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BGH Urteil vom 16.05.2002 – 1 StR 40/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts München I vom 6. September 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-
sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in 159 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
I. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seine am
15. Juni 1974 geborene leibliche Tochter K. Kö. vornehmlich im elterli-
chen Haus in P. zwischen dem 30. Juni 1984, als K. 10 Jahre alt
war, und dem 13. Geburtstag am 15. Juni 1987 wiederkehrend sexuell miß-
braucht zu haben (Vergehen, strafbar nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
StGB aF). Zu den ersten sexuellen Übergriffen soll es bereits in K. Kö. s
drittem oder viertem Lebensjahr und damit in verjährter Zeit im Saunabereich
des Hauses beim samstäglichen gemeinsamen Duschen gekommen sein;
K. Kö. mußte der Anklage zufolge dort dem Angeklagten den Penis bis
zum Samenerguß mit dem Waschlappen abreiben. Ab dem sechsten Lebens-
jahr des Mädchens soll es schließlich einmal wöchentlich zum Oralverkehr ge-
kommen sein. Im Alter von etwa sieben Jahren habe erstmals und in der Fol-
gezeit dann regelmäßig Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und
seiner Tochter stattgefunden. Die sexuellen Übergriffe hätten geendet, als
K. Kö. ihre erste Regelblutung hatte. Der letzte Vorfall habe sich im Au-
gust 1988 während eines Urlaubs in Jugoslawien ereignet. Die Anklage geht
weiter davon aus, daß K. Kö. aufgrund des Mißbrauchs später an einer
erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung litt, die sie veranlaßte, sich
über Jahre hinweg psychotherapeutisch behandeln zu lassen.
K. Kö. tötete sich am 20. Dezember 1999 im Alter von 25 Jahren
selbst. Sie stand deshalb schon im Ermittlungsverfahren nicht als Zeugin zur
Verfügung. Die Anklage stützt sich im wesentlichen auf ihre Äußerungen ge-
genüber Freunden, Ärzten und Therapeuten sowie auf handschriftliche Ab-
schiedszeilen, die sie hinterließ.
Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat sich von
seiner Täterschaft nicht zu überzeugen vermocht. Sie konnte nicht ausschlie-
ßen, daß die Äußerungen K. Kö. s auf eine Gedächtnistäuschung zurück-
zuführen sind, derzufolge sie nur der Meinung war, mißbraucht worden zu sein.
Die Äußerungen K. Kö. s können nach der Bewertung des Landgerichts
ihre Erklärung u.a. auch in intensiver gedanklicher Befassung mit fiktiven Er-
eignissen und in bestätigenden Gesprächen finden; sie können sich nach dem
Gutachten des aussagepsychologischen Sachverständigen, dem die Straf-
kammer unter weiterer Beratung durch einen jugendpsychiatrischen Sachver-
ständigen folgt, auch "narzißtisches Mittel der Selbstdarstellung" und eine "the-
rapieinduzierte Suggestion" gewesen sein. Im wesentlichen hebt die Strafkam-
mer bei ihren Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten darauf ab, daß
K. Kö. erstmals sieben Jahre nach dem Ende des behaupteten sexuellen
Mißbrauchs ihrer Freundin davon erzählte, dies etwa ein weiteres Jahr später
wiederholte und dann auch gegenüber ihrer Hausärztin, ihrer Frauenärztin und
während zweier Klinikaufenthalte davon berichtete. Die Schilderungen hätten
kaum Einzelheiten enthalten. Während der Tatzeitspanne seien weder in der
Schule noch im Freundes- und Familienkreis Verhaltensauffälligkeiten beob-
achtet worden, wie sie bei mißbrauchten Kindern häufig vorlägen. Ihre Mutter
und der im gemeinsamen Haushalt wohnende Bruder hätten trotz der Hellhö-
rigkeit des Hauses und der Vielzahl der in Rede stehenden Fälle nie Verdacht
geschöpft. K. Kö. habe weiter schon früh sexuelle Beziehungen zu Män-
nern unterhalten. Probleme wie Abneigung, Ekel oder Frigidität seien dabei
nicht aufgetreten. Einer ihrer als Zeugen vernommenen Liebhaber habe gar
berichtet, daß sie mit Gewalt verbundene Sexualität als anregend empfunden
habe. Schließlich habe sie trotz jahrelanger Psychotherapie bei der Diplompsy-
chologin Dr. B. nie von sexuellem Mißbrauch in der Kindheit berichtet.
Auch bei einer Exploration in der Abteilung für Psychotherapie und Psychoso-
matik der psychiatrischen Klinik der Universität München durch Dr. Bu.
Ende 1997 habe sie einen Mißbrauch nicht erwähnt. Im übrigen sei es gerade
der Angeklagte gewesen, der im November 1997 darauf gedrungen habe, daß
sie sich wegen ihrer ständigen Kopfschmerzen in der Universitätsklinik unter-
suchen lasse. Im Falle der Täterschaft habe dem Angeklagten als Arzt bewußt
sein müssen, daß die Taten auf diese Weise offenbar werden könnten.
Die Zweifel der Kammer am objektiven Wahrheitsgehalt der Erzählun-
gen K. Kö. s wurden verstärkt durch Gutachten zweier Sachverständiger.
Der Kinder- und Jugendpsychiater Prof. Dr. T. hat ausgeführt, die bei K.
Kö. während zweier Klinikaufenthalte in den Jahren 1998 und 1999 gestellte
Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sei offensichtlich falsch.
Ein Rückschluß von den bei ihr festgestellten Symptomen auf einen sexuellen
Mißbrauch in der Kindheit sei nicht möglich. Man könne daran denken, daß
K. Kö. der Eindruck, sie sei sexuell mißbraucht worden, "antherapiert"
worden sei. Der aussagepsychologische Sachverständige Prof. Dr. F.
vermochte auf der Grundlage des Aktenstudiums und der Teilnahme an der
Hauptverhandlung die These, daß die Vorwürfe objektiv falsch seien, nicht
auszuschließen. Die Möglichkeit einer falschen Beschuldigung existiere nicht
nur, sondern müsse als substantiell angesehen werden. Unstimmigkeiten in
den Aussagen, der Mangel an Details, jegliches Fehlen "unabhängiger Evi-
denz" und die Erkenntnisse der Gedächtnispsychologie erzeugten erhebliche
Zweifel. Die Strafkammer hat die Ausführungen der Sachverständigen für über-
zeugend und nachvollziehbar erachtet. Sie hatte aufgrund der Angaben der
vernommenen Zeugen und der Gutachten der Sachverständigen so erhebliche
Zweifel an der Schuld des Angeklagten, daß sie diesen freigesprochen hat.
II. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staats-
anwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten erstrebt, bleibt ohne Er-
folg.
1. Die Aufklärungsrüge ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben,
überdies auch unbegründet.
Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe sich gedrängt se-
hen müssen, die Ärzte der Kliniken zu vernehmen, die bei K. Kö. die
Eingangsuntersuchungen vorgenommen haben, als diese sich im Sommer
1998 zur stationären Behandlung in der klinik in Bad W. (Indi-
kationsgruppe für traumatisierte Frauen) und im Spätsommer 1999 in der psy-
chosomatischen Abteilung der klinik in Ka. (frauenspezifische
Abteilung für posttraumatische Belastungsstörungen) befunden habe. Deren
Vernehmung hätte ergeben, daß K. Kö. sehr wohl an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung gelitten habe. Die Strafkammer habe sich nicht mit
der Vernehmung der behandelnden Therapeuten begnügen dürfen. Sie hätte
sich zu der weiteren Beweiserhebung gedrängt sehen müssen, weil in den
Strafakten die Befunde der Ärzte enthalten seien, welche die Eingangsuntersu-
chungen in den genannten Spezialkliniken für Opfer sexuellen Mißbrauchs
vorgenommen hätten.
Die Rüge scheitert bereits daran, daß die Beschwerdeführerin die be-
treffenden Ärzte nicht namentlich benennt und vor allem die konkreten Befun-
de, die diese hätten bestätigen sollen, nicht mitteilt. Die Beschwerdeführerin
geht überdies daran vorbei, daß das Landgericht in den Urteilsgründen die in
den Kliniken gestellte Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstörung"
ausdrücklich feststellt, sie indessen - wie der Zusammenhang der Beweiswür-
digung ergibt - mit dem dazu gehörten kinder- und jugendpsychiatrischen
Sachverständigen als "falsch" verwirft. Über die im einzelnen dazu getroffenen
Feststellungen hinausgehende Einzelheiten, die geeignet wären, dieses Er-
gebnis konkret in Frage zu stellen, trägt die Revision nicht vor.
Bei dieser Sachlage liegt auf der Hand, daß sich der Strafkammer die
von der Revision vermißte Vernehmung der Ärzte der Kliniken nicht aufdrängen
mußte, nachdem sie die dort tätigen Therapeuten als Zeugen gehört hatte.
Dem entspricht, daß auch in der Hauptverhandlung weder die Beschwerdefüh-
rerin noch ein anderer Verfahrensbeteiligter einen Grund gesehen haben, ei-
nen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
2. Die sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer hält sachlich-
rechtlicher Nachprüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Einwände gehen fehl.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgericht-
liche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (vgl. § 337
StPO). Deshalb hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn
das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täter-
schaft nicht zu überwinden vermag. Sachlich-rechtliche Fehler können indes-
sen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lük-
kenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der
Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter al-
len für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen,
wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswür-
digung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hin-
weggeht, ist fehlerhaft. Schließlich dürfen die Anforderungen an eine Verurtei-
lung nicht überspannt werden. Dabei ist zu beachten, daß eine absolute, das
Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare
Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausrei-
chendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denk t-
heoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt. Der Zweifelsatz
darf schließlich erst nach einer solchen erschöpfenden Würdigung des ge-
samten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen. Das Ergebnis eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens kann den Richter bei der gebotenen umfassenden
Bewertung der Indiztatsachen lediglich unterstützen (vgl. zu alldem nur BGH
NStZ 1999, 153; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Beweiswürdigung 16, jew.
m.w.Nachw.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn.
26).
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof für unterschiedliche Fallge-
staltungen, bei denen im Kern "Aussage gegen Aussage" steht, besondere
Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweis-
würdigung formuliert. So hat er etwa in Fällen, in denen die Aussage des einzi-
gen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewußt falsch anzuse-
hen war, auf dessen Angaben jedoch die Verurteilung gestützt werden soll,
verlangt, daß Indizien für deren Richtigkeit vorliegen müssen, die außerhalb
der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Steht "Aussage gegen
Aussage" und hängt die Entscheidung im wesentlichen davon ab, welchen An-
gaben das Tatgericht folgt, sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und
die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären. Das gilt vor allem dann,
wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von
vornherein auszuschließen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496). Die Aus-
sage eines "Zeugen vom Hörensagen" vermag für sich genommen ohne zu-
sätzliche Indizien einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGHSt 44, 153, 158).
b) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß eine Verurtei-
lung des Angeklagten letztlich allein auf die Angaben K. Kö. s zu stützen
gewesen wäre, die diese gegenüber Dritten gemacht und in ihren handschriftli-
chen Abschiedszeilen angesprochen hat. K. Kö. stand indessen weder
im Ermittlungsverfahren noch im Hauptverfahren als Zeugin zur Verfügung.
Objektive Tatspuren oder sonst unmittelbare Beweismittel fehlen. All dies
schließt zwar nicht von vornherein und von Rechts wegen aus, auch auf sol-
cher Grundlage eine Überzeugung von der Täterschaft gewinnen zu können.
Allerdings sind strenge Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurtei-
lung führenden Beweiswürdigung zu stellen. Das ergibt sich bereits daraus,
daß der Tatrichter hier die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Beweisperson
und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht originär, sondern nur vermittelt
über Berichte anderer beurteilen kann. Eine Befragung gezielt im Blick auf die
Tatvorwürfe war ebensowenig möglich wie eine etwaige Glaubwürdigkeitsbe-
gutachtung. Nicht einmal im Ermittlungsverfahren konnte eine Vernehmung der
einzigen unmittelbaren Belastungszeugin konkret zu der gegen den Angeklag-
ten erhobenen Beschuldigung erfolgen, deren Ziel es naheliegenderweise
auch gewesen wäre, weitere Anhaltspunkte für eine Überprüfung des Wahr-
heitsgehalts der strafrechtlich erheblichen Vorwürfe zu gewinnen. Das Fehlen
jeglicher strafverfahrensbezogenen, mit einer Belehrung verbundenen und un-
ter Wahrheitspflicht (vgl. §§ 153, 164 StGB) erfolgten Vernehmung K.
Kö. s berührt die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage für eine etwaige Ver-
urteilung hier um so mehr, als die Sachverständigen, denen das Landgericht
auch insoweit folgt, hervorgehoben haben, daß K. Kö. die Übernahme
förmlicher Verantwortung für ihre Vorwürfe durch Erstattung einer Strafanzeige
vermieden habe und daß die “Validität”, also der Wahrheitsgehalt ihrer Äuße-
rungen in den stationären Therapien nicht hinreichend geprüft worden sei; die-
se hätten in erster Linie die Minderung ihres subjektiven Leidensdrucks be-
zweckt. Die Strafkammer hat überdies festgestellt, daß es zwischen K.
Kö. und dem Angeklagten auch nach dem angenommenen Tatzeitraum wie-
derholt zu heftigem Streit im häuslichen Bereich gekommen war. Darüber hin-
aus waren aus den genannten Gründen die Verteidigungsmöglichkeiten des
Angeklagten in hohem Maße eingeschränkt; auch er und sein Verteidiger ver-
mochten K. Kö. nicht zu befragen. Unter all diesen Umständen war der
Beweiswert der Äußerungen K. Kö. s von vornherein erheblich gemindert
(vgl. dazu auch BGHSt 46, 93, 103).
c) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforde-
rungen ist das Landgericht gerecht geworden. Es hat die Anforderungen an
seine Überzeugungsbildung indessen auch nicht überspannt. Seine Beweis-
würdigung leidet schließlich nicht unter einem durchgreifenden Erörterungs-
mangel.
aa) Die Beschwerdeführerin meint, die Urteilsfeststellungen seien "unzu-
reichend"; die Strafkammer habe die Zeugenaussagen nur teilweise wiederge-
geben. Belastende Bekundungen der Zeuginnen St. und I. Kö. fän-
den sich nicht im Urteil und die Strafkammer setze sich nicht mit ihnen ausein-
ander.
Die Beanstandung greift nicht durch. Die Strafkammer hat den für sie
überzeugungskräftig feststellbaren Sachverhalt in den Urteilsgründen darge-
stellt (UA S. 6 bis 20 unter II.). Im Zusammenhang mit der folgenden Beweis-
würdigung (UA S. 21 ff. unter III.) ergibt sich ohne weiteres, auf welche Be-
weismittel sich die Kammer dabei stützt. Entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin kann keine Rede davon sein, daß Feststellungen und die Wieder-
gabe der Zeugenaussagen "undurchschaubar ineinander übergingen". Eine
vollständige Dokumentation aller Zeugenaussagen in den Urteilsgründen wür-
de im übrigen deren Zweck verfehlen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51). Der Hin-
weis auf das Fehlen einer Auseinandersetzung mit im Urteil nicht erwähnten
belastenden Angaben, die auch die Revision nicht näher darlegt, geht ins Lee-
re. Der sachlich-rechtlichen Überprüfung ist allein das zugrundezulegen, was
sich aus dem Urteil selbst ergibt.
bb) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß eine ausdrückliche Er-
örterung der Bedeutung des Hinweises auf einen stattgefundenen sexuellen
Mißbrauch, der sich aus den kurzen Abschiedszeilen ergibt, welche K.
Kö. vor ihrer Selbsttötung geschrieben hat, in der Beweiswürdigung fehlt. Das
erweist sich unter den im übrigen gegebenen Umständen jedoch nicht als Be-
weiswürdigungslücke.
Die in Rede stehenden Zeilen waren im Blick auf die Tatvorwürfe er-
sichtlich von geringem Aussagegehalt. Sie bleiben inhaltlich noch hinter dem
zurück, was K. Kö. anderen erzählt hatte; sie lauten: “Ich fühle mich wie
ein Zombie, wie eine lebendige Tote. Schon zu lange. Mißbrauch - es zerfrißt
mich von innen wie ein tödliches Krebsgeschwür. Es tut mir so leid. Ich habe
euch so lieb. Ihr habt alle versucht mir zu helfen." Diese Empfindungen stehen
ohne weiteres mit der These im Einklang, daß K. Kö. lediglich glaubte,
als Kind sexuell von ihrem Vater mißbraucht worden zu sein. Ein gegenläufiger
Erkenntnisgewinn von Gewicht läßt sich aus ihnen ersichtlich nicht ziehen. Es
erscheint ausgeschlossen, daß die ausdrückliche Einbeziehung des Inhalts
dieser Abschiedszeilen in die Gesamtschau aller Beweisumstände die Zweifel
der Strafkammer hätte ausräumen und gar eine tragfähige Grundlage für eine
Verurteilung hätte mitbegründen können.
cc) Die Strafkammer hat sich nicht etwa auf einen nicht bestehenden
allgemein-gültigen Erfahrungssatz gestützt. Soweit die Kammer bei ihrer Be-
weiswürdigung erwähnt, daß Bruder und Mutter von K. Kö. trotz der Viel-
zahl der Fälle und der Hellhörigkeit des Hauses über Jahre hinweg nichts auf-
gefallen sei, daß K. Kö. im Sommer 1988 allein mit dem Angeklagten
zurück an den Urlaubsort nach Jugoslawien fuhr und ohne Probleme schon
früh sexuelle Beziehungen zu Männern unterhielt, bezieht sie in ihre Würdi-
gung einzelne Umstände ein, die zumal in der Summe mit weiteren Tatsachen
und in der Gesamtschau ihre Zweifel an der Richtigkeit der Tatvorwürfe be-
gründeten. Damit hat sie entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa all-
gemein-gültige Erfahrungssätze zugrundegelegt, die keine Ausnahme zulassen
und schlechthin zwingende Folgerungen ergeben. Vielmehr handelt es sich um
auf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen
ermöglichen, welche die zu beweisende Tatsache also wahrscheinlicher oder
unwahrscheinlicher machen, die der Richter aber erst anhand weiterer Be-
weisanzeichen prüfen und in die Gesamtbewertung der Beweise einstellen
muß (vgl. BGHSt 31, 86, 89 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. §
337 Rdn. 31). Daß die genannten Umstände hier möglicherweise auch anders
hätten bewertet werden können, erweist sich deshalb nicht als rechtlicher Man-
gel der Beweiswürdigung.
dd) Die Beschwerdeführerin rügt vergebens die Einholung eines aussa-
gepsychologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. . Sie
meint, die Beweiswürdigung sei Aufgabe des Tatrichters, der sich nur in Aus-
nahmefällen eines Sachverständigen bedienen dürfe. Damit will sie erkennbar
darauf hinaus, daß der Tatrichter ihres Erachtens seine Verantwortung für die
Urteilsfindung auf den Sachverständigen abgeschoben habe. Zudem sei es
hier unmöglich, so die Revision weiter, aufgrund der Aussagen "aus zweiter
Hand" ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben einer nicht mehr
lebenden Zeugin zu erstellen.
Diese Sicht ist von Rechtsirrtum bestimmt. Die Beschwerdeführerin ver-
kennt, daß es gerade dann, wenn wie im vorliegenden Falle die Beweiswürdi-
gung schwierig ist und die maßgebliche Auskunftsperson Fragen aus dem Be-
reich der Aussagepsychologie und der Jugendpsychiatrie aufwirft, die Pflicht
des Tatrichters sein kann (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), sich sachverständig bera-
ten zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Auskunftsperson
selbst weder für eine unmittelbare Aussage noch für eine Exploration oder Un-
tersuchung zur Verfügung steht. Daß die tatsächliche Grundlage für Anknüp-
fungen dann möglicherweise eher schmal ist, schließt die Einholung sachver-
ständigen Rates nicht aus. Es ist Sache des Sachverständigen, mit zu beurtei-
len, ob die gegebene Anknüpfungsgrundlage für eine Bewertung ausreicht und
wie verläßlich und aussagekräftig diese sein kann. Die Beschwerdeführerin
erkennt in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend, daß die Besonderheiten
dieses Verfahrens Schwierigkeiten für die Beurteilung der Äußerungen K.
Kö. s gegenüber Dritten begründeten. Das gilt indessen auch und gerade für
den Tatrichter. Diesem dann aber verfahrensrechtlich vorwerfen zu wollen, daß
er sich für seine Überzeugungsbildung auch des Rates zweier Sachverständi-
ger versichert hat, führt ins Abseits.
Das Landgericht hat seine Pflicht zur eigenen Überzeugungsbildung
schließlich nicht auf den aussagepsychologischen Sachverständigen verscho-
ben, sondern dessen Gutachten bei der gebotenen umfassenden Bewertung
der Indiztatsachen lediglich unterstützend herangezogen. Es hat zunächst die
Gründe seiner Zweifel am objektiven Wahrheitsgehalt der Darstellungen K.
Kö. s begründet und erst im Anschluß hervorgehoben, daß diese durch
die eingeholten Gutachten "verstärkt und bestätigt" würden (UA S. 25; siehe
auch UA S. 37 unten).
ee) Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich in der
Sache lediglich als unerhebliche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdi-
gung. Damit wird nur der Versuch einer abweichenden Bewertung unternom-
men, der einer Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.
d) Abschließend bemerkt der Senat, daß der Bestand des freispreche n-
den Urteils hier auch nicht durch die fehlende ausdrückliche Gesamtschau aller
be- und entlastenden Beweisanzeichen gefährdet wird. Die Strafkammer hat
die für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Tatsachen festgestellt
und in ihrer Beweiswürdigung vornehmlich die Gründe für ihre Zweifel daran
dargestellt. Es kann ausgeschlossen werden, daß ihr dabei die belastenden
Umstände aus dem Blick geraten sein könnten.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Kolz