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BGH Urteil vom 28.05.2002 – 5 StR 55/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 28. Mai 2002 in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

28. Mai 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidigerin,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Rechtsanwältin M

Rechtsanwältin L

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 7. August 2001 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Ne-

benklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-

benklägerin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit

das Verfahren hinsichtlich der Fälle 52, 53 der Anklage

eingestellt worden ist.

3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft

und der Nebenklägerin werden verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes

in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Ferner hat die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich der Anklagepunkte 52

und 53 durch Prozeßurteil eingestellt und den Angeklagten im übrigen frei-

gesprochen. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte im vollen Umfang

Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin wenden

sich mit ihren Revisionen gegen die Mehrzahl der Freisprüche und die vom

Tatgericht vorgenommene Teileinstellung.

Die Revision des Angeklagten zeigt keinen ihn beschwerenden

Rechtsfehler auf. Demgegenüber haben die Revisionen der Staatsanwalt-

schaft und der Nebenklägerin zum Teil Erfolg.

1. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß einer

Sachentscheidung hinsichtlich der Fälle 52, 53 der Anklage ein Verfahrens-

hindernis entgegenstehe.

Mit der – unverändert zugelassenen – Anklage ist dem Angeklagten

vorgeworfen worden, in der Zeit von 1993/1994 bis zum 14. September 1997

die am 15. September 1984 geborene Nebenklägerin im Genitalbereich ge-

streichelt und mit ihr vaginal verkehrt zu haben (Fälle 1 – 51). Darüber hin-

aus ist ihm zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin im genannten Zeit-

raum gezwungen zu haben, den – in der Anklageschrift näher beschriebe-

nen – Oralverkehr an ihm durchzuführen (Fälle 52, 53). Wegen weiterer se-

xueller Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin

in den Jahren

1992 – 1999 hatte die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der

Verfolgung abgesehen.

Hinsichtlich der durch das Prozeßurteil eingestellten Fälle ist das

Landgericht der Ansicht, daß es insoweit an einer wirksamen Anklage fehle.

Als Tatzeitraum sei in der Anklageschrift 1993/94 bis 14. September 1997

angegeben. Hierzu in der Hauptverhandlung befragt, habe die Geschädigte

letztlich nicht sicher ausschließen können, daß diese Taten möglicherweise

erst später stattgefunden hätten. Hinzu komme, daß die Staatsanwaltschaft

wegen weiterer Taten nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgese-

hen habe.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach § 264 Abs. 1 StPO ist

Gegenstand der Urteilsfindung „die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie

sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt”. Tat im Sinne dieser Vor-

schrift ist das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher

Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 m. w. N.). Verändert sich im Laufe ei-

nes Verfahrens das Bild eines Geschehens, auf das die Anklage hinweist,

so ist entscheidend, ob die „Nämlichkeit der Tat” trotz dieser Abweichung

noch gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn – ungeachtet gewisser Differenzen

– bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares

Geschehen kennzeichnen (vgl. BGH NJW 1999, 802, insoweit in BGHSt 44,

256 nicht abgedruckt; BGH NStZ-RR 1998, 304).

So verhält es sich hier. Zwar mag bei dem sexuellen Mißbrauch von

Kindern im häuslich-familiären Bereich nicht selten die zeitliche Einordnung

des Geschehens für die Feststellung einzelner Taten von besonderer Be-

deutung sein, da die Mehrzahl der Übergriffe einem bestimmten, gleichför-

migen Handlungsmuster folgen (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGHR StPO § 200

Abs. 1 Satz 1 Tat 19, 22). Im vorliegenden Fall besteht indes kein Zweifel,

daß trotz der nicht näher bestimmbaren Tatzeit die in der Anklage unter

Nr. 52 sowie Nr. 53 wiedergegebenen Vorgänge den im Urteil festgestellten

entsprechen. Denn nach den – rechtsfehlerfrei als glaubhaft erachteten –

Schilderungen der Nebenklägerin ist es vom Beginn der Tathandlungen an

insgesamt „lediglich” zweimal zum Oralverkehr gekommen (UA S. 19). Vor

allem aber hat die Strafkammer weitere die beiden Taten eindeutig kenn-

zeichnende und der Anklage entsprechende Details festgestellt (vgl. im ein-

zelnen UA S. 19 f.).

Nach alledem ist der Umstand, daß die beiden Handlungen mögli-

cherweise erst nach dem Ende des in der Anklage bezeichneten Zeitraums

begangen worden sein könnten (UA S. 74; anders allerdings UA S. 20), für

die „Nämlichkeit der Taten” ohne Belang. Da die festgestellten Handlungen

den „in der Anklage bezeichneten Taten” entsprechen (vgl. § 264 StPO),

konnte auch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfahrensbe-

schränkung gemäß § 154 Abs. 1 StPO insoweit keine Wirkung entfalten, da

sie sich nur auf weitere (nicht angeklagte) Taten bezog.

2. Die weitergehenden Revisionen haben dagegen keinen Erfolg.

a) Die von der Nebenklägerin erhobene Verfahrensrüge, die Einho-

lung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens sei zu Unrecht

abgelehnt worden, entspricht schon nicht den Formerfordernissen des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Inhalt des schriftlichen Gutachtens der gehörten

Sachverständigen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 362; Klein-

knecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 85). Im übrigen ist die Rüge auch

unbegründet, da die Strafkammer den Antrag rechtsfehlerfrei unter Hinweis

auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt hat (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

b) Auch die sachlichrechtliche Überprüfung gibt keinen Anlaß zu

durchgreifenden Bedenken. Dies gilt letztlich auch soweit die Staatsanwalt-

schaft beanstandet, daß das Landgericht trotz der auf eine größere Anzahl

sexueller Übergriffe hinweisenden Angaben der Nebenklägerin nur in sechs

Fällen zu einer Verurteilung gelangt ist.

Zwar ist die Ermittlung des Mindestschuldumfangs unter bestimmten

Voraussetzungen im Wege der Schätzung auf tragfähiger Grundlage mög-

lich (vgl. zusammenfassend BGH NJW 2002, 1508, 1510 m. w. N.). Dies hat

der Bundesgerichtshof auch für Taten, die sich – wie hier – gegen höchst-

persönliche Rechtsgüter richten, bereits entschieden (vgl. BGHR StGB

§ 176 Serienstraftaten 8). Vor diesem Hintergrund wäre im vorliegenden Fall

eine andere Bewertung nicht undenkbar gewesen. Gleichwohl ist die vom

Landgericht vorgenommene Würdigung vom Revisionsgericht noch hinzu-

nehmen. Die Strafkammer hat umfassend begründet, warum sie sich hin-

sichtlich weiterer Tatvorwürfe die für eine Verurteilung notwendige Überzeu-

gung im Sinne des § 261 StPO nicht hat verschaffen können (UA S. 57, 71

f.). Soweit das Tatgericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen auf

den lang zurückliegenden Tatzeitraum hinweist, ferner auf die in diesem Zu-

sammenhang beschränkte Erinnerungsfähigkeit der Nebenklägerin – dies

gerade auch vor dem Hintergrund, daß diese gegenüber Dritten zur Anzahl

der Taten unterschiedliche Angaben gemacht hat – läßt die Beweiswürdi-

gung keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Für den Fall einer Verurteilung in den Anklagepunkten 52 und 53

wird der neue Tatrichter eine neue Gesamtstrafe mit den rechtskräftigen

Einzelstrafen gemäß §§ 54, 55 StGB zu bilden haben.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause