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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 108/02

5. Strafsenat

5 StR 108/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002

beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.

August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

2.

3.

Die Revisionen der Nebenkläger

gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs.

1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die

Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags

in

Tatmehrheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Trotz

der Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts des

Totschlags (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von

beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein

zulässiges Ziel des Rechtsmittels – ungeachtet der Anklage wegen Mordes

– nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO §

400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).

Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1

Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.

§ 473 Rdn. 11).

Harms Häger Basdorf

Brause Schaal