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BGH Urteil vom 14.05.2002 – 1 StR 46/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

14. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Offenburg vom 2. Oktober 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-

beziehung von zwei Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

neun Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und

die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte eine Nachbarin

in seiner Wohnung. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, es habe

zwischen ihm und der Geschädigten eine Woche vorher einverständlichen Ge-

schlechtsverkehr gegeben, der nunmehr durch die falsche Behauptung einer

Vergewaltigung verdeckt werden solle. Die Strafkammer hat sich jedoch auf-

grund der Aussage der Geschädigten von der Täterschaft des Angeklagten

überzeugt.

I.

Mit der Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs. 2 StPO rügt die Revisi-

on, die Strafkammer habe das Spurengutachten, aus dem sich ergibt, daß in

der Wohnung des Angeklagten keine Spuren der Geschädigten gefunden

werden konnten, nicht nur verlesen dürfen, sondern habe den Spurensachver-

ständigen auch persönlich anhören müssen. Die Rüge ist unzulässig. Die Re-

vision trägt schon nicht vor, was der Sachverständige ausgesagt hätte. Es ist

aber auch nicht ersichtlich, was die persönliche Anhörung über das festge-

stellte Ergebnis hinaus hätte erbringen können.

II.

Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, die Beweiswürdigung des Landge-

richts sei lückenhaft und widersprüchlich und erfülle nicht die Anforderungen

an die im Fall der Beweislage “Aussage gegen Aussage” gebotene Gesamt-

würdigung: Die Rüge hat im Ergebnis keine Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Revision, der sich der Generalbundesan-

walt angeschlossen hat, enthalten die Urteilsgründe die vermißte Gesamtwür-

digung (BGHSt 44, 153, 159). Der Strafkammer sind dabei zwar Darstellungs-

und Formulierungsfehler unterlaufen; diese erreichen jedoch nicht das Gewicht

eines Rechtsfehlers, der den Bestand des Urteils gefährden könnte.

1. Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, daß das Landgericht

zunächst die Überprüfung der Qualität der Aussage in den Mittelpunkt ihrer

Beweiswürdigung gestellt hat. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß die

Kammer aufgrund eigener Sachkunde die Analyse in Anlehnung an die Maß-

stäbe vorgenommen hat, die der Senat für aussagepsychologische Gutachten

entwickelt hat (vgl. BGHSt 45, 164 ff.).

a) Die Kammer hat die Aussage darauf untersucht, ob diese von der

aussagepsychologischen Wissenschaft entwickelte Realkennzeichen aufweist,

die für einen realen Erlebnishintergrund sprechen (BGHSt aaO S. 170 ff.). Da-

bei ist ihr zwar ein methodischer Fehler unterlaufen, der sich aber auf das Er-

gebnis nicht ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat nämlich die bei der Geschä-

digten festgestellte Persönlichkeitsstörung und ihren erheblichen Alkoholmiß-

brauch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussageanalyse erör-

tert, sondern sie erst bei der zur Überprüfung auf mögliche Fehlerquellen her-

anzuziehende Motivationsanalyse erörtert. Dort hat sie geprüft, ob sie ein

durch die persönlichen Schwierigkeiten bedingtes Motiv haben könnte, den

Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

Die Erörterung der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der

Aussageanalyse ist notwendig, weil die Beurteilung der Qualität einer Aussage

ihre Aussagekraft erst durch ihren Bezug auf die spezifischen Kompetenzen

und Erfahrungen des Aussagenden gewinnt. Dies erfordert die Feststellung

und Beurteilung etwaiger aussagerelevanter Besonderheiten in der Persönlich-

keitsentwicklung des Zeugen, bevor die Qualitätsanalyse der Aussage vorge-

nommen wird. Liegen beim Zeugen Einflüsse vor, die die Zeugentüchtigkeit

beeinträchtigen oder sind besondere Erfahrungen oder Erlebnisse vorhanden,

so muß im Einzelfall vorab geprüft werden, ob möglicherweise die Zeugentüch-

tigkeit eingeschränkt ist oder ob die vorgefundene Aussagequalität durch so-

genannte Parallelerlebnisse beeinträchtigt oder durch reine Erfindung erklärbar

sein könnte (BGHSt 45, 164, 175; Köhnken, Methodik der Glaubwürdigkeitsbe-

gutachtung in Fegert [Hrsg.] Begutachtung sexuell mißbrauchter Kinder [2001],

S. 29, 42). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn die Auffälligkeiten einen

solchen Schweregrad erreichen, daß sie geeignet sind, die individuellen Fä-

higkeiten und Fertigkeiten eines Zeugen zu beeinträchtigen. Erst vor diesem

Hintergrund kann die Frage beantwortet werden, ob der Zeuge die Aussage mit

den darin festgestellten Qualitätsmerkmalen möglicherweise ganz oder teilwei-

se ausgedacht oder von einem Erlebnis mit einer anderen Person auf den Be-

schuldigten übertragen haben könnte.

Die fehlende Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung der Zeugin vor

der Aussageanalyse gefährdet indes das Ergebnis der Aussageanalyse nicht,

weil die Strafkammer mit Hilfe von zwei Ärzten, die die Zeugin langjährig be-

handelt haben, umfangreiche Feststellungen zur Schwere ihrer Persönlich-

keitsstörung und ihrem Alkoholmißbrauch getroffen hat und zu dem tragfähigen

Ergebnis gelangt ist, daß diese Auffälligkeiten keinen Einfluß auf die Qualität

der Aussage gehabt haben. So hat die Einvernahme der Ärzte ergeben, daß

sich die Nebenklägerin nicht nur in der Zeit von Juni bis Juli 2001 in kurzzeiti-

ger stationärer psychiatrischer Behandlung – also nach der Tat - befunden hat,

sondern daß die Nebenklägerin bereits in der Zeit von Oktober 1997 bis Sep-

tember 2000 und neuerlich seit September 2001 psychiatrisch behandelt wor-

den war. Diese Behandlung erfolgte wegen einer “narzißtischen Störung bei

hystrionischer Persönlichkeit” und eines “Alkoholkonsums in mißbräuchlichem

Umfang” (UA S. 32). Dennoch lagen nach den Feststellungen keine Hinweise

auf eine psychotische Erkrankung oder gar aktuelle manische Phasen vor (UA

S. 33). Zu den Trinkgewohnheiten und dem Trinkumfang hat sich die Kammer

ergänzend durch einen Gerichtsmediziner beraten lassen. Im Ergebnis waren

alle drei Mediziner überzeugt, daß die Störungen der Nebenklägerin auf einer

schwach entwickelten Persönlichkeit basieren und aggressive Tendenzen –

sofern sie bei ihr überhaupt festzustellen seien – sich nicht gegen fremde Per-

sonen, sondern nur gegen sich selbst richteten (UA S. 32). Aufgrund der Per-

sönlichkeitsstörung “ergebe sich zwar die Möglichkeit, daß Erlebtes möglicher-

weise verstärkt (im Sinne von aufgebauscht) wiedergegeben werde, eine völli-

ge Neuerfindung sei indes nicht denkbar.

Aufgrund dieser ausführlichen sachverständigen Beratung konnte die

Strafkammer davon ausgehen, daß die Geschädigte in ihrer Zeugentüchtigkeit

nicht eingeschränkt war und ihre Aussage das Ergebnis “normalpsychologi-

scher” Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse war und nicht durch

aktuelle psychopathologische Störungen beeinflußt wurde (vgl. zur Abgrenzung

BGH, Beschl. vom 19. Februar 2002 – 1 StR 5/02).

b) Die Kammer hat rechtsfehlerfrei die Qualität der Aussage als hoch

eingestuft. Ihr stand in der Aussage eine Vielzahl außergewöhnlicher und ori-

gineller Details, insbesondere die genaue Beschreibung der Gespräche zwi-

schen dem Angeklagten und seinem Opfer während des Tatgeschehens, zur

Verfügung. Die Schilderung des vom Angeklagten verlangten schrittweisen

Ausziehens der einzelnen Kleidungsstücke bis auf die Socken und die fast

wörtliche Wiedergabe der dabei gefallenen Äußerungen hat das Landgericht

als inhaltliche Besonderheit und als sehr detailliert gewertet. Auch mit der Be-

schreibung des versuchten Oralverkehrs sowie die Schilderung der Einzelhei-

ten der Geschehnisse auf dem Sofa, als der Angeklagte das Eindringen mit

dem noch erigierten Glied vergeblich versuchte, um dann die Finger zu Hilfe zu

nehmen und sie nur noch sein schlaffes Glied an den Pobacken gespürt habe,

hat die Zeugin die komplexe Tathandlung so genau und so individuell be-

schrieben, daß der Schluß tragfähig ist, die Nebenklägerin könne die psych o-

logisch stimmigen Handlungsabläufe nicht erfunden haben.

Dies gilt schließlich auch für die Beschreibung ihres Nachtatverhaltens,

als die Zeugin detailliert ihren Ekel beschrieben hat und berichtete, sie habe

zur Reinigung den halben Inhalt einer Zahnpastatube in den Mund genommen

und heruntergeschluckt.

c) Die Kammer konnte für ihre Bewertung der Aussage auch die von der

Zeugin beschriebenen innerpsychischen Vorgänge heranziehen. Diese hat, für

die Strafkammer nachvollziehbar, im einzelnen von ihrer Panik berichtet, als ihr

in den Sinn gekommen sei, sie könne durch den vom Angeklagten an ihren

Hals gehaltenen metallenen Gegenstand an der Halsschlagader verletzt wer-

den, so daß das Blut an die Wand spritzen würde und ihre Tochter sie später in

der Leichenhalle identifizieren müsse.

d) Für die Überzeugung der Strafkammer, daß die Aussage der Zeugin

auf einem realen Erlebnishintergrund beruht, spricht auch deren Entstehungs-

geschichte. Nach den Feststellungen war es die Geschädigte selbst, die un-

mittelbar nach dem Verlassen der Wohnung des Angeklagten die Tat gegen-

über dem Freund ihres Lebensgefährten und ihrer Freundin offenbarte. Hätte

die vom Angeklagten behauptete vorherige sexuelle Beziehung stattgefunden

und die Geschädigte mit Rücksicht auf ihren eifersüchtigen Lebensgefährten

diesen früheren Kontakt mit der unwahren Behauptung einer Vergewaltigung

verdecken wollen, hätte sie keinen Grund für ihre Kundgabe gehabt, weil der

angebliche frühere sexuelle Kontakt vorher nicht bekannt war und ihr Lebens-

gefährte erst aufgrund ihrer Offenlegung der Vergewaltigung von der Behaup-

tung des Angeklagten erfahren hätte.

Diese Annahme wird nach der Bewertung der Strafkammer gestützt

durch die festgestellten Einzelheiten über den Ablauf der ersten polizeilichen

Anhörung der Geschädigten am Tatabend in der Wohnung der Freundin. Die

Geschädigte wirkte nach der Tat sehr bedrückt, nervös, zittrig und aufgeregt,

hatte kein eigenes Interesse an einer Strafverfolgung des Angeklagten und

wollte zunächst selbst keine Anzeige erstatten. Sie machte gegenüber der Po-

lizei einen aufgelösten Eindruck und traute sich nicht, Angaben zu machen.

Allein die Freundin mußte der Polizei die wichtigsten Stichworte für das Tatge-

schehen liefern. Später verschlechterte sie ihre Lage als Tatzeugin sogar da-

durch, daß sie sich nicht körperlich untersuchen ließ und den bei der Tat g e-

tragenen Slip auswusch. Diese von der Strafkammer festgestellte Scham bei

der Anzeigeerstattung konnte ebenfalls als gegen eine erfundene Aussage

sprechend gewertet werden.

e) Die Kammer hat im Rahmen der Konstanzprüfung Widersprüche zwi-

schen der ersten polizeilichen Vernehmung der Zeugin und ihren Aussagen in

der Hauptverhandlung offengelegt und nachvollziehbar ausgeräumt. Soweit die

Zeugin in der ersten polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, sie sei in die

Wohnung gezerrt worden, der Angeklagte habe als Tatwaffe ein stilettartiges

Messer verwendet und habe auch Vaginalverkehr erzwungen, während sie in

der Hauptverhandlung erklärt hat, sie sei auf Einladung des Angeklagten frei-

willig in die Wohnung gegangen, die Bezeichnung Stilett stamme nicht von ihr

und der Vaginalverkehr habe nicht stattgefunden, hat die Strafkammer diese

Widersprüche durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten geklärt. Die-

ser hat ausgesagt, die Zeugin habe schon bei der polizeilichen Vernehmung

die Tatwaffe nicht genau beschreiben können, der Begriff ”Stilett” sei als eige-

ne Wertung von ihm gekommen und hinsichtlich der anderen Einzelheiten ha-

be er nicht weiter nachgefragt. Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung an-

gegeben hat, der Angeklagte habe die Waffe in seiner rechten Hand gehalten,

was sie in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht angeben konnte, hat die Zeu-

gin dies plausibel damit erklärt, sie habe aufgrund der zeitlichen Distanz das

Geschehen vor ihrem inneren Auge nochmals ablaufen lassen und könne sich

jetzt besser an diese Einzelheit erinnern.

Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung der Strafkammer keinen

rechtlichen Bedenken, zwischen den früheren Vernehmungen und ihrer Aussa-

ge in der Hauptverhandlung bestünden keine wesentlichen Widersprüche oder

Veränderungen. Da die Angaben der Geschädigten zur eigentlichen Tathand-

lung unverändert geblieben sind, hat die Kammer die dargelegten Abweichun-

gen zu Recht als solche des Randgeschehens angesehen, die ohne Auswir-

kungen auf die ansonsten bestehende Konstanz der Aussage zum eigentlichen

Tatgeschehen geblieben sind.

2. Die Strafkammer hat sich aber nicht nur auf die glaubhafte Aussage

der einzigen Belastungszeugin gestützt. Sie hat unter einem eigenen Abschnitt

“Einfügen in die Beweisaufnahme im übrigen” (UA S. 34) darüber hinaus aus-

führlich dargelegt, daß die Beweisaufnahme letztlich auch keine sonstigen Be-

weisanzeichen ergeben habe, die ihr Anlaß zu durchgreifenden Zweifeln an

der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten hätten geben müssen.

a) So hat sie zunächst die wechselnden Einlassungen des Angeklagten

dargestellt, nach denen er übereinstimmend über den einverständlichen Ge-

schlechtsverkehr eine Woche vor der Tat berichtete, aber unterschiedliche An-

gaben über einen Streit am Tattag machte, der Auslöser für die falsche Be-

hauptung einer Vergewaltigung gewesen sein soll (UA S. 14 ff.). Ergänzend hat

die Kammer dargelegt, daß der Angeklagte keinen Grund für die Änderung sei-

ner Einlassung geben konnte (UA S. 16). Sie hat auch ausgeführt, daß der be-

hauptete Streit in der Wohnung des Angeklagten über ein politisches Thema

bei lebensnaher Betrachtung kein Grund für eine Falschbelastung durch die

Geschädigte sein konnte. Sie hat schließlich auch mit tragfähiger Begründung

ausgeschlossen, daß die Geschädigte, die den Angeklagten erst wenige Tage

vor der Tat in der Wohnung eines anderen Mitbewohners kennengelernt und

den Angeklagten siezte, bereits eine Woche vorher mit dem Angeklagten ein-

verständlichen Geschlechtsverkehr gehabt haben könnte (UA S. 34).

b) Die Kammer hat die Einlassung auch darauf überprüft, ob die vom

Angeklagten behauptete eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit seines linken

Armes der dem von der Geschädigten geschilderten Tatablauf entgegenstand.

Der Angeklagte ist speziell zu diesen Fragen von einem Arzt untersucht wor-

den. Nach dessen Aussage ist die Strafkammer mit nachvollziehbarer Begrün-

dung zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte mit seinem rechten Arm

ausreichend koordinierte Handlungen durchführen konnte, mit dem er – ent-

sprechend der Tatschilderung der Geschädigten – ihr zunächst ein spitzes

Tatwerkzeug an den Hals drückte und dann seinen Penis aus der Hose holte.

c) Schließlich ist das Landgericht ausführlich darauf eingegangen, ob es

mit der Aussage der Geschädigten vereinbar sei, daß es in der Wohnung des

Angeklagten trotz intensiver Spurensuche keine objektiven Spuren von dem

Tatopfer gab, oder ob diese an sich bedeutsame Tatsache mehr die Einlas-

sung des Angeklagten stützt. Das ist hier nicht der Fall.

Die Kammer hat zum Spurenbild einen Rechtsmediziner gehört. Dieser

hat ausgesagt, daß ein derartiges Spurenbild denkbar sei und ausgeführt, es

habe nach dem von der Geschädigten geschilderten Ablauf weder Schleifspu-

ren auf dem Teppichboden noch Schamhaare auf dem Sofa geben müssen.

Ebenso hat der Sachverständige das Fehlen von Speichelspuren der Zeugin

am Penis des Angeklagten plausibel erklärt. Dem hat sich die Kammer ange-

schlossen und zu der Spurenlage insgesamt ausgeführt, daß das Nichtvorhan-

densein objektiver Spuren nicht zu dem Schluß zwinge, daß sich das Gesch e-

hen nicht so zugetragen haben könne, wie es von der einzigen Tatzeugin ge-

schildert worden sei.

3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sach-

rüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Herr RiBGH Nack ist erkrankt.

Schäfer Schäfer Wahl

Boetticher Schluckebier