Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 14.05.2002 – 1 StR 48/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 7. August 2001 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-
durch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,
und ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwalt-
schaft mit der Sachrüge. Sie macht geltend, das Landgericht habe gewerbs-
mäßiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zu Unrecht ver-
neint mit der Folge, daß die Gesamtfreiheitsstrafe zu niedrig sei; außerdem ist
sie der Auffassung, daß die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Be-
währung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht vorgelegen hätten. Das - vom General-
bundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Auf-
hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch
zu dem Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtferti-
gungsschrift ergibt. Deren Auslegung läßt einen auf den Rechtsfolgenaus-
spruch bezogenen Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin erkennen
(vgl. zur Auslegung in solchen Fällen BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuk-
kein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Die Beschwerdeführerin
erstrebt eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre oder zumindest den
Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verneinung des Regelbeispiels des
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einen
Wertungsfehler geltend, so daß der Senat ausschließen kann, daß auch der
Schuldspruch berührt ist.
II.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veräußerte der
Angeklagte an den anderweitig verfolgten Zeugen H. in zehn Fällen
jeweils mindestens 10 g und in weiteren vier Fällen jeweils 7 g Heroin mit ei-
nem Wirkstoffgehalt von ca. 3 % zu einem Preis von 125 DM pro Gramm.
Das Landgericht hat der Strafbemessung den Normalstrafrahmen des
Tatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugrundegelegt und für die Fälle mit
7 g Heroin eine Freiheitsstrafe von jeweils sieben Monaten sowie für die Fälle
mit 10 g Heroin eine Freiheitsstrafe von jeweils zehn Monaten festgesetzt.
III.
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Rechtsfehler
zu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist, zum
Nachteil - des Angeklagten auf.
1. Die Verneinung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns
(§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die
Strafkammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Angeklagte
vor oder bei der Abwicklung der einzelnen Rauschgiftgeschäfte die Absicht
hatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu
verschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Feststellung ge-
stützt, daß der Angeklagte zu jedem einzelnen Rauschgiftgeschäft "gedrängt
und überredet" werden mußte. Hinzu kommt, daß der nicht einschlägig vorb e-
strafte Angeklagte in familiär und sozial geordneten Verhältnissen lebt und
Umstände, die ein Motiv für die Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle
durch Rauschgifthandel, sei es auch nur als Nebenerwerb, darstellen könnten,
nicht erkennbar sind. Demgegenüber ist die - allerdings nicht geringe - Zahl
der Taten, aus denen der Angeklagte jeweils Gewinn zog, kein hinreichendes
Beweisanzeichen für einen solchen Willen des Angeklagten. Dies hat das
Landgericht zwar denkbar knapp, aber ohne Rechtsfehler dargelegt.
2. Der Revision muß der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich ge-
gen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur
Bewährung wendet. Die von der Strafkammer getroffene Entscheidung liegt
innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums und ist vom Revisions-
gericht hinzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende
Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2
Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 3). Die positive Kriminalprognose
wie auch die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StPO
sind - wie der Generalbundesanwalt bereits in der Antragsschrift vom 8. Febru-
ar 2002 zutreffend dargelegt hat - aufgrund einer hinreichenden Gesamtwürdi-
gung erfolgt, bei der die Kammer auch die gegen eine Strafaussetzung spre-
chenden Gesichtspunkte der Tat und der Täterpersönlichkeit offensichtlich
nicht aus den Augen verloren hat. Die Beschwerdeführerin zeigt keine tatsäch-
lichen Umstände auf, die die tatrichterliche Würdigung in Frage stellen.
Einer ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsord-
nung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB) bedurfte es hier nicht.
Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche
die Anwendung dieser Vorschrift nahelegen (BGH, Urt. vom 14. März 1995 -
1 StR 856/94 -; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den
von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Kolz