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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 StR 468/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des
Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2003 werden als unzuläs-
sig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin
M.
, ihr für das Revisionsverfahren unter Beiord-
nung von Rechtsanwältin R. Prozeßkostenhilfe zu be-
willigen, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Revisionen der Nebenkläger waren gemäß § 349 Abs. 1 StPO als
unzulässig zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger
das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechts-
folge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Ne-
benkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revi-
sionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Be-
schwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400
Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsan-
trag ist nicht gestellt. Die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht
ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags, aus dem
sich die Anschlußbefugnis der Nebenkläger ergab, verurteilt. Da-
her liegt - ungeachtet der Anklage wegen Mordes - ein Ausnah-
mefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier
nicht vor (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2002 - 5 StR 108/02)."
Dem schließt sich der Senat an. Die Ausführungen gelten auch, soweit
die Nebenkläger F. und N.
einen nicht näher erläuterten umfassenden Aufhebungsantrag gestellt haben
(vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässsigkeit 5; auch Sen.Beschl.
v. 26. März 2003
- 2 StR 35/03; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2003
- 1 StR 457/02 m.w.N.).
2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr
für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Prozeß-
kostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (vgl.
u.a. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02; BGH, Beschl. v.
6. Mai
1999
- 4 StR 154/99;
auch BGHR StPO
§ 397 a Abs. 1
- Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer