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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 108/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.
August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
2.
3.
Die Revisionen der Nebenkläger
gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die
Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags
in
Tatmehrheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Trotz
der Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts des
Totschlags (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von
beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein
zulässiges Ziel des Rechtsmittels – ungeachtet der Anklage wegen Mordes
– nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO §
400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).
Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1
Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.
§ 473 Rdn. 11).
Harms Häger Basdorf
Brause Schaal