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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 4 StR 105/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 105/02

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 gemäß §§ 154

Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-

ren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1.,

6. und 7. wegen Verbreitung von pornographischen

Schriften verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der

Fall II. 8. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung aus-

genommen.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2001

a)

im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt,

daß der Angeklagte des schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Ta-

teinheit mit Sichverschaffen kinderpornographi-

scher Schriften, sowie des schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusam-

mentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sichver-

schaffen kinderpornographischer Schriften schuldig

ist;

b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch

über die Gesamtstrafe.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-

schutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des "schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung

pornographischer Schriften, und der Verbreitung von pornographischen

Schriften in vier (weiteren Fällen) schuldig" gesprochen. Es hat ihn unter Ein-

beziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1., 6.

und 7. der Urteilsgründe jeweils wegen Verbreitung von pornographischen

Schriften verurteilt worden ist. Ferner wird mit Zustimmung des Generalbun-

desanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die in der Überlassung der Videokas-

sette, auf der vom Angeklagten das Tatgeschehen im Fall 5 der Urteilsgründe

aufgezeichnet worden war, an einen Dritten (Fall II. 8. der Urteilsgründe) lie-

gende Gesetzesverletzung von der Strafverfolgung ausgenommen; damit ent-

fällt auch diese Verurteilung. Die Überlassung einer solchen pornographischen

Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) an einen Dritten erfüllt entgegen der Auffassung des

Landgerichts nicht den Tatbestand des § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB, sondern den

Tatbestand der Besitzverschaffung im Sinne des Abs. 5 Satz 1 dieser Vor-

schrift.

2. Der Wegfall der Verurteilung in den vorgenannten Fällen nötigt zur

Aufhebung der Gesamtstrafe.

Im übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch wird der Schuldspruch zur Klarstellung des

Schuldumfanges, wie vom Generalbundesanwalt angeregt, dahin geändert,

daß der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe des schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie in

allen vier Fällen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern jeweils ta-

teinheitlich des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184

Abs. 5 Satz 1 StGB; vgl. BGHSt 43, 366, 368 f.) schuldig ist. § 265 StPO steht

nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der geständige Angeklagte

gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.

3. Die pauschale Verweisung auf die nach Auffassung des Landgerichts

verwirklichten Straftatbestände im Rahmen der rechtlichen Würdigung, gibt

Anlaß zu dem Hinweis, daß es insbesondere bei einer Vielzahl von Taten - wie

hier - angezeigt ist, eine rechtliche Zuordnung der einzelnen Taten vorzuneh-

men und die Taten mit den in den übrigen Abschnitten der Urteilsgründe ver-

wendeten Ordnungsziffern zu bezeichnen.

VRi'n BGH Dr. Tepperwien Maatz Athing befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible