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BGH Beschluss vom 22.06.2006 – 1 StR 167/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2006 gemäß §§ 154

Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 30. November 2005 wird auf Antrag des

Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall II. Nr. 7 der

Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren räuberischen Er-

pressung beschränkt, sodass die weitergehende Verurteilung

wegen zweier Fälle der Nötigung jeweils in Tateinheit mit Be-

drohung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. April 2006

unter anderem ausgeführt:

"Der Angeklagte wurde wegen

vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (1.) in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Fällen der gefähr- lichen Körperverletzung (2.) in Tatmehrheit mit Raub, sachlich zusammentreffend mit zwei tatmehr- heitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung (3.) in Tatmehrheit mit zehn rechtlich selbständigen Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (4.) in Tatmehrheit mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen des ge- meinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls (5.) in Tatmehrheit mit zwei sachlich-rechtlich zusammentreffenden Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung in einem Fall in Tateinheit mit Belei- digung (6.) in Tatmehrheit mit zwei selbständigen Fällen der Nötigung jeweils in Tateinheit mit Bedrohung (7.) in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung (8.)

in Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag rechtlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung (9.)

unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 24. Mai 2005 und hierin einbezogen die Entscheidung vom 9. August 2004 zur Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strafe bis zur Hälfte vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt zu dem Teileinstellungsantrag. Im Übrigen erscheint das Rechtsmittel unbegründet i.S. von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat sich bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 38 un- ter V.) mit Ausnahme von Rechtsausführungen zum Fall II.8 (ver- suchter Totschlag z.N. Ü. ) auf die Feststellung beschränkt, dass sich der Angeklagte, so wie entschieden, 'gemäß §§ 21 I Nr. 1 StVG, 29 I Nr. 1, 1 I, 3 I BtMG in Verbindung mit der Anlage I zum BtMG, 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 230 I, 240 I, II, 241, 242 I, II, 243 I S. 2 Nr. 2, 249 I, 250 II Nr. 1, 253 I, II, 255, 212, 21, 22, 23, 25 II, 52, 53, 64, 67 II StGB schuldig gemacht (hat)'.

Eine nähere Zuordnung hat es entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO unterlassen. Indes wird der Bestand des Urteils hierdurch nicht ge- fährdet, weil sich unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe noch nachvollziehen lässt, welches Strafgesetz das Gericht bezogen auf die im Einzelnen festgestellten Sachverhalte als erfüllt ansieht (vgl. Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 21). Der Urteilstenor (vgl. obige Bezifferung) ist wie folgt zuzuordnen:

Tenor

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) + (8)

Fall der Urteilsgründe

II.1 (UA S. 15) II.3 (zwei unbekannte Tatopfer, UA S. 16f.) II.5 (z.N. K. und Z. , UA S. 18) II.4 (UA S. 17) II.2 (UA S. 15f.) II.6 (z.N. D. und B. , UA S. 19) II.7 (z.N. G. (UA S. 20, vgl. auch An- klage-

schrift Bd. V Bl. 656, 661 Nr. 7 i.V.m.

667 Nr. 7 d.A.)

(9)

II.8 (z.N. Ü. UA S. 20f.)

2. Anlass für den Antrag nach §§ 154, 154a StPO ist, dass nach den Ur- teilsfeststellungen im Fall II.7 (UA S. 20) und der hierzu ergangenen Beweiswürdigung (UA S. 28 bis 31) unklar bleibt, von welchem tat-

sächlichen Geschehen das Landgericht im Übrigen ausgeht bezie- hungsweise ob die Nötigung am Ende der Tathandlung vollendet ist."

2

Dem schließt sich der Senat an und hat im Fall II. Nr. 7 der Urteilsgründe

die Strafverfolgung auf den erheblich schwereren Tatvorwurf der schweren räu-

berischen Erpressung beschränkt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes

und der vielfachen weiteren zur Aburteilung gekommenen Straftaten kann der

Senat ausschließen, dass die Jugendkammer auf der Grundlage des geänder-

ten Schuldspruchs eine geringere Einheitsjugendstrafe ausgesprochen hätte.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-

bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jedoch besteht Anlass zu dem ergänzenden Hinweis, dass die pauscha-

le Verweisung auf die nach Ansicht des Landgerichts "aufgrund des festgestell-

ten Sachverhalts" verwirklichten Tatbestände bei einer Vielzahl von Taten - wie

sie hier gegeben sind - eine Nachprüfung erschwert und insgesamt eher fehler-

geneigt ist, sodass es sich dringend empfiehlt, eine rechtliche Zuordnung der

4

einzelnen Taten vorzunehmen und diese dabei mit den in den übrigen Abschnit-

ten der Urteilsgründe verwendeten Ordnungsziffern zu bezeichnen (vgl. BGH,

Beschl. vom 16. Mai 2002 - 4 StR 105/02).

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