BGH Beschluß vom 16.05.2002 – III ZR 48/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 48/01
BESCHLUSS
Verkündet am: 16. Mai 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 (Cb); KWG § 6 Abs. 4; EG Art. 234
Zur Frage, ob Sparern und Anlegern durch verschiedene EG-Richtlinien
das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im
EG-rechtlich harmonisierten Bereich entgegen der Vorschrift des § 6
Abs. 4 KWG in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, um ihnen gegebe-
nenfalls Amtshaftungsansprüche zu eröffnen, soll eine Vorabentschei-
dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wer-
den.
BGH, Beschluß vom 16. Mai 2002 - III ZR 48/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 durch die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
I. Die Entscheidung über die Revision der Kläger zu 1, 5 und 11
wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden
gemäß Art. 234 Abs. 3 EG folgende Fragen zur Vorabentschei-
dung vorgelegt:
1. Verleihen die Bestimmungen der Art. 3 und 7 der Richtlinie
94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG 1994
Nr. L 135 S. 5) dem Einleger neben dem Recht, für den Fall
der Nichtverfügbarkeit seiner Einlage durch ein Einlagensi-
cherungssystem bis zur Höhe des in Art. 7 Abs. 1 genannten
Betrages entschädigt zu werden, das weitergehende Recht,
daß die zuständigen Behörden von den in Art. 3 Abs. 2 bis 5
erwähnten Maßnahmen Gebrauch machen, nötigenfalls
auch die Zulassung des Kreditinstituts widerrufen?
Soweit dem Einleger ein solches Recht verliehen ist,
schließt dies auch die Befugnis ein, Ersatz für einen auf dem
Fehlverhalten der zuständigen Behörden beruhenden Scha-
den verlangen zu können, der über den in Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie genannten Betrag hinausgeht?
2. Verleihen die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen von
Richtlinien zur Harmonisierung des Rechts der Bankenauf-
sicht - einzeln, im Zusammenhang und gegebenenfalls von
welchem Zeitpunkt an - dem Sparer und Anleger Rechte in
dem Sinn, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-
ten Aufsichtsmaßnahmen, die ihnen durch diese Richtlinien
aufgegeben sind, im Interesse dieses Personenkreises
wahrzunehmen und bei einem Fehlverhalten hierfür zu haf-
ten haben,
oder enthält die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG für
alle Fälle einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen eine ab-
schließende Sonderregelung?
- Erste Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Ko-
ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinsti-
tute (77/780/EWG; ABlEG 1977 Nr. L 322 S. 30) Art. 6
Abs. 1, Begründungserwägungen 4 und 12;
- Zweite Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-
institute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG
(89/646/EWG; ABlEG 1989 Nr. L 386 S. 1) Art. 3, Art. 4-7,
Art. 10-17, Begründungserwägung 11;
- Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigen-
mittel von Kreditinstituten (89/299/EWG; ABlEG 1989 Nr. L
124 S. 16) Art. 7 i.V.m. Art. 2 bis 6;
- Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. Juni 1995 (ABlEG 1995 Nr. L 168 S. 7)
Begründungserwägung 15.
Bieten die Richtlinien
- 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beauf-
sichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis
(ABlEG 1992 Nr. L 110 S. 52) Begründungserwägung 11,
- 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die ange-
messene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 1) Begrün-
dungserwägung 8,
- 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-
dienstleistungen (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 27) Begrün-
dungserwägungen 2, 5, 29, 32, 41 und 42
zur Beantwortung der vorstehenden Frage - unabhängig da-
von, ob sie ansonsten im vorliegenden Fall anwendbares
Recht enthalten - eine Auslegungshilfe?
3. Sollte der Gerichtshof erkennen, den Sparern oder Anlegern
werde durch die angeführten Richtlinien oder durch einzelne
von ihnen das Recht verliehen, daß die zuständigen Behör-
den Aufsichtsmaßnahmen in ihrem Interesse wahrzunehmen
haben, werden noch folgende Fragen gestellt:
Äußert ein Recht des Sparers oder Anlegers auf Wahrneh-
mung von Aufsichtsmaßnahmen in seinem Interesse in ei-
nem Verfahren, das gegen den Mitgliedstaat gerichtet ist,
unmittelbare Wirkung in dem Sinn, daß die nationalen Nor-
men, die dem entgegenstehen, unbeachtet bleiben müssen,
oder haftet der Mitgliedstaat, der dieses Recht der Sparer
oder Anleger bei der Umsetzung von Richtlinien nicht be-
achtet hat, nur nach den Grundsätzen eines gemeinschafts-
rechtlichen Staatshaftungsanspruchs?
Hat der Mitgliedstaat im letzteren Fall hinreichend qualifiziert
gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn er die Verlei-
hung eines Rechts auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaß-
nahmen nicht erkannt hat?
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland wegen
nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
(ABlEG 1994 Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Ban-
kenaufsicht durch ihr Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden:
Bundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger waren Kunden der B. Bank AG in
D. , die keinem Einlagensicherungssystem angehörte.
Die Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum Be-
trieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur
dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung ei-
nes Verbandes der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei,
die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informie-
ren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Auf-
nahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Ban-
ken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die
Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die schwierige Vermögenssituation
der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und
1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG). Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesauf-
sichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46 a
KWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursan-
trag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das
Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger hatten am
7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 (die Angabe "26. Oktober
1989" in der Klageschrift beruht offenbar auf einer unrichtigen Auswertung des
Kontoeröffnungsantrags) Festgeldkonten bei der B. Bank eröffnet. Mit ihren
Forderungen aus den Konten, die in Höhe von 131.455,80 DM, 101.662,51 DM
und 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festgestellt wurden, sind sie bislang
ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die entstandenen bzw. mit hoher
Wahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wären verhindert wor-
den, wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einla-
gensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt hätte und das Bun-
desaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemäß
nachgekommen wäre. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar ge-
wordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren
Einzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach den §§ 6
Abs. 3, 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere habe der dem
Bundesaufsichtsamt bekannte Umstand, daß die Bank bereits in der Vergan-
genheit nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensiche-
rungsfonds erfüllt habe, Anlaß gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzu-
leiten. Die Beklagte hat sich zu den Vorwürfen mangelhafter Bankenaufsicht
nicht im einzelnen erklärt, aber eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbin-
dung mit Art. 34 GG im Hinblick auf § 6 Abs. 4 KWG geleugnet. § 839 Abs. 1
Satz 1 BGB lautet:
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Drit- ten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
In Art. 34 Satz 1 GG heißt es:
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körper- schaft, in deren Dienst er steht.
In § 6 Abs. 4 KWG ist bestimmt:
Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
Das Landgericht Bonn hat angenommen, daß die Beklagte den Klägern
zu haften habe, weil sie die Einlagensicherungsrichtlinie nicht - wie nach deren
Art. 14 Abs. 1 geboten - vor dem 1. Juli 1995, sondern erst durch das am 1. Au-
gust 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-
rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998
(BGBl. 1998, I S. 1842) umgesetzt habe. Denn die Einlagensicherungsrichtlinie
verfolge unter anderem das Ziel, die Einlagen der Bankkunden für den Fall ih-
rer Nichtverfügbarkeit in dem in Art. 7 festgelegten Umfang zu sichern, und
verleihe ihnen ein entsprechendes, in der Richtlinie hinreichend konkret be-
stimmtes Recht, das die Einlagen im Zeitpunkt des Eintritts des Entschädi-
gungsfalles umfasse. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf seine Ent-
scheidung in einer Parallelsache, die in ZIP 1999, 959 = NJW 2000, 815 ver-
öffentlicht ist, einen qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen das Gemein-
schaftsrecht angenommen, die Kausalität für den eingetretenen Schaden be-
jaht und die Beklagte dementsprechend verurteilt, an die Kläger jeweils
39.450 DM - das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschä-
digungsfalls - nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechen-
den Anteils an der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung zu zahlen.
Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandes-
gericht Köln, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg.
Beide Gerichte haben hierbei zugrunde gelegt, daß ein Amtshaftungsanspruch
nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die Verletzung einer "einem
Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht" voraussetzt, also einer Pflicht, die
jedenfalls auch dem Geschädigten gegenüber besteht. Dies haben sie unter
Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG verneint. Das Oberlandesge-
richt hat zwar gemeint, der nationale Gesetzgeber würde seine Befugnisse
überschreiten, wenn er bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Regelun-
gen, die die Verleihung hinreichend bestimmter Rechte an die Geschädigten
bezwecken, für nicht drittschützend erklären würde. Hier gehe es aber, soweit
die staatliche Bankenaufsicht betroffen sei, nicht um den Wirkungsbereich der
von den Klägern angeführten EG-Richtlinien. Demgegenüber vertritt die Revi-
sion der Kläger die Auffassung, aus verschiedenen Regelungen der Ersten
Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG 1977 Nr. L 322 S. 30; im folgenden:
Erste Koordinierungsrichtlinie), der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989
über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABlEG 1989 Nr. L 124
S. 16; im folgenden: Eigenmittelrichtlinie), der Zweiten Richtlinie des Rates
vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und
zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG, ABlEG 1989 Nr. L 386
S. 1; im folgenden: Zweite Koordinierungsrichtlinie), der Richtlinie 92/30/EWG
des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf
konsolidierter Basis (ABlEG 1992 Nr. L 110 S. 52), der Richtlinie 93/6/EWG
des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung
von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 1; im fol-
genden: Kapitaladäquanzrichtlinie), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom
10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 27)
und der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssyste-
me ergebe sich die sparer- und anlegerschützende Zielrichtung der Aufsichts-
normen. Auch soweit aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrückli-
chen Hinweis auf den Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines banken-
aufsichtsrechtlichen Gesamtregelungswerks, das in seiner praktischen Wirk-
samkeit ausgehöhlt würde, wenn das Bundesaufsichtsamt nach § 6 Abs. 4
KWG seine Tätigkeit nur im öffentlichen Interesse wahrnähme.
II.
Für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren kommt es ent-
scheidend darauf an, ob § 6 Abs. 4 KWG in verfassungsrechtlich nicht zu be-
anstandender Weise Amtspflichten nur im öffentlichen Interesse begründet
- dann haben die Vorinstanzen zutreffend eine Haftung der Bundesrepublik
nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verneint - oder ob diese Be-
stimmung wegen des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlicher Normen
unberücksichtigt zu bleiben hat.
1.
Die Schlüssigkeit der Klage kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium
nicht verneint werden. Zwar ist nicht im einzelnen geklärt, wann die Kläger
nach Eröffnung der Konten ihre Einlagen eingezahlt haben, so daß sich noch
nicht abschließend feststellen läßt, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung eines
möglichen Fehlverhaltens des Bundesaufsichtsamts maßgebend ist. Die Klä-
ger, die keinen näheren Einblick in das Tätigwerden des Bundesaufsichtsamts
in bezug auf die B. Bank haben und sich in ihrer Klage nur auf einen Bericht
des Konkursverwalters stützen konnten, haben auch nicht näher angegeben,
welche genauen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen aus ihrer Sicht zu welchem
Zeitpunkt erforderlich gewesen wären, die das Bundesaufsichtsamt unterlassen
hätte. Die Beklagte hat jedoch insoweit keine nähere Aufklärung gegeben,
nicht einmal den Vorwurf eines Fehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamts aus-
drücklich bestritten, sondern eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet,
das Amt nehme seine Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Unter die-
sen Umständen ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen,
daß das Bundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder
zu spät vorgenommen hat und daß den Klägern hierdurch ein Schaden ent-
standen ist, der über die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbeträge hinausgeht.
2.
Eine Eingrenzung möglichen Fehlverhaltens ist jedoch im Hinblick auf
die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegenden Fragen
insoweit vorzunehmen, als es um Aufsichtsbereiche gehen muß, für die die
Beklagte gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten hatte. Die Kläger be-
ziehen sich auf Pflichten und Maßnahmen, die in den §§ 6 Abs. 3, 33, 45, 46
und 46 a KWG angesprochen werden.
a) Nach § 6 Abs. 3 KWG kann das Bundesaufsichtsamt im Rahmen der
ihm zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Institut und seinen Geschäftslei-
tern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Mißstände in dem
Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut
anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsmäßige
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
Diese Bestimmung ist erst durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-
Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vor-
schriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. 1997, I S. 2518; im folgenden: Sechste
KWG-Novelle) in das Gesetz über das Kreditwesen eingefügt worden. Da das
Bundesaufsichtsamt im vorliegenden Fall mit Wirkung zum 19. August 1997 ein
Moratorium angeordnet hatte, konnte es durch § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung
vom 22. Oktober 1997 nicht zu einem früheren Einschreiten veranlaßt sein, so
daß der den Klägern entstandene Schaden nicht auf einer Verletzung der
durch § 6 Abs. 3 KWG begründeten Anordnungskompetenz beruhen kann.
Zwar wurde durch die Sechste KWG-Novelle unter anderem die prinzipiell
auch für die B. Bank einschlägige Kapitaladäquanzrichtlinie 93/6/EWG vom
15. März 1993 umgesetzt, die nach ihrem Art. 12 Abs. 1 zeitgleich mit der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai 1993 bis späte-
stens zum 31. Dezember 1995 (vgl. Art. 31 Abs. 2 RL 93/22/EWG) hätte umge-
setzt sein müssen. Dem Senat ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Kapita-
ladäquanzrichtlinie die Einführung der in § 6 Abs. 3 KWG geregelten Eingriffs-
befugnis gefordert hätte.
b) Die Bestimmung des § 33 KWG regelt im einzelnen, unter welchen
Voraussetzungen die Erlaubnis, Bankgeschäfte zu betreiben und Finanzdienst-
leistungen zu erbringen, zu versagen ist oder versagt werden kann. Da die
Kläger mit ihrer Klage ersichtlich nicht geltend machen wollen, das Bundesauf-
sichtsamt habe der B. Bank im Jahr 1987 von vornherein nicht die Erlaubnis
zum Betreiben von Bankgeschäften erteilen dürfen, kann es im Zusammen-
hang mit den in den Jahren 1991, 1995 und 1997 durchgeführten Sonderprü-
fungen nur um die Frage gehen, ob das Bundesaufsichtsamt die erteilte Er-
laubnis wieder aufzuheben hatte. Dies ist Gegenstand der Regelung des § 35
KWG, die in Absatz 2 eine solche Maßnahme unter anderem vorsieht, wenn
ihm Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG rechtfertigen würden
(Nr. 3) oder wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts ge-
genüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut
anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere
Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann (Nr. 4).
Die beiden in Beziehung zueinander stehenden Vorschriften wurden in
dem hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum mehrfach geändert. § 35 Abs. 2
Nr. 3 KWG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kre-
ditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992
(BGBl. 1992, I S. 2211; im folgenden: Vierte KWG-Novelle) neu gefaßt, das der
Umsetzung der Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG vom 17. April 1989 und der
Zweiten Koordinierungsrichtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 diente.
Kapitaladäquanzrichtlinie 93/6/EWG vom 15. März 1993 und der Wertpapier-
dienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai 1993 durch die Sechste
KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. 1997, I S. 2518) erfahren. Das am
1. August 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagen-
sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli
1998 (BGBl. 1998, I S. 1842) sieht in § 35 Abs. 1 Satz 2 KWG das Erlöschen
der Erlaubnis auch dann vor, wenn das Institut nach § 11 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrich-
tung ausgeschlossen worden ist. Insoweit wird - bezogen auf die Einlagensi-
cherung - Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG umgesetzt. Danach ist im
gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht auszuschließen, daß bei ordnungsg e-
mäß wahrgenommener Aufsicht die Erlaubnis der B. Bank aufgrund von Vor-
schriften zu überprüfen war, die in Umsetzung der genannten Richtlinien in das
Kreditwesengesetz Eingang gefunden haben.
c) Die Bestimmung des § 45 KWG sieht vor, daß das Bundesaufsichts-
amt unter näher bestimmten Voraussetzungen Entnahmen durch die Inhaber
oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von
Krediten im Sinn des § 19 Abs. 1 KWG untersagen oder beschränken kann,
wenn bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10
Abs. 1 KWG oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11
Satz 1 KWG entsprechen. Mit diesem Inhalt bestand die Vorschrift bereits im
wesentlichen in der Ursprungsfassung des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 10. Juli 1961 (BGBl. 1961, I S. 881). Der enge Zusammenhang dieser
Norm mit der grundlegenden Vorschrift über die Eigenmittelausstattung (§ 10
KWG) hat es in der Folgezeit jedoch mit sich gebracht, daß sie im Rahmen der
Harmonisierung des Bankenaufsichtsrechts mehrfach geändert und ergänzt
worden ist. Soweit dies durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. 1984, I S. 1693; im fol-
genden: Dritte KWG-Novelle) zur Umsetzung der ersten Konsolidierungsrichtli-
nie 83/350/EWG vom 13. Juni 1983 geschehen ist, ergeben sich hieraus für
das vorliegende Verfahren allerdings keine Folgerungen. Denn die genannte
Richtlinie trifft nach ihrer 6. Begründungserwägung allein den hier nicht vorlie-
genden Fall, daß ein Kreditinstitut das Kapital eines anderen Kreditinstituts
oder eines Finanzinstituts ganz oder teilweise hält. Die Vierte KWG-Novelle
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992, I S. 2211) hat indes den in § 45 KWG in
Bezug genommenen, für die Bankenaufsicht zentralen Begriff der Eigenmittel
in § 10 KWG an die Vorgaben der Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG angepaßt
und insoweit in nationales Recht umgesetzt. Der Senat kann daher im gegen-
wärtigen Verfahrensstadium nicht ausschließen, daß das Bundesaufsichtsamt
- auf der Grundlage des EG-rechtlich harmonisierten Begriffs der Eigenmittel -
von den Befugnissen des § 45 KWG hätte Gebrauch machen müssen.
d) § 46 KWG sieht bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit
der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder bei dem begründeten Verdacht,
daß eine wirksame Aufsicht über das Institut im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1
bis 3 KWG nicht möglich ist, vor, daß das Bundesaufsichtsamt zur Abwendung
dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen kann. Unter denselben Voraus-
setzungen kann das Bundesaufsichtsamt nach § 46 a KWG zur Vermeidung
des Insolvenzverfahrens ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut
erlassen, die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft an-
ordnen und die Entgegennahme von Zahlungen unter näher bezeichneten Ein-
schränkungen verbieten. Die gegenwärtige Fassung des § 46 KWG berück-
sichtigt im wesentlichen die Änderungen durch die Sechste KWG-Novelle vom
22. Oktober 1997 (BGBl. 1997, I S. 2518) im Rahmen der Umsetzung der
Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
1995 (BCCI-Folgerichtlinie; ABlEG 1995 Nr. L 168 S. 7), mit der die Zulas-
sungskriterien für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verschärft sowie
die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zum Austausch von Informationen und
zum Entzug der Erlaubnis erweitert wurden. Da die Bestimmung des § 46 a
KWG tatbestandlich an die Voraussetzungen des § 46 KWG anknüpft, müßten
bei ihrer Anwendung EG-rechtliche Vorgaben in demselben Maße wie zu § 46
KWG beachtet werden.
3.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG ist durch die Dritte KWG-Novelle
vom 20. Dezember 1984 (seinerzeit als § 6 Abs. 3) in das Kreditwesengesetz
eingefügt worden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es hierzu:
"Die Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zuge- wiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funktions- fähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar geschützten Perso- nen oder Personenkreisen werden bei der Tätigkeit des Bundesauf- sichtsamtes deshalb nicht begründet.
Die Verdeutlichung des Schutzzwecks des Gesetzes entspricht dem hergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatlichen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regierungsent- wurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck ge- bracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings 'mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes' in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundes- aufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrückliche Regelung der Frage im Kreditwesenge- setz selbst ist deshalb unabweisbar geworden.
In erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäftli- chen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt Maß-
nahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Un- terlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen den Staat erheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen, begründet die Gefahr von zu weit gehenden Maßnah- men der die Aufsicht ausübenden Personen. Dadurch würde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzepti- on gefährdet, die den Kreditinstituten einen sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung beläßt.
Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine be- sondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesände- rung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagen- sicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes.
Die Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beaufsich- tigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privat- personen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus feh- lerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderung der Vorschrift unberührt (BT-Drucks. 10/1441 S. 20)."
Entsprechende Regelungen sind für die Versicherungsaufsicht (§ 81
Abs. 1 Satz 3 VAG), die Börsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BörsG) und die Aufsicht
über den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG) getroffen worden. Auch in
neuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an dieser Konzeption festgehalten.
Durch das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des
Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002
(BGBl. 2002, I S. 1310), ist durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes
für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmit-
telbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet,
die die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" trägt
(§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4 FinDAG ihre Aufgaben und Befugnis-
se nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt.
III.
Der Senat möchte vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wissen, ob durch die nachfolgend erörterten Richtlinien Rechte der Sparer und
Anleger begründet worden sind, die Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse
durchzuführen.
1.
Aus der Sicht des Senats steht die Auslegung und Anwendung der Ein-
lagensicherungsrichtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 im Vordergrund, da sie
- anders als die anderen bankenrechtlichen Richtlinien - speziell auf den hier
vorliegenden Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen zugeschnitten ist. Inso-
weit teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß die Einrichtung eines
Systems, das die Deckung von nicht verfügbaren Einlagen sicherstellen soll,
dem Schutz der Einlagegläubiger dient und ihnen ein entsprechendes Recht
auf eine solche Sicherung verleihen will. Das ergibt sich aus der der Richtlinie
vorangestellten 1., 3., 8. und 21. Begründungserwägung sowie aus der Rege-
lung in Art. 7 Abs. 6, die den Mitgliedstaaten zur Pflicht macht, dem Einleger
die Möglichkeit zu geben, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit
einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen, und
aus Art. 10 Abs. 3, der von einem "Recht auf Sicherung" spricht.
Die Beklagte wendet sich nicht mehr dagegen, daß das Landgericht die
Kläger im Hinblick auf die verspätete Umsetzung dieser Richtlinie im Wege des
gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt hat, als hätten
sie gegen die Sicherungseinrichtung einen Entschädigungsanspruch in Höhe
des Gegenwertes von 20.000 ECU erworben.
2.
Dem Senat ist jedoch nicht gewiß, ob die in der Einlagensicherungs-
richtlinie dem Einleger verliehenen Rechte sich darin erschöpfen, im Fall der
Nichtverfügbarkeit einen Entschädigungsanspruch gegen die Sicherungsein-
richtung zu erhalten, oder sich auch auf Maßnahmen erstrecken, die im Zu-
sammenhang damit stehen, daß nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ein in dem
Mitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenes Kreditinstitut
Einlagen nur annehmen darf, wenn es einem Einlagensicherungssystem ange-
schlossen ist. Die Richtlinie 94/19/EG enthält in Art. 3 Abs. 2 bis 5 abgestufte
Regelungen für den Fall, daß ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mit-
glied eines Einlagensicherungssystems nicht nachkommt, die von behördlichen
Maßnahmen, das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten,
über die Kündigung und den Ausschluß aus dem Sicherungssystem bis zum
Widerruf der Bankzulassung reichen können. Hätte die Beklagte im vorliegen-
den Fall die Richtlinie rechtzeitig vor dem 1. Juli 1995 umgesetzt, wäre die B.
Bank zwar einer Sicherungseinrichtung zugeordnet worden. Da die Bank je-
doch bereits in der Vergangenheit die Voraussetzungen zur Aufnahme in den
Einlagensicherungsfonds nicht erfüllt hatte, ist revisionsrechtlich nicht auszu-
schließen, daß das Bundesaufsichtsamt im Zusammenhang mit der Umsetzung
der Richtlinie Maßnahmen hätte treffen müssen, die das Einlagengeschäft der
Bank und ihre Zulassung berührt hätten. Dem Senat erscheint es möglich, daß
die Verleihung von Rechten an die Einlagegläubiger sich auch auf behördliche
Maßnahmen erstreckt, die erforderlich sind, um das System der Einlagensiche-
rung einzurichten und intakt zu halten. Insofern könnte sich der Senat vorstel-
len, daß die Richtlinie dem Einleger - ohne dies ausdrücklich zu regeln - auch
das Recht verleihen will, daß Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt werden, die
der Funktionsfähigkeit des Einlagensicherungssystems dienen. Der Senat be-
zweifelt jedoch, ob die Vorgaben der Richtlinie den Klägern - vermittelt über
einen Ersatzanspruch wegen ungenügender Beaufsichtigung - das Recht ver-
leihen, für den Verlust ihrer Einlage in der vollen Höhe Ersatz zu erhalten. Da-
gegen sprechen aus der Sicht des Senats folgende Gründe: Wesentlicher Ge-
genstand der Richtlinie 94/19/EG ist die Gewährleistung eines "Mindest-
maß(es) an Harmonisierung der Einlagensicherung ... ohne Rücksicht darauf,
wo in der Gemeinschaft die Einlagen lokalisiert sind" (vgl. 2. Begründungser-
wägung). Danach wird die Einlagensicherung für die Vollendung des einheitli-
chen Binnenmarktes als ebenso wichtig angesehen wie die aufsichtsrechtli-
chen Vorschriften, oder - wie es in der 25. Begründungserwägung heißt - als
eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Vor diesem
Hintergrund stehen behördliche Maßnahmen, die in Art. 3 Abs. 2 bis 5 der
Richtlinie angesprochen werden, (nur) im Dienst der Herstellung und Aufrecht-
erhaltung der Funktionsfähigkeit des Einlagensicherungssystems. Führen die-
se Maßnahmen - ausnahmsweise - dazu, daß die Behörden das Kreditinstitut
an seiner weiteren Tätigkeit hindern oder an den Widerruf seiner Zulassung
denken müssen, wird dies auf Gründen beruhen, die außerhalb des eigentli-
chen Regelungsbereichs der Richtlinie 94/19/EG liegen. Wenn daher von sei-
ten des Einlagegläubigers ein Fehlverhalten der Bankenaufsicht gerügt wird,
das im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richt-
linie steht, trifft die Richtlinie hierfür keine Regelung, die dem Einlagegläubiger
ein Recht auf vollständige Schadloshaltung gewähren würde. Auch der Gedan-
ke, zur wirksamen Durchsetzung der Richtlinie gehöre es, (Ersatz-)Ansprüche
zu gewähren, um ihr auch dann Geltung zu verschaffen, wenn den zuständigen
Behörden Fehler unterlaufen, würde es aus der Sicht des Senats nahelegen,
jedenfalls nicht über den Gegenwert von 20.000 ECU hinauszugehen. Denn
gemessen an den Zielen der Einlagensicherungsrichtlinie bestünde kein Anlaß,
den Einleger nur deshalb besserzustellen, weil zu der Nichtverfügbarkeit der
Einlage ein Fehlverhalten der Bankenaufsicht hinzutritt.
Der Senat ist sich jedoch nicht sicher, und insoweit bleiben für ihn
Zweifel, ob der Gerichtshof die Rechte der Einleger nicht weiter zieht und die
hier angestellten, einen möglichen Ersatzanspruch beschränkenden Schutz-
zweckerwägungen ablehnt. Es kommt hinzu, daß im Hinblick auf die verspätete
Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zu überlegen ist, ob die 24. Begrün-
dungserwägung für eine umfassendere Haftung als Grundlage in Betracht
kommen könnte. Denn hiernach können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständi-
gen Behörden aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haft-
bar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerken-
nung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen
oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen
oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.
Der Klärung dieser angesprochenen Gesichtspunkte dienen die vorge-
legten Fragen zu Ziffer II 1.
3.
In die rechtliche Prüfung ist, wie oben zu II 2 ausgeführt, auch ein mögli-
ches Fehlverhalten des Bundesaufsichtsamts einzubeziehen, das andere als
durch die Richtlinie 94/19/EG begründete Pflichten betrifft. Dabei sind insbe-
sondere Aufsichtspflichten in Betracht zu ziehen, die den Mitgliedstaaten da-
durch zur Umsetzung aufgegeben worden sind, daß das Bankenaufsichtsrecht
durch verschiedene EG-Richtlinien harmonisiert worden ist.
a) Im einzelnen geht es dabei um folgende Richtlinien:
aa) Erste Koordinierungsrichtlinie 77/780/EWG vom 12. Dezember
1977.
Die Richtlinie koordiniert die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und gibt in ihren
Begründungserwägungen die wesentlichen Ziele und Aufgaben vor: Die stö-
rendsten Unterschiede unter den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten müßten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung
der Kreditinstitute bestimmen (2. Begründungserwägung), was nicht durch eine
einzige Richtlinie, sondern nur stufenweise zu verwirklichen sei. Die Koordinie-
rungsarbeiten müßten zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Be-
dingungen für den Wettbewerb für den gesamten Kreditsektor gelten (4. Be-
gründungserwägung). Das genannte Ziel könne nur erreicht werden, wenn der
besonders breite Ermessensspielraum, über den bestimmte Aufsichtsbehörden
bei der Zulassung von Kreditinstituten verfügten, schrittweise abgebaut werde
(9. Begründungserwägung). Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten
und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren
Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müßten an sie gleichwertige
finanzielle Anforderungen gestellt werden (12. Begründungserwägung). In
Art. 6 Abs. 1 wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ausgesprochen, bis zu
einer späteren Koordinierung zu Beobachtungszwecken, gegebenenfalls zu-
sätzlich zu den etwaigen von ihnen verwendeten Koeffizienten, Relationen zwi-
schen verschiedenen Aktiva und/oder Passiva der Kreditinstitute zu ermitteln,
um die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Kreditinstitute und die sonsti-
gen geeigneten Voraussetzungen für den Sparerschutz laufend feststellen zu
können.
bb) Zweite Koordinierungsrichtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember
1989.
Die Richtlinie koordiniert - wie die Erste Koordinierungsrichtlinie
77/780/EWG, die durch sie geändert wird - die Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. In
der 4. Begründungserwägung heißt es, der gewählte Lösungsweg bestehe in
der Verwirklichung der wesentlichen Harmonisierung, die notwendig und aus-
reichend sei, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Ban-
kenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulas-
sung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der
Kontrolle
durch
den
Herkunftsmitgliedstaat
erlauben.
Die
11. Begründungserwägung befaßt sich mit der Gewährleistung des Schutzes
der Verbraucher und Kapitalanleger, der - soweit es um die Harmonisierung
bestimmter finanzieller Dienstleistungen und solcher auf dem Gebiet der Kapi-
talanlagen geht - durch besondere Gemeinschaftsrechtsakte weiterverfolgt
werde.
cc) Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG vom 17. April 1989.
Nach ihrer 1. Begründungserwägung sind gemeinsame Grundregeln für
die Eigenmittel der Kreditinstitute für die Errichtung des Binnenmarktes im
Bankensektor von großer Bedeutung, da die Eigenmittel die Sicherung der
kontinuierlichen Tätigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz ermögli-
chen. Mit der Harmonisierung wird die Bankaufsicht verstärkt und die derzeitige
Koordinierung in anderen Bereichen des Bankensektors, insbesondere hin-
sichtlich der Kontrolle der Großkredite und des Solvabilitätskoeffizienten, ge-
fördert. Die Eigenmittel sind, wie es in der 3. Begründungserwägung heißt, für
die zuständigen Behörden ein wichtiger Maßstab für die Beurteilung der Solva-
bilität eines Kreditinstituts und für andere Aufsichtszwecke. Art. 1 gibt den Mit-
gliedstaaten auf, den in ihren Rechtsvorschriften verwendeten Eigenmittelbe-
griff mit demjenigen der Richtlinie, wie er in den Art. 2 bis 6 definiert ist, in
Übereinstimmung zu bringen, und Art. 7 sieht vor, daß die Einhaltung der in
den Art. 2 bis 6 vorgesehenen Bedingungen den zuständigen Behörden nach-
zuweisen ist.
dd) BCCI-Folgerichtlinie 95/26/EG vom 29. Juni 1995.
Die Richtlinie ändert unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der
Bank of Credit and Commerce International (BCCI) eine Reihe von Richtlinien,
darunter auch die Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG, verschärft die
Kriterien für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb und ergänzt die Möglichkei-
ten der Informationsweitergabe an andere, für die Aufsicht wichtige Stellen. In
der 15. Begründungserwägung ist die Auferlegung einer Unterrichtungspflicht
für Rechnungsprüfer "zur verstärkten Beaufsichtigung von Finanzunternehmen
und zum besseren Schutz der Kunden" angesprochen.
ee) Die Revision meint, im Rahmen einer Gesamtschau, die für die Be-
urteilung des Richtlinienwerks vorzunehmen sei, seien auch folgende Richtlini-
en einzubeziehen:
- die Richtlinie 92/30/EWG vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, die in ihrer 11. Begrün-
dungserwägung hervorhebe, daß die Beaufsichtigung dieser Kreditin-
stitute insbesondere dem Schutz der Kunden dieser Institute und der
Sicherung der Stabilität des Finanzsystems dienen müsse;
- die Kapitaladäquanzrichtlinie 93/6/EWG vom 15. März 1993, in deren
8. Begründungserwägung es heiße, daß gemeinsame grundlegende
Normen für die Eigenmittel von Instituten ein Schlüsselelement des
gemeinsamen Binnenmarktes für Wertpapierleistungen seien, da die
Eigenmittel dazu dienten, den Fortbestand der Institute zu sichern
und die Anleger zu schützen;
- die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai
1993, die in ihrer 2., 5., 29., 32., 41. und 42. Begründungserwägung
den Anlegerschutz als Ziel und Motiv anspreche.
b) Der Senat entnimmt den genannten Richtlinien das auch im Weiß-
buch der Kommission an den Europäischen Rat zur Vollendung des Binnen-
marktes wiedergegebene Ziel (vgl. Textziffer 102 bis 104), die nationalen Ban-
kenaufsichtssysteme nur in ihren Grundzügen zu vereinheitlichen, indem Min-
destanforderungen gestellt werden, auf deren Grundlage die laufende Ge-
schäftstätigkeit der Kreditinstitute nach dem Prinzip der gegenseitigen Aner-
kennung von der jeweiligen Heimatlandbehörde überwacht wird. Unter den
Aspekten der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
steht die Verwirklichung des Binnenmarktes im Vordergrund, wobei auch der
Schutz des Verbrauchers, des Sparers oder des Anlegers - wie vorstehend zu
a) wiedergegeben - als mit zu verwirklichendes Ziel genannt wird. Den Richtli-
nienbestimmungen könnte daher auch der Zweck entnommen werden, mit der
Wahrnehmung der (harmonisierten) Aufsichtspflichten solle der Schutz der
Sparer und Anleger verfolgt werden.
Eine andere, weitergehende Frage ist, ob bei einer solchen Betrach-
tungsweise den Sparern und Anlegern das Recht verliehen sein soll, Auf-
sichtsmaßnahmen einzufordern und die zuständigen Behörden bei einem Fehl-
verhalten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Senat neigt dazu,
jedenfalls diese Frage zu verneinen. Hierfür sind für ihn folgende Erwägungen
maßgebend.
Die Richtlinien, die auf Art. 57 EGV (= Art. 47 EG) gestützt sind, regeln
ihrem Hauptgegenstand nach Bedingungen, die erforderlich sind, um in einem
einheitlichen Binnenmarkt Kreditinstitute nach den Prinzipien der gegenseiti-
gen Anerkennung und der Herkunftslandkontrolle zu überwachen. Eigenstän-
dige Anlegerrechte werden in ihnen - anders als in der Einlagensicherungs-
richtlinie - nicht erwähnt. Daß aufsichtsrechtliche Bestimmungen in der Lage
sind, sich positiv darauf auszuwirken, daß den Kreditinstituten anvertraute
Vermögenswerte gesichert werden, kann als ein den Anleger begünstigender
Reflex angesehen werden, der nicht dazu zwingt, insoweit von einer subjekti-
ven Rechtsposition des Anlegers in bezug auf die Wahrnehmung der Aufsicht
auszugehen. Es kommt hinzu, daß die Richtlinien die nationalen Bankenauf-
sichtssysteme nur in ihren Grundzügen vereinheitlichen, ohne daß erkennbar
wird, daß die Rechtsposition der Anleger, die zuvor schon von der Bankenauf-
sicht ihres Mitgliedstaates profitieren konnten, in einer bestimmten Beziehung
aufgewertet oder verbessert worden wäre. Geht man davon aus, daß in einigen
Mitgliedstaaten die Bankenaufsicht allein im öffentlichen Interesse vorgenom-
men wird, während in anderen eine Haftung des Staates für Fehler anerkannt
sein soll, gibt die in den Richtlinien vorgenommene Harmonisierung von Min-
destbedingungen keinen Anhalt dafür, daß die Rechtsstellung der Anleger all-
gemein auf ein Schutzniveau angehoben werden sollte, das im Falle behördli-
chen Fehlverhaltens Haftungsansprüche gegen den Staat auslöst. Der Ge-
richtshof hat in seiner Rechtsprechung häufig darauf hingewiesen, der Mit-
gliedstaat müsse bei der Umsetzung einer Richtlinie die von ihr Begünstigten in
die Lage versetzen, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gege-
benenfalls
vor
den
nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 11. August 1995
- Rs C-433/93 - Slg. 1995, I-2311, 2317 – Vergaberichtlinie - Tz. 18 f; Urteil
vom 12. Dezember 1996 – Rs C-298/95 - Slg. 1996, I-6755, 6760 – Aquakultur-
zu Tz. 16); nach Auffassung des Senats lassen die angeführten Richtlinien, die
den Anlegerschutz vorwiegend nur in ihren Begründungserwägungen anspre-
chen, die Begründung einer solchen Rechtsstellung nicht hinreichend erken-
nen. Das ist auch nach der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABlEG 2000 Nr. L 126 S. 1) nicht anders, die
unter anderem die Erste und Zweite Koordinierungsrichtlinie (77/780/EWG und
89/646/EWG), die Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG und die Konsolidierungs-
richtlinie 92/30/EWG neu kodifiziert und aus Gründen der Übersichtlichkeit und
Klarheit zu einem einzigen Text zusammengefaßt hat. Das umfangreiche
Richtlinienwerk läßt zwar den Gedanken aufkommen, der Sparer- und Anleger-
schutz, der in den Begründungserwägungen 5, 8, 30, 31 und 65 genannt wird,
sei durch diese Richtlinie verstärkt worden. Nach Auffassung des Senats han-
delt es sich insoweit aber im wesentlichen um Übernahmen aus den kodifizier-
ten früheren Richtlinien, ohne daß es im eigentlichen Regelungsbereich der
neuen Richtlinie (Titel V zu den Grundsätzen und technischen Instrumenten
der Bankenaufsicht) hinreichende Hinweise darauf gibt, daß die Stellung des
Anlegers in Mitgliedstaaten, in denen die Aufsicht im öffentlichen Interesse
vorgenommen wird, verstärkt werden soll.
Für den Senat verbleiben jedoch Zweifel, ob ihm der Gerichtshof darin
folgen kann, den in den genannten Richtlinien als Ziel angesprochenen Spa-
rer- und Anlegerschutz lediglich als begünstigenden Reflex einer nach den ge-
setzlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufsicht zu
verstehen. Hiergegen könnte sprechen, daß der Gerichtshof aus Normen, die
den einzelnen begünstigen, im allgemeinen entsprechende Rechte gefolgert
hat, mag dazu auch die Überlegung beigetragen haben, auf diese Weise die
volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Der Senat meint
jedoch, einer entsprechend ausgestalteten Rechtsstellung des Anlegers be-
dürfe es auch aus einem solchen Blickwinkel nicht. Denn angesichts der kom-
plizierten Materie der Bankenaufsicht dürfte ein Recht des Anlegers, ein be-
stimmtes aufsichtliches Vorgehen zu verlangen, das in den Bereich des har-
monisierten Rechts fällt, nur wenig förderlich sein. Bedeutung hätte ein solches
Recht damit im wesentlichen für den hier vorliegenden Fall einer Haftung für
fehlerhafte Aufsicht. Diese Frage wird in den angeführten Richtlinien jedoch
nicht angesprochen.
Hiervon abgesehen ist auch zu prüfen, ob die Einlagensicherungsrichtli-
nie 94/19/EG nicht eine abschließende Sonderregelung für die Fälle enthält, in
denen Einlagen nicht mehr verfügbar sind.
Der Klärung dieser angesprochenen Gesichtspunkte dienen die vorge-
legten Fragen zu Ziffer II 2.
4.
Sollten die Vorlagefragen zu Ziffer II 1 und 2 ganz oder teilweise in dem
Sinn zu beantworten sein, daß die zuständigen Behörden die in den Richtlinien
behandelten Aufsichtsmaßnahmen infolge eines dem Sparer oder Anleger ver-
liehenen Rechts – gerade im Hinblick auf eine mögliche Haftung - in dessen
Interesse wahrzunehmen hätten, würde sich ein Widerspruch zu der Regelung
des § 6 Abs. 4 KWG ergeben, nach der das Bundesaufsichtsamt die ihm zu-
gewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dieser Wider-
spruch dürfte durch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zu überwinden
sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die Pflicht zur richt-
linienkonformen Auslegung nur dann, wenn das anzuwendende nationale
Recht Auslegungsspielräume bereithält (EuGH, Urteile vom 10. April 1984
- Rs 14/83 - Slg. 1984, 1891, 1909 – von Colson und Kamann – Tz. 26, 28;
vom 8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - Slg. 1987, 3982, 3986 f – Kolpinghuis – zu
Tz. 13 f). An diesen dürfte es im vorliegenden Fall fehlen, weil der Wortlaut des
§ 6 Abs. 4 KWG eindeutig ist und der Zweck dieser Bestimmung, wie er sich
aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt, gerade darauf abzielt, eine Ausle-
gung der Aufsichtspflichten auch im Sinne eines haftungsbegründenden Schut-
zes von Dritten auszuschließen. Hieran hat der nationale Gesetzgeber, wie § 4
Abs. 4 des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes zeigt, festgehalten.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu stellen, ob dann, wenn den
Sparern oder Anlegern durch die Richtlinien in bezug auf die Aufsichtsmaß-
nahmen Rechte verliehen sind, im hier anhängigen Verfahren gegen die Bun-
desrepublik von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinienbestimmungen
auszugehen ist, die zum Anwendungsvorrang gegenüber § 6 Abs. 4 KWG
führt, oder ob die Kläger ihre Ansprüche nur unter den Voraussetzungen des
vom Gerichtshof entwickelten Staatshaftungsanspruchs geltend machen kön-
nen, weil man in der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG einen Fehler bei der
Umsetzung von Richtlinien sehen müßte. Im letzteren Fall hätte die Bundesre-
publik - die weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs unter-
stellt - für einen Umsetzungsmangel nur dann einzustehen, wenn der Verstoß
gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist. Das ist nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat bei der
Rechtssetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind,
offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei die bloße Verletzung des
Gemeinschaftsrechts dann genügen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat
zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetz-
geberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verrin-
gerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. EuGH,
Urteil vom 8. Oktober 1996 - Rs C-178/94 u.a. - Slg. 1996, I-4867, 4879 f =
NJW 1996, 3141, 3142 – Dillenkofer – zu Tz. 25 m.w.N.). Gemessen an diesen
Kriterien neigt der Senat der Auffassung zu, der nationale Gesetzgeber habe
bei der von ihm prinzipiell vorgenommenen Umsetzung der Richtlinien nicht mit
hinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung vor Augen haben müssen, die Auf-
sichtspflichten im Sinne eines Drittschutzes der Sparer und Anleger auszuge-
stalten. Gleichwohl möchte der Senat diese Frage dem Gerichtshof vorlegen,
weil die Einlagensicherungsrichtlinie verspätet umgesetzt worden ist und daher
die Frage im Raum steht, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß in bezug auf
die Wahrnehmung solcher Pflichten zu verneinen sein könnte, die das Bun-
desaufsichtsamt bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie aus Anlaß und bei
Gelegenheit der Einrichtung des Sicherungssystems wahrzunehmen gehabt
hätte. Darüber hinaus schließt es der Senat nicht aus, daß der Gerichtshof we-
gen des Prozesses einer schrittweisen Harmonisierung erst von einem be-
stimmten Zeitpunkt an zu dem Ergebnis kommt, den Sparern und Anlegern sei
in bezug auf die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen ein Recht verliehen
worden. Unter solchen - besonderen - Umständen hält der Senat eine Klärung
für angebracht, ob sich hieraus auch Folgerungen für die Annahme eines qua-
lifizierten Verstoßes ergeben.
Der Klärung dieser angesprochenen Gesichtspunkte dienen die vorge-
legten Fragen zu Ziffer II 3.
Wurm
Schlick
Kapsa
Richter am Bundesgerichtshof Galke ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Dörr
Wurm