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BGH Beschluß vom 19.02.2002 – 1 StR 5/02

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StPO § 244 Abs. 2

Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeu-

gen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe

eines Psychologen bedienen, wenn "normalpsychologische" Wahrnehmungs-,

Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall in-

tellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines

Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in

Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder

sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psy-

chopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann.

BGH, Beschluß vom 19. Februar 2002 - 1 StR 5/02 - LG Mannheim

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 5/02

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 10. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung

der im Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. März 1998 an-

geordneten Maßregel hinsichtlich der Sperrfrist für die Erteilung

einer neuen Fahrerlaubnis entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, unter

Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom

5. März 1998 zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihn im üb-

rigen freigesprochen und die im Urteil des Amtsgerichts Weinheim ausgespro-

chene Maßregel aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Revision des An-

geklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Landgericht war nicht ge-

halten, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaub-

haftigkeit ihrer Aussage neben der psychologischen Sachverständigen noch

einen weiteren, psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen, um ihrer Auf-

klärungspflicht zu genügen (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Revision hebt darauf ab, daß die Geschädigte als sog. Frühgeburt

mit Herzproblemen und Wassersucht zur Welt kam und geistig behindert ist.

Sie hatte "im Zusammenhang mit den Geburtsumständen" einen Herzfehler

und eine Hirnblutung (UA S. 7, 17). Das Landgericht hat sich der Hilfe einer

aussagepsychologischen Sachverständigen bedient, die die

inzwischen

17jährige Geschädigte exploriert hat und auch auf die Angaben der Mutter zu

Lebenslauf, Persönlichkeit und Krankheitsgeschichte zurückgreifen konnte. Sie

ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Geschädigte körperlich altersgerecht

entwickelt sei, hinsichtlich Ort, Zeit und Situation der Befragung keine Orientie-

rungsprobleme hatte und über eine gute Konzentrationsfähigkeit verfüge, in-

dessen als geistig behindert einzustufen sei. Bei dem Intelligenztest habe sie

ein sehr schlechtes Ergebnis erzielt; Lesen und Schreiben habe sie in Ansät-

zen erlernt, verfüge hingegen über ein vergleichsweise gutes Frageverständnis

und einen recht guten Wortschatz. Hinsichtlich ihres schlußfolgernden Den-

kens sei ihre Leistungsfähigkeit als sehr begrenzt anzusehen und im wesentli-

chen mit der eines Kleinkindes vergleichbar. Hieraus resultiere insofern eine

Verminderung ihrer Aussagetüchtigkeit, als die Eindeutigkeit ihrer Äußerungen

durch intellektuelle und sprachliche Schwächen beeinträchtigt werde. Außer-

dem könne aufgrund festgestellter Einprägungs- und Erinnerungsschwächen

nicht von der Vollständigkeit ihrer jeweiligen Erlebniswiedergaben ausgegan-

gen werden. Trotz dieser gravierenden Einschränkungen könne ihr nicht jegli-

che Aussagetüchtigkeit abgesprochen werden. Sofern sie sich an frühere Er-

lebnisse habe erinnern können, habe sie diese inhaltlich sehr verläßlich wie-

dergegeben; sie sei nicht suggestibel und neige nicht zum Fabulieren. Ange-

sichts der erheblichen Begabungsschwächen seien die Möglichkeiten der Zeu-

gin zum erfolgreichen Erfinden oder Verfälschen von Aussagen auf ein Mini-

mum reduziert. Gleiches gelte für eine etwaige Übernahme von Inhalten, die

nur durch Gespräche oder durch die Medien vermittelt worden seien.

Auf der Grundlage einer umfangreichen und gründlichen Würdigung

kommt die Strafkammer danach zu dem Ergebnis, daß die Angaben der Ge-

schädigten glaubhaft seien.

Bei dieser Sachlage war das Tatgericht nicht gezwungen, von sich aus,

ohne Antrag der Verfahrensbeteiligten oder Anregung der psychologischen

Sachverständigen, noch einen Psychiater hinzuzuziehen. Hält der Tatrichter

zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit sei-

ner Angaben die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich

der Hilfe eines forensisch erfahrenen Psychologen bedienen, wenn “nor-

malpsychologische” Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede

stehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen.

Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn

die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer

geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die

Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt

sein kann. Die Beurteilung solcher krankhafter Zustände setzt besondere me-

dizinische Fachkenntnisse voraus (vgl. BGHSt 23, 8, 12 f.; BGHR StPO § 244

Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4; Steller/Volbert, Praxis der

Rechtspsychologie, Sonderheft 1, November 2000, S. 102, 112 ff.). Nach den

Urteilsgründen besteht kein Anhalt dafür, daß die Geschädigte im Tatzeitraum

oder später, insbesondere zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, an einer ak-

tuellen geistigen Erkrankung gelitten haben könnte, die Auswirkungen auf ihre

Zeugentüchtigkeit hätte haben können. Die krankheitswertigen Umstände, auf

die die Revision abhebt, u.a. die Hirnblutung, lagen nach den getroffenen Fest-

stellungen bei der Geburt der Zeugin vor (UA S. 17). Der Senat entnimmt dem

Zusammenhang der Urteilsgründe, daß sie zu einer dauerhaften Schädigung

der Zeugin geführt haben, die sich u.a. in einer “Begabungsschwäche” manife-

stiert hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß dies auf dem weiteren Lebens-

weg der Zeugin - bis zu ihrem 17. Lebensjahr - zu irgendwelchen weiteren

Auffälligkeiten geführt hätte, welche sich auf einen aktuellen hirnorganischen

Prozeß zurückführen ließen. Das Landgericht konnte deshalb nach Erhebung

des Werdegangs der Zeugin davon ausgehen, daß die gehörte Sachverständi-

ge ihr Gutachten über “normalpsychologische” Wahrnehmungs-, Gedächtnis-

und Denkprozesse zu erstatten und nicht aktuelle psychopathologische Frage-

stellungen zu beurteilen hatte (vgl. zum Grenzbereich: BGHSt 23, 8, 15; Stel-

ler/Volbert aaO). Schließlich stand hier nicht die Schuldfähigkeit eines Ange-

klagten, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage einer Zeugin in

Rede. Die Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, geistig behinderte Zeu-

gen, deren dauerhafte Beeinträchtigung auf einen in der Vergangenheit liegen-

den, abgeschlossenen hirnorganischen Prozeß zurückgeht, stets auch psych-

iatrisch und gegebenenfalls nicht nur aussagepsychologisch begutachten zu

lassen. Das verlangt die Aufklärungspflicht nicht. Vielmehr ist das stets eine

Frage des Einzelfalles und der jeweiligen Umstände.

Im vorliegenden Fall war bei der Bestimmung des Maßes der von Amts

wegen gebotenen Aufklärungsbemühungen weiter zu berücksichtigen, daß die

Aussage der Geschädigten in einem ersichtlich bedeutsamen Teil durch ein

anderes Beweismittel bestätigt worden war. Der Zeuge F. , Halbbruder der

Geschädigten, hatte Einzelheiten zum Geschehensrahmen einer der Taten

bekundet, die mit den Angaben der Geschädigten in stimmigem Einklang ste-

hen.

All dem entspricht, daß auch sonst kein Verfahrensbeteiligter einen

Grund gesehen hat, die Hinzuziehung eines Psychiaters zu beantragen.

2. Gegen Schuld- und Strafausspruch ist auch aus sachlich-rechtlichen

Gründen nichts zu erinnern (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bildung der Gesamtfrei-

heitsstrafe, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und keiner ins einzelne

gehenden revisionsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle unterliegt, ist frei von

Rechtsfehlern.

Allerdings kann die Aufrechterhaltung des im Urteil des Amtsgerichts

Weinheim vom 5. März 1998 enthaltenen Maßregelausspruchs nicht uneinge-

schränkt Bestand haben. Im Hinblick auf den in den Urteilsgründen dargeleg-

ten Zeitablauf muß der Ausspruch hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist für

die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfallen; diese hat sich infolge

Zeitablaufs erledigt. Aufrechtzuerhalten ist lediglich die Anordnung über die

Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH StV 1983, 14; NStZ 1996, 433).

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