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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 StR 468/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 468/03

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des

Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2003 werden als unzuläs-

sig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin

M.

, ihr für das Revisionsverfahren unter Beiord-

nung von Rechtsanwältin R. Prozeßkostenhilfe zu be-

willigen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Revisionen der Nebenkläger waren gemäß § 349 Abs. 1 StPO als

unzulässig zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger

das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechts-

folge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Ne-

benkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revi-

sionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Be-

schwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400

Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsan-

trag ist nicht gestellt. Die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht

ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags, aus dem

sich die Anschlußbefugnis der Nebenkläger ergab, verurteilt. Da-

her liegt - ungeachtet der Anklage wegen Mordes - ein Ausnah-

mefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier

nicht vor (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2002 - 5 StR 108/02)."

Dem schließt sich der Senat an. Die Ausführungen gelten auch, soweit

die Nebenkläger F. und N.

einen nicht näher erläuterten umfassenden Aufhebungsantrag gestellt haben

(vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässsigkeit 5; auch Sen.Beschl.

v. 26. März 2003

- 2 StR 35/03; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2003

- 1 StR 457/02 m.w.N.).

2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr

für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Prozeß-

kostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (vgl.

u.a. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02; BGH, Beschl. v.

6. Mai

1999

- 4 StR 154/99;

auch BGHR StPO

§ 397 a Abs. 1

- Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer