Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja
StGB § 266a Abs. 1
Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unter- lassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr er- bracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmer- beiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.
BGH, Beschl. vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 LG Neurup- pin –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Juli 2001
gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
a)
b)
soweit die Angeklagten wegen
Betruges und versuchten Betruges sowie wegen Vor-
enthaltens von Arbeitsentgelt verurteilt wurden und
in den gesamten Strafaussprü-
chen.
Die weitergehenden Revisionen der An-
geklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhe-
bung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1.
2.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten W B wegen Betruges
in zwölf Fällen (davon in drei Fällen wegen Versuchs), Vorenthaltens von
Arbeitsentgelt in fünf Fällen, wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot und
wegen falscher Angaben nach dem GmbH-Gesetz in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Ehefrau K
B hat es wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Vorenthaltens von Ar-
beitsentgelt in fünf Fällen, wegen falscher Angaben nach dem GmbH-Gesetz
in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot
schuldig gesprochen und gegen sie eine – zur Bewährung ausgesetzte –
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die hier-
gegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Be-
schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Schuldsprüche gegen beide Angeklagten wegen Betruges bzw.
wegen versuchten Betruges sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Bezüglich der Fälle II.2 bis 14 (Fälle des versuchten bzw. vollen-
deten Betruges) hat die von den Angeklagten jeweils inhaltsgleich erhobene
Verfahrensrüge Erfolg. Insoweit tritt der Senat der Begründung des Gene-
ralbundesanwalts bei. Dieser hat in seiner Antragsschrift vom 26. März 2002
folgendes ausgeführt:
“Die von beiden Beschwerdeführern zulässig erhobene Verfahrensrü-
ge, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO für seine Überzeu-
gungsbildung Kontounterlagen verwertet, ohne diese prozeßord-
nungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, muß
durchgreifen.
Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt
von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken
grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO vor (BGHR
StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1). Der Vorgang der
Verlesung stellt im übrigen eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne
von § 273 Abs. 1 StPO dar, deren Beachtung regelmäßig nur durch
den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen werden kann
(Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., Rdn. 3 Mitte).
Eine solche förmliche Verlesung der Kontounterlagen zu den ver-
schiedenen Geschäftskonten, über die die Angeklagten ihre geschäft-
lichen Aktivitäten abwickelten, hat entgegen den Ausführungen im
Urteil (UA S. 31) nicht stattgefunden. Im Hauptverhandlungsprotokoll
vom 8. Mai 2001 ist insoweit, worauf die Beschwerdeführer zutreffend
hinweisen, lediglich vermerkt, daß die entsprechenden Unterlagen
aus dem Beweismittelordner II aus Anlaß der Vernehmung der zu-
ständigen Sachbearbeiter der beteiligten Banken erörtert wurden
(Protokollheft/Bl. 3 und 4 des Hauptverhandlungstages 8. Mai 2001).
Zwar enthält das Hauptverhandlungsprotokoll noch an verschiedenen
Stellen den Eintrag, aus den Beweismittelordnern seien Schriftstücke
(auszugsweise) verlesen worden (vgl. nur Protokollheft/Bl. 2 des
Hauptverhandlungsprotokolls 22. Mai 2001; Bl. 2 des Hauptverhand-
lungsprotokolls 7. Juni 2001; Bl. 3 des Hauptverhandlungsprotokolls
12. Juni 2001; Bl. 2 des Hauptverhandlungsprotokolls 27. Juni 2001).
In allen Fällen handelt es sich hier aber ersichtlich nicht um die im
Beweismittelordner II abgelegten umfangreichen Unterlagen über die
Kontobewegungen.
Ob die Kontounterlagen den als Zeugen vernommenen Bankmitar-
beitern vorgehalten wurden, kann dahinstehen. Der Inhalt der betref-
fenden Urkunden wäre durch ihre Erörterung mit den Zeugen jeden-
falls im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß Gegenstand der
Hauptverhandlung geworden.
Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Urkunden im Wege des Vorhalts in
die Hauptverhandlung einzuführen (BGH, Urt. vom 7. November 1991
– 4 StR 252/91, insoweit in BGHSt 38, 111 nicht abgedruckt). Be-
weisgrundlage ist dann allerdings nicht der Vorhalt, sondern die be-
stätigende Erklärung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird (st.
Rspr.; vgl. nur BGHSt 11, 159, 160 und 11, 338, 340/341). In einem
solchen Fall bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Der Tatrichter
kann vielmehr die Erklärungen seiner Überzeugungsbildung zugrun-
delegen, die die Beweisperson auf die nicht protokollierungspflichti-
gen Vorhalte über den Inhalt der Schriftstücke abgegeben hat (BGHR
StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1 m. w. N.). Der Einfüh-
rung des Inhalts eines Schriftstücks in die Hauptverhandlung im We-
ge des Vorhalts sind jedoch dann Grenzen gesetzt, wenn es sich bei
dem vorgehaltenen Schriftstück um ein längeres oder ein solches
handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist. Es be-
stünde da nicht die Gewähr dafür, daß die Auskunftsperson den Sinn
der schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin
richtig erfaßt hat (BGH aaO m. w. N.). Dies könnte die Wahrheitsfin-
dung gefährden und das rechtliche Gehör und damit die Verteidigung
des Angeklagten beeinträchtigen.
So liegt es hier. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom
8. Mai 2001 wurde eine insgesamt nicht näher eingrenzbare, jedoch
insgesamt große Zahl von Kontoauszügen und anderen Kontounter-
lagen aus dem Beweismittelordner II mit den Zeugen erörtert. Es ist
nicht anzunehmen, daß die jeweils vernommenen Zeugen angesichts
der Komplexität der Materie den Sinn der jeweiligen Erklärungen auf
den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin in jedem Fall richtig erfaßt haben.
Auf dem Verfahrensverstoß beruht auch das Urteil.”
2. Die Sachrügen der beiden Angeklagten führen zur Aufhebung der
Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in fünf Fällen.
Insoweit tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Schuld-
spruch nicht, weil das Landgericht die Leistungsfähigkeit der Angeklagten
nicht geprüft hat.
a) Das Landgericht, das keine Feststellungen zu tatsächlichen Lohn-
zahlungen getroffen hat, stellt für die Strafbarkeit nach § 266a StGB zutref-
fend allein auf die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur Abführung der
Arbeitnehmerbeiträge ab. Die Strafbarkeit hängt nämlich nicht davon ab,
daß Lohn ausbezahlt wurde (so aber Gribbohm JR 1997, 479 ff.; Bittmann
wistra 1999, 441; Bente wistra 1996, 115; jeweils mit umfänglichen Nachwei-
sen). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht entsteht nach § 22
Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 SGB IV allein durch die versi-
cherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Der
Anspruch wird gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV unabhängig von der tat-
sächlichen Zahlung von Arbeitslohn fällig (BSGE 75, 61, 65). Jedenfalls seit
Änderung der ursprünglichen Strafbestimmung und Einfügung des § 266a
Abs. 1 StGB in das Strafgesetzbuch (durch das Zweite Gesetz zur Bekämp-
fung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 – BGBl. I 721) ist das
Merkmal entfallen, wonach es sich um “einbehaltene Beiträge” handeln muß
(vgl. zum früheren Rechtszustand BGHSt 30, 265, 266 f. m. w. N.). Maßge-
bend ist seither allein noch das “Vorenthalten” von Beiträgen des Arbeit-
nehmers (vgl. ausführlich zur Entstehungsgeschichte BGHZ 144, 311).
Alleiniger Schuldner des Arbeitnehmeranteils ist gemäß § 28e Abs. 1
SGB IV der Arbeitgeber. Damit fehlt auch ein irgendwie geartetes Treuhand-
verhältnis des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer im Hinblick auf
die Arbeitnehmerbeiträge. Diese hat der Arbeitgeber nicht von einem ge-
dachten Bruttolohn zu separieren, sondern er selbst ist originär zur Leistung
der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet und darf dann seinerseits erst
im Rückgriff (und nur für einen bestimmten Zeitraum) nach § 28g SGB IV
seine Leistungen vom Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abziehen. Da die
Schuld hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge unabhängig vom gezahlten
Lohn besteht und sich auch aus dem Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB
eine solche Einschränkung nicht entnehmen läßt, ist kein Raum für eine ein-
engende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB von der tat-
sächlichen Lohnzahlung abhängig macht (BGHZ 144, 311; vgl. auch BGH
ZIP 2002, 261, 262).
b) Das Landgericht hat jedoch keine Feststellungen zur Leistungsfä-
higkeit der “ B ” getrof-
fen, die Arbeitgeberin der Zeugin F war. Es hat allein auf die verspätete
Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge abgehoben. Dies reicht nicht aus, weil
der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB nur dann gegeben ist, wenn der
verpflichtete Arbeitgeber auch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit
zur Erfüllung dieser sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit hatte.
Insoweit gelten für das echte Unterlassen des § 266a StGB die allgemeinen
Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzu-
treten muß, daß den Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen
Pflicht möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1998, 1306; BGH ZIP 2002,
261, 262). Eine unmögliche Leistung darf dem Verpflichteten nicht abver-
langt werden.
Eine Unmöglichkeit in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor,
wenn der Handlungspflichtige zahlungsunfähig ist (BGHZ 134, 304, 307;
BGH NJW 2002, 1123, 1124). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der
Zahlungsfähigkeit der Verpflichteten wäre hier schon deshalb erforderlich
gewesen, weil das Landgericht für einen tatnahen Zeitraum festgestellt hat,
daß keinerlei liquide Mittel mehr vorhanden waren, die Firmenkonten nicht
mehr belastet werden konnten oder auf andere Weise Mittel hätten beschafft
werden können. Auch wenn – worauf der Generalbundesanwalt abhebt – die
jeweilige monatliche Zahllast gering war, enthebt dies angesichts der im
Rahmen der Betrugstaten und der Vergehen nach § 82 GmbH-Gesetz ge-
schilderten desolaten finanziellen Verhältnisse den Tatrichter nicht von der
Verpflichtung, die tatsächliche Möglichkeit der Zahlung nachvollziehbar dar-
zulegen. Dabei sind – die Angaben des Landgerichts zur Unternehmensform
sind widersprüchlich – nur die Betriebsmittel und das Betriebsvermögen
heranzuziehen. Soweit ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden
ist, wird weiterhin auch dessen finanzielle Leistungskraft zu berücksichtigen
sein.
c) Allerdings kann der Tatbestand des § 266a StGB auch dann ver-
wirklicht werden, wenn der Handlungspflichtige zwar zum Fälligkeitstag
zahlungsunfähig ist, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch praktisch vorver-
lagert ist (sogenannte omissio libera in causa – vgl. hierzu Stree in Schön-
ke/Schröder, StGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 13 ff. Rdn. 144 f. m. w. N.).
aa) Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der
Prüfung von haftungsrechtlichen Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 266a StGB eine Verwirklichung des Tatbestandes auch darin gesehen,
daß der Handlungspflichtige durch anderweitige Zahlungen sich seiner
Zahlungsverpflichtung zum Fälligkeitszeitpunkt begeben hat. Der Arbeitge-
ber sei nämlich verpflichtet, notfalls durch besondere Maßnahmen (etwa die
Aufstellung eines Liquiditätsplanes und die Bildung von Rücklagen) die
Zahlung zum Fälligkeitstag sicherzustellen. Diese Mittel dürften auch nicht
zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Insoweit gehe
die Pflicht zur Abführung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer-
beiträge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB anderen Verbindlichkeiten vor
(BGHZ 134, 304 ff.).
bb) Dieser Auffassung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs,
die in der Literatur kritisiert wurde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 266a Rdn. 12), tritt der Senat bei. Der Vorrang der in § 266a Abs. 1 StGB
genannten Ansprüche wird nicht nur durch den strafbewehrten Normbefehl
deutlich, der schon die nicht fristgerechte Erfüllung dieser Verbindlichkeiten
erfaßt. Durch ihren besonderen strafrechtlichen Schutz sind diese Ansprü-
che hervorgehoben. Das besondere Sicherungsbedürfnis dieser Ansprüche
erschließt sich auch aus der Regelung des § 266a Abs. 5 StGB, die von dem
Arbeitgeber im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten verlangt, seine Bemü-
hungen um die Begleichung der sozialversicherungsrechtlichen Verbindlich-
keiten darzutun, um selbst im Falle einer späteren Zahlung eine Strafbefrei-
ung zu erlangen. Auch diese Regelung wäre nicht verständlich, wären sämt-
liche Verbindlichkeiten jeweils gleichrangig; denn dann ließe bereits die blo-
ße Erfüllung einer anderen (kongruenten) Verbindlichkeit die Tatbestand-
mäßigkeit entfallen. Eines besonders ausgestalteten bedingten persönlichen
Strafausschließungsgrundes, der zudem an weitere Voraussetzungen ge-
bunden ist, bedürfte es dann nicht nur nicht mehr, es ergäbe sich sogar ein
normativer Widerspruch.
Schließlich wird dieses Ergebnis aus den Gesetzgebungsmaterialien
bestätigt. Trotz einer ausdrücklich geäußerten Kritik an der Besserstellung
der Gläubiger dieser sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche hat der Ge-
setzgeber an dem besonderen strafrechtlichen Schutz festgehalten, um das
Beitragsaufkommen der Sozialkassen sicherzustellen (BT-Drucks. 10/5058,
S. 31). Wenn das Gesetz für diese Ansprüche aber einen strafrechtlichen
Schutz vorsieht, kann der jeweilige Normadressat eine Befriedigung des An-
spruchs nur dann verweigern, wenn er nach den allgemeinen Regeln des
Strafrechts gerechtfertigt ist. Eine strafrechtlich gebotene Pflicht darf der
Handlungspflichtige nur im Falle einer unvermeidbaren Kollision verweigern,
wenn er damit letztlich einem gleichwertigen Rechtsgut genügt. Insoweit gilt
auch hier der Gedanke, daß bei einer Pflichtenkollision der Täter nur ge-
rechtfertigt ist, wenn er eine zumindest gleichwertige Pflicht erfüllt (vgl.
Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 32 ff.
Rdn. 71 ff.). Der strafrechtliche Schutz eines Rechtsgutes begründet indes
seine Höherwertigkeit gegenüber einer bloß zivilrechtlichen Handlungs-
pflicht, was umgekehrt wiederum zur Folge hat, daß die Erfüllung eines zivil-
rechtlichen Anspruchs nicht die Verletzung eines Straftatbestands rechtferti-
gen kann.
cc) Der Umstand, daß der Arbeitgeber die Abführung der Sozialversi-
cherungsbeiträge zum Fälligkeitsstichtag sicherstellen muß, bedeutet aber
nicht, daß schon aus dem Fehlen einer entsprechenden Deckung ohne
weiteres auf einen schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus § 266a
Abs. 1 StGB geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muß nicht
schlechthin für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Die Beweisre-
gel des § 279 BGB a.F. gilt hier nicht (vgl. auch BGH NJW 2002, 1123,
1125; a.A. OLG Celle JR 1997, 478, 479). Vielmehr ist insoweit die vorsätz-
lich begangene Pflichtwidrigkeit nach den für das Schuldstrafrecht maßgeb-
lichen Grundsätzen festzustellen.
(1) Eine Pflicht, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, setzt
sich abzeichnende Liquiditätsprobleme in dem Unternehmen voraus. Denn
ein Unternehmen mit geregelten wirtschaftlichen und organisatorischen Ver-
hältnissen wird zur Erfüllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten
keiner außergewöhnlichen Vorkehrungen bedürfen. Welche Vorkehrungen
in welchem Umfang zu treffen sind, richtet sich nach der Eigenart des jewei-
ligen Einzelfalles. Entscheidend ist dabei, welche Liquiditätsprognose zum
Fälligkeitsstichtag zu stellen ist und ob Hinderungsgründe bestehen könn-
ten, die Sozialbeiträge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB abzuführen. Dabei
wird es auf die jeweils zu erwartenden Einnahmen (ebenso wie auf Kapital-
abflüsse durch Pfändungen, Ver- oder Aufrechnungen) ankommen. Pflicht-
widrigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn sich ein Liquiditätsengpaß ab-
zeichnete und durch entsprechende angemessene finanztechnische Maß-
nahmen hätte abgewendet werden können (a.A. Lenckner/Perron in Schön-
ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266a Rdn. 10, die nur bei gänzlich unerwar-
teten Ereignissen die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lassen wollen). Dabei
muß der Arbeitgeber zwar sicherstellen, daß die Sozialversicherungsbeitr ä-
ge vorrangig abgeführt werden. Dies geht jedoch nicht soweit, daß er Ver-
mögenswerte wegen der Drohung von Pfändungen für titulierte Forderungen
dem Zugriff von Gläubigern entziehen darf. Gleichfalls muß er sich zur Er-
füllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten keine Kreditmittel
beschaffen, falls er deren Rückzahlung nicht gewährleisten kann (weiterge-
hend BGH NJW 1997, 133, 134; dort verlangt der VI. Zivilsenat – in einem
obiter dictum – offenbar die Ausschöpfung eines noch offenen Kreditrah-
mens). Nur soweit dem Arbeitgeber überhaupt im Zeitpunkt des Offenbar-
werdens der Liquiditätsprobleme die Möglichkeit verbleibt, die Abführung der
Sozialbeiträge seiner Arbeitnehmer durch rechtlich zulässige Maßnahmen
noch sicherzustellen, handelt er pflichtwidrig, wenn er dies unterläßt.
(2) Der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist ein Vorsatzdelikt.
Der Handlungspflichtige muß deshalb die Anzeichen von Liquiditätsproble-
men, die besondere Anstrengungen zur Sicherstellung der Abführung der
Arbeitnehmerbeiträge verlangten, erkannt haben (vgl. Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266a Rdn. 17; Tröndle/Fischer, StGB
50. Aufl. § 266a Rdn. 17). Nimmt er dabei zumindest billigend in Kauf, daß
bei Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen später möglicherweise die
Arbeitnehmerbeiträge nicht mehr rechtzeitig erbracht werden können, ist
hinsichtlich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit auch Vorsatz gegeben (vgl.
BGH NJW 2002, 1123, 1125). Der Verantwortliche muß demnach die Zu-
spitzung der wirtschaftlichen Situation und die daraus resultierende Gefähr-
dung der Arbeitnehmerbeiträge sehen (was auch durch ungeordnete Ver-
hältnisse im Unternehmen begründet sein kann – vgl. BGHZ 134, 304, 315).
Unterläßt er es dann dennoch, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Befried i-
gung dieser vorrangigen sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeiten
gewährleisten, handelt er vorsätzlich.
dd) Das Landgericht hat vorliegend weder geprüft, ob zum Zeitpunkt
der Fälligkeit eine entsprechende Leistungskraft vorhanden war, noch
– wenn diese Voraussetzung verneint werden muß – hilfsweise zu einem
früheren Zeitpunkt die Sicherstellung der Abführung der Arbeitnehmerbei-
träge hätte veranlaßt werden müssen und die Angeklagten dies auch er-
kannt haben. In diesem Zusammenhang kann auch der Umstand Bedeutung
erlangen, daß die zu zahlenden Beiträge monatlich relativ niedrig bemessen
waren. Das kann die Angeklagten möglicherweise zu der Einschätzung ver-
anlaßt haben, zum Fälligkeitszeitpunkt über genügende Mittel zu verfügen.
Selbst wenn dies zunächst hingenommen werden könnte, würde für spätere
Zeiträume in Rechnung zu stellen sein, daß zunächst nicht einmal die gerin-
gen Beiträge abgeführt wurden. Dabei werden auch die an die Firma der
Angeklagten geflossenen ABM-Mittel Beachtung finden müssen, die über
den Arbeitnehmerbeiträgen lagen. Ob sie wegen des erheblichen Schuld-
saldos auf den Firmenkonten darüber überhaupt verfügen konnten, ergeben
die Feststellungen allerdings nicht. Jedenfalls nachdem zunächst die Arbeit-
nehmerbeiträge nicht mehr geleistet werden konnten, mußte der Umstand
allerdings die Angeklagten veranlassen, diese Fördermittel vorrangig für die
Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen und sie ent-
sprechend zu sichern.
d) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend beide Angeklagte als
strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 14 StGB für die Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge angesehen. Aus dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe wird ausreichend deutlich, daß der Angeklagte B die
internen kaufmännischen Angelegenheiten eigenständig erledigt hat. Seine
Stellung als mit diesen Fragen auch tatsächlich befaßter faktischer Ge-
schäftsführer trägt bei ihm die Annahme einer strafrechtlich relevanten Ver-
antwortlichkeit (vgl. BGHSt 21, 101, 103). Die Verantwortlichkeit der Ange-
klagten B ergibt sich hier daraus, daß sie bewußt den mit einem B e-
rufsverbot belasteten W B die ihr obliegende Pflicht zur Beitrags-
abführung überlassen hat, obwohl die wirtschaftliche Situation der Firma
bereits angespannt war.
Zwar begründet schon allein die Stellung der Angeklagten K
B als formelle Geschäftsführerin ihre Verantwortlichkeit als Organ der
Gesellschaft nach außen, was insbesondere auch ihre Einstandspflicht für
die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten einschließt (BGH wistra 1990,
97 f.). Der Geschäftsführer braucht jedoch die in sein Ressort fallenden
Pflichten nicht in eigener Person erfüllen (vgl. BGHSt 37, 106, 123 f. grund-
legend zur strafrechtlichen Relevanz von Ressortzuständigkeiten). Er kann
sie auch delegieren, ihre Erfüllung anderen Personen überlassen (BGHZ
133, 370, 378; hinsichtlich steuerlicher Pflichten vgl. auch BFHE 141, 443).
In diesen Fällen muß er durch geeignete organisatorische Maßnahmen die
Begleichung sozialversicherungsrechtlicher Verbindlichkeiten sicherstellen.
Jedenfalls nach einer angemessenen und beanstandungsfreien Einarbei-
tungszeit darf er sich dann grundsätzlich auf die Erledigung dieser Aufgaben
durch den von ihm Betrauten verlassen, solange zu Zweifeln kein Anlaß be-
steht (vgl. BGHZ 133, 370, 378). Es trifft ihn dann jedoch eine Überwa-
chungspflicht. Wie diese ausgestaltet ist, wird nach den Umständen des
Einzelfalles zu bestimmen sein.
Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Geschäftsfüh-
rer eine Person mit so weitreichenden Handlungsvollmachten gewähren
läßt, daß diese ihrerseits als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren ist.
Selbst wenn der Geschäftsführer hinnimmt, daß sich ein faktischer Ge-
schäftsführer etablieren kann, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Zure-
chenbarkeit von dessen Straftaten. Auch insoweit ist die strafrechtliche
Schuld nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Der formelle Ge-
schäftsführer handelt demnach nur dann vorsätzlich pflichtwidrig im Sinne
des § 266a StGB, wenn er Anhaltspunkte für eine unzureichende Erfüllung
der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den faktischen Ge-
schäftsführer erlangt und dennoch nicht die notwendigen Maßnahmen er-
griffen hat. Solche sich dem formellen Geschäftsführer aufdrängende Ver-
dachtsmomente brauchen sich nicht unmittelbar auf die Verletzung sozial-
versicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Es kann nach den Umständen
des Einzelfalls auch ausreichen, wenn für den formellen Geschäftsführer
schon Anzeichen dafür bestehen, daß die Verbindlichkeiten nicht ordnungs-
gemäß erfüllt werden (vgl. BGHZ 133, 370, 379). Dies gilt insbesondere
dann, wenn die Handlungsweise des faktischen Geschäftsführers – wie hier
durch den andauernden Verstoß gegen ein Berufsverbot – in einem rechts-
widrigen Gesamtzusammenhang steht und dem formellen Geschäftsführer
dies bekannt ist. Im vorliegenden Fall mußte deshalb die Angeklagte B
in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation die Abführung der
Beiträge selbst sicherstellen.
3. Die Verurteilungen wegen der Verstöße des Berufsverbots sowie
gegen das GmbH-Gesetz können dagegen bestehen bleiben, weil die Fest-
stellungen hierzu von den vorgenannten Rechtsfehlern unberührt bleiben.
Der Senat hat jedoch die hierfür verhängten Einzelstrafen aufgehoben, um
dem neuen Tatrichter eine insgesamt eigenständige Strafzumessung zu er-
möglichen.
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes
hin:
1. Die bloße Mitteilung des geschuldeten Sozialversicherungsbeitra-
ges reicht nicht aus. Im Falle einer erneuten Verurteilung sind neben der
Anzahl der Beschäftigten auch deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlen-
de Arbeitsentgelt und die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen
AOK darzustellen (BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4).
2. Hinsichtlich der Betrugsvorwürfe ist zu beachten, daß ein Eingeh-
ungsbetrug zu Lasten einzelner Subunternehmer nicht ohne weiteres ange-
nommen werden kann, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den
Subunternehmern durch entsprechende Zahlungsansprüche gegen die je-
weiligen Bauherren wirtschaftlich abgedeckt waren (vgl. BGHR StGB § 263
Abs. 1 Vermögensschaden 5). In diesen Fällen könnte der Angeklagte, auch
wenn er über kein wesentliches Vermögen verfügen sollte, jedenfalls von
einer Deckung seiner Verbindlichkeiten durch den Anspruch gegenüber dem
Bauherrn ausgehen. Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn der Ange-
klagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Subunternehmerver-
trages die mangelnde Bonität des Bauherrn erkannt hat oder er trotz ausrei-
chender Sicherung seiner Forderung gegen den Bauherrn zumindest damit
rechnet, Zahlungen hierauf wegen einer Vielzahl anderer (vor allem titulier-
ter) Verbindlichkeiten nicht mehr an den Subunternehmer weiterleiten zu
können (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 1, 5).
Soweit das Landgericht auf eine (allerdings nicht näher belegte) Vor-
leistungspflicht der Firma des Angeklagten gegenüber dem Bauherrn abge-
stellt hat, ist dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht ohne weiteres tragfähig.
Der dem Angeklagten verpflichtete Subunternehmer ist nämlich gleichfalls
vorleistungspflichtig. In beiden Rechtsbeziehungen werden die Werklohn-
vergütungen zwar jeweils mit Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), wobei in
der Baupraxis die Fertigstellung einzelner Gewerke eine Zahlungspflicht des
Bauherrn auslöst (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB) und deshalb aber häufig eine
Gesamtabnahme stattfindet. Auch soweit in einigen Fällen die Fälligkeits-
zeitpunkte gegenüber den Subunternehmern bis zu 30 Tage früher lagen,
wäre dies nicht ohne weiteres ein so erheblicher Zwischenraum, daß sich
schon hieraus eine schadensgleiche Vermögensgefährdung im Sinne des §
263 StGB herleiten ließe.
3. Wenn nach den oben dargestellten Grundsätzen bei den einzelnen
Verträgen von einem Eingehungsbetrug auszugehen ist, kommt es für die
tatbestandliche Vollendung nicht mehr darauf an, ob dem betreffenden Ver-
tragspartner tatsächlich ein Schaden entstanden ist (vgl. BGHSt 23, 300).
Der tatsächlich eingetretene Schaden wird dann nur noch für die Strafzu-
messung Relevanz haben. Soweit der neue Tatrichter als zum Zwecke der
Feststellung von Strafzumessungstatsachen den Wert der erbrachten Bau-
leistung ermitteln sollte, ist der Einschätzung der beteiligten Subunterneh-
mer zur Qualität ihrer eigenen Werkleistung mit äußerster Zurückhaltung zu
begegnen. Im Regelfall bietet sich eine Verifizierung ihrer Angaben dadurch
an, daß geklärt wird, ob von den Angeklagten behauptete Mängel gleichzei-
tig vom jeweiligen Bauherrn gerügt wurde.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß
grundsätzlich Werklohnansprüche erst nach einer Abnahme fällig werden.
Die Erwägung des Landgerichts, es entspreche allgemeiner Übung in der
Baupraxis, Mängel förmlich anzuzeigen, betrifft allenfalls die Zeit nach der
Abnahme. Deshalb wird die Feststellung der jeweiligen Abnahmetermine
unumgänglich sein; umgekehrt können gerade immer wiederkehrende Stra-
tegien zur Vermeidung einer Abnahme indiziell auf die Absicht bloßer Zah-
lungsverweigerung hindeuten.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause