BGH Beschluss vom 24.11.2005 – III ZR 4/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 47; HGB (F: 19. Dezember 1985) §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2
Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Dai- hatsu - Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflich- tungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet ei- nem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Ein- schreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.
BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - III ZR 4/05 - KG Berlin LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch die
Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom
19. November 2004 - 9 U 229/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 535.556,90 € (unter Einschluss von 15.000 € für den
Feststellungsantrag).
Gründe
I.
Der Kläger, der die beklagte Bundesrepublik aus dem gemeinschafts-
rechtlichen Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz
in Höhe von
520.556,90 € und auf Feststellung ihrer weiteren Ersatzpflicht in Anspruch
nimmt, stand seit 1991 mit der CS GmbH in
Geschäftsbeziehung, der er Gelder zur Verwaltung anvertraut hatte. Am
28. Dezember 1993 unterzeichnete er einen Einzeldepot-Verwaltungsvertrag
über eine Anlagesumme von 750.000 DM, wobei 450.000 DM auf ein Konto der
GmbH zu überweisen und bestehende Beteiligungen von 300.000 DM umzubu-
chen waren. Am 16. März 1994 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das
Konkursverfahren eröffnet. Auf die im Konkursverfahren angemeldete Forde-
rung wurde der Kläger nur in Höhe einer Quote von 20,0548 v.H. befriedigt.
Jahresabschlüsse und Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen hatte
die 1988 gegründete Gesellschaft zum Handelsregister nicht eingereicht.
Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe die Erste Richtlinie
68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbe-
stimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vor-
geschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABlEG
Nr. L 65, S. 8), und die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli
1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahres-
abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABlEG Nr. L 222,
S. 1) nicht hinreichend umgesetzt. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie
68/151/EWG hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen
müssen, damit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Ge-
schäftsjahr der Gesellschaften offen gelegt würden. Zwar habe der Gesetzge-
ber in § 325 Abs. 1 HGB in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eine entsprechende Offenlegungspflicht
der gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bestimmt. Indem er jedoch
nach § 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 HGB ein Einschreiten des Registergerichts we-
gen der Nichtoffenlegung nur auf Antrag eines Gesellschafters, Gläubigers oder
des (Gesamt-)Betriebsrats der Gesellschaft vorgesehen habe, habe er seine
Verpflichtung aus Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verletzt, geeignete Maß-
regeln anzudrohen, um die Offenlegungspflicht durchzusetzen. Wäre die Be-
klagte ihren Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien nachgekommen,
hätte er keinen Schaden erlitten, weil die Gesellschaft um die Jahreswende
1993/1994 nicht in der geschehenen Weise am Markt hätte auftreten können;
bei hinreichender Umsetzung hätte sie nämlich nicht mehr als Anbieter auf dem
Markt auftreten dürfen, sondern wäre von Amts wegen gelöscht gewesen.
Demgegenüber habe er - auch ohne Nachfrage beim Handelsregister - auf
richtlinienkonformen Verbraucherschutz vertraut.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-
de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen,
die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten oder die eine Vorlage
nach Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ver-
langten.
1.
Die allgemeinen Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften und des Senats geklärt. Danach kommt eine Haf-
tung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechts-
norm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend
qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstan-
denen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH,
Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu
Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f;
Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil
vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ
162, 49 vorgesehen).
2.
Durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843 = NJW
1998, 129) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/
Deutschland – Slg. 1998 I-5449 = EuZW 1998, 758) ist ferner geklärt, dass die
beklagte Bundesrepublik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtli-
nien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten
Sanktionen für den Fall vorgesehen hatte, dass Kapitalgesellschaften die ihnen
aufgrund dieser Richtlinien obliegende Offenlegung der Jahresabschlüsse un-
terließen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, soweit in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g
EGV, auf den die Richtlinie 68/151/EWG gestützt sei, vom Schutz der Interes-
sen Dritter gesprochen werde, könne dieser Begriff nicht auf Gläubiger der Ge-
sellschaft beschränkt werden. Die vierte Begründungserwägung der Richtlinie
verdeutliche, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der
Unterrichtung Dritter diene, die die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft
nicht hinreichend kennen (könnten). Auch Art. 3 der Richtlinie, der die Führung
eines öffentlichen Registers sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehe, Ab-
schriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätige das Be-
streben, diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen
(Urteil vom 4. Dezember 1997 aaO zu Rn. 19 bis 22). Art. 6 der Richtlinie, der
von den Mitgliedstaaten die Androhung geeigneter Maßregeln für den Fall ver-
lange, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f vorgeschriebene Offenlegung unter-
bleibe, stehe daher einer nationalen Regelung wie § 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2
HGB a.F. entgegen, nach der das Recht, die Verhängung von Maßregeln zu
verlangen, nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebs-
rat bzw. Betriebsrat der Gesellschaft eingeräumt sei (aaO Rn. 23).
Der Senat hat nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des
Gerichtshofs keine Zweifel, dass die in Art. 2 der Richtlinie geforderte Offenle-
gung die Unterrichtung derjenigen Personen bezweckt, die sich eine Grundlage
für ihre Beurteilung verschaffen wollen, ob sie in Rechtsbeziehungen zu der in
Rede stehenden Gesellschaft treten wollen, dass ihnen also durch diese Be-
stimmung ein Recht verliehen ist, das durch die unzureichende Umsetzung der
Beklagten verletzt worden ist. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber die
Auffassung vertritt, die Richtlinien dienten zwar dem Informationsinteresse von
Dritten, verliehen aber kein subjektives Recht auf effiziente staatliche Durchset-
zung der Offenlegungspflichten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbe-
sondere kann dies nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02 - Paul u.a. - NJW 2004,
3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des Senats vom
16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) ergangen ist. Zwar hat der Ge-
richtshof in der angeführten Entscheidung zur Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai
1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135, S. 5) einerseits ein
Recht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen
nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu
Rn. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie
verschiedene Verpflichtungen obliegen, die der Einrichtung und dem ordnungs-
gemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems dienen, hat er ande-
rerseits ein Recht der Einleger, dass die zuständigen Behörden in ihrem Inte-
resse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu Rn. 28 bis
30). Diese Überlegungen lassen sich aber nach dem Urteil des Gerichtshofs
vom 4. Dezember 1997 nicht in der Weise auf die Richtlinie 68/151/EWG über-
tragen, dass zwar ein subjektives Recht auf Offenlegung anerkannt, ein solches
auf Durchsetzung hingegen verneint wird. Auch wenn sich der Gerichtshof im
Hinblick auf die Frage des vorlegenden Gerichts nicht ausdrücklich damit be-
schäftigen musste, ob hinsichtlich der in Rede stehenden Umsetzung von Art. 6
der Richtlinie durch § 335 HGB a.F. ein subjektives Recht auf Durchsetzung der
Offenlegung anzuerkennen ist, ist seiner Entscheidung doch der enge Zusam-
menhang der eindeutig ein Recht verleihenden Offenlegungspflicht mit der all-
gemein bereits durch Art. 10 EG geforderten und speziell in Art. 6 der Richtlinie
hervorgehobenen Verpflichtung des Mitgliedstaates zu entnehmen, geeignete
Maßregeln gegen eine Verletzung von Offenlegungspflichten vorzusehen.
Dementsprechend beanstandete der Gerichtshof, dass nach § 335 Satz 2 HGB
a.F. nur ein beschränkter Kreis, nicht aber - wie zwanglos zu ergänzen ist - je-
der auf die Offenlegung angewiesene Dritte berechtigt war, Zwangsmaßnah-
men des Registergerichts zu beantragen. Der enge Zusammenhang der Offen-
legung und ihrer Durchsetzung wird auch in den Schlussanträgen des General-
anwalts Cosmas mehrfach hervorgehoben (Slg. 1997, I-6845 ff, insbesondere
zu Rn. 14, 18 f, 22).
3.
Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Beklagte
durch die vom Gerichtshof beanstandete Regelung in qualifizierter Weise das
Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Der Senat braucht diese Frage nicht abschlie-
ßend zu entscheiden und muss auch nicht - wie die Beschwerde meint - im Ein-
zelnen prüfen, ob die jetzige Regelung in §§ 335 und 335a HGB den Anforde-
rungen der beiden Richtlinien gerecht wird. Denn das Berufungsgericht hat eine
Haftung der Beklagten zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der eingetrete-
ne Schaden des Klägers beruhe nicht auf der der Beklagten zuzurechnenden
Verletzung des Gemeinschaftsrechts.
a) Der Kläger hat seine Entscheidung, der später in Konkurs gefallenen
Gesellschaft Geld anzuvertrauen, nicht davon abhängig gemacht, sich anhand
der Jahresabschlüsse über deren wirtschaftliche Verhältnisse ein Bild zu ma-
chen. Das ist unstreitig. Weder bei seiner ersten Anlage noch bei Abschluss
des hier in Rede stehenden Einzeldepot-Verwaltungsvertrags hat er den Ver-
such unternommen, sich über die Verhältnisse der Gesellschaft zu unterrichten.
Dabei hätte ihm aufgrund seiner Stellung als Gläubiger der Gesellschaft vor
Abschluss des Vertrags vom 28. Dezember 1993/7. Januar 1994 nach § 335
Satz 2 HGB a.F. das Recht zugestanden, ein Einschreiten des Registergerichts
zu beantragen, um die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft zu ei-
ner Einhaltung der Offenlegungspflicht anzuhalten. Soweit die Beschwerde an-
führt, dem Kläger sei hiermit nicht gedient gewesen, weil mit einem solchen
Verfahren Verzögerungen verbunden seien, die bei richtiger Umsetzung der
Richtlinien von vornherein vermieden worden wären, ändern diese Überlegun-
gen nichts an dem Befund, dass der Kläger in der Lage war, für seine Person
zu entscheiden, ob er mit einem Unternehmen in weitere geschäftliche Bezie-
hungen treten wollte, das seinen Offenlegungspflichten in der Vergangenheit
nicht nachgekommen war und von dem offen war, wie es sich im Fall einer dem
Kläger möglichen und zumutbaren Einschaltung des Registergerichts verhalten
würde.
b) Da der Kläger selbst nicht verkennt, dass er die ihm nach der Richt-
linie verliehenen Rechte, auch soweit sie umgesetzt waren, nicht genutzt hat,
möchte er unter Zuhilfenahme von Beweiserleichterungen so gestellt werden,
als sei die später in Konkurs gefallene Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ver-
tragsschlusses gar nicht mehr am Markt gewesen. Die Brücke hierfür sollen
Umsetzungspflichten bilden, denen die Beklagte aus Sicht des Klägers nicht
nachgekommen ist.
Mit diesen Überlegungen verlässt der Kläger - auch wenn man ihm
Beweiserleichterungen für den auf einem Umsetzungsfehler beruhenden Scha-
den zubilligen mag - aber den Schutzbereich der beiden hier in Rede stehenden
Richtlinien. Art. 2 der Richtlinie 68/151/EWG und Art. 47 der Richtlinie
78/660/EWG sehen die Offenlegung bestimmter Angaben der Gesellschaften
vor, um Dritten die Möglichkeit zu geben, sich hierüber zu unterrichten. Die
Richtlinien enthalten keine Vorschriften, die es verlangen würden, Gesellschaf-
ten, die ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen, aufzulösen oder vom
Markt zu nehmen. Das ist so eindeutig, dass der Senat diese Frage nicht dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen muss. Zwar sind die
Mitgliedstaaten nach Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verpflichtet, mit der An-
drohung geeigneter Maßregeln einer Verletzung von Offenlegungspflichten ent-
gegenzuwirken. Dabei steht ihnen jedoch ein Handlungsspielraum zu, der nicht
dahin verengt werden kann, dass eine Gesellschaft, die ihren Pflichten nicht
nachkommt, aus dem Rechtsleben entfernt werden müsste. Primär geht es
vielmehr darum, die Offenlegung sicherzustellen, damit der hierdurch geschütz-
te Personenkreis seine Informationsrechte wahrnehmen kann. Einen weiterge-
henden Zweck haben auch die in Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG angespro-
chenen Maßregeln nicht.
4.
Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-
begründenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird von einer näheren Be-
gründung abgesehen.
Wurm
Streck
Dörr
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2003 - 23 O 406/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2004 - 9 U 229/03 -