
che unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein,
ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der ange-
sprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" das
Angebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet.
V. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf-
zuheben, als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags
verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in
Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-
Buchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-
on, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert