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BGH Beschluss vom 29.05.2002 – V ZB 11/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

V ZB 11/02

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

ZPO (2002) § 574 Abs. 2

a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nicht damit begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit nach § 574 Abs. 1 ZPO von grundsätzlicher Bedeutung sei.

ist

b) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann Abs. 2 Nr. 2 ZPO) aber voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abwei- chung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines ande- ren gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Ge- richts (Fortführung von BGHZ 89, 149, 151).

c) Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung verfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvor- aussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, daß schwer er- trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.

BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - LG Chemnitz

AG Freiberg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Gaier und Bauner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten

des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 1.540 €.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Freiberg vom 10. August 2001 ist der Be-

klagte zur Bestellung eines Wege- und Überfahrtsrechts auf seinem Grund-

stück und zur Bewilligung der Eintragung desselben in das Grundbuch verur-

teilt worden. Gegen dieses ihm am 17. August 2001 zugestellte Urteil hat er mit

einem am 11. September 2001 bei dem Landgericht Dresden eingegangenen

Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Mit Verfügung

vom 18. September 2001, zugeleitet per Fax am selben Tage, hat der Prozeß-

bevollmächtigte des Beklagten den richterlichen Hinweis erhalten, daß nicht

das Landgericht Dresden, sondern das Landgericht Chemnitz örtlich zuständig

sei. Mit einem am 19. September 2001 bei dem Landgericht Chemnitz einge-

gangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten daraufhin

erneut Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Landgericht Chemnitz hat mit Beschluß vom 17. Januar 2002 den

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig

verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit

der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des

die Berufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Beru-

fung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechts-

beschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweit

mit ihr zugleich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffen

wird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522

Rdn. 20; Zöller/Greger, § 238 Rdn. 7).

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraus-

setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Zulässigkeit nicht

damit begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit von grundsätzlicher

Bedeutung sei. Die Frage der Statthaftigkeit muß das Rechtsbeschwerdege-

richt stets prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, stellt sich nach § 574 Abs. 2 ZPO

die weitere Frage, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

(Abs. 2 Nr. 1) oder aus Gründen der Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung (Abs. 2 Nr. 2) zulässig ist. Ist schon die

Statthaftigkeit zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Zulässigkeitsprüfung

nach § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar selbst dann nicht, wenn die Prüfung der

Statthaftigkeit etwa Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand

hätte. Das zeigt, daß die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

keine Fragen aufwerfen kann, die zugleich die weitere Zulässigkeit begründen

könnten.

b) Dem Beklagten kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß der Sache

grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deswegen zu-

komme, weil höchstrichterlich ungeklärt sei, unter welchen Voraussetzungen

ein unzuständiges Gericht einen infolge einer unrichtigen gerichtlichen Aus-

kunft fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen seiner Fürsorgepflicht an das zu-

ständige Gericht weiterleiten muß. Vielmehr ist seit der Entscheidung des Bun-

desverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175) in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein unzuständiges

Gericht fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm

eingereicht werden,

im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige

Rechtsmittelgericht weiterleiten muß (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997,

II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 11. Februar 1998, VIII ZB 50/97, NJW

1998, 2291, 2292; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730,

1731). Ob im vorliegenden Fall das Landgericht Dresden nach diesen Grund-

sätzen verfahren ist oder ob es die Berufungsschrift in einer zur Wahrung der

Berufungsfrist ausreichenden Zeit an das Landgericht Chemnitz hätte weiter-

leiten können, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterli-

chen Beurteilung.

c) Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen der Mei-

nung des Beklagten nicht erforderlich.

aa) Soweit der Beklagte diese Zulässigkeitsvoraussetzung im Hinblick

auf eine angeblich abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karls-

ruhe (OLGZ 1981, 241) als erfüllt ansieht, so ist ihm insoweit beizutreten, als

im Falle einer Divergenz die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu

bejahen sind. Nicht anders als bei dem für die Revision geltenden inhaltlich

hiermit übereinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl.

BT-Drucks. 14/4722 S. 116) hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung gerade in Divergenzfällen ihren Platz (Diver-

genzbeschwerde; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543

Rdn. 6). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter die-

sem Gesichtspunkt ist allerdings, daß der Beschwerdeführer darlegt, daß die

angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Ge-

richts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers

desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordne-

ten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die ange-

fochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als

die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die

Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl.

BGHZ 89, 149, 151 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; MünchKomm-ZPO/Wenzel,

2. Aufl., § 546 Rdn. 44).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte beruft sich zwar auf

die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGZ 1981, 241), die

sich mit der Weiterleitung des von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei

beim unteren Gericht eingelegten Rechtsmittels befaßt. Er verweist aber schon

nicht auf einen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz in der an-

gefochtenen Entscheidung. Daß diese möglicherweise vom Oberlandesgericht

Karlsruhe aufgestellte Grundsätze - wie der Beklagte meint - nicht hinreichend

berücksichtigt, stellt hingegen keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

führende Abweichung dar. Im übrigen wäre für die Frage einer Abweichung

nicht auf die zurückliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

abzustellen, sondern auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungs-

gerichts und des Bundesgerichtshofs.

bb) Soweit der Beklagte die angefochtene Entscheidung für verfahrens-

(Zugrundelegung der Zivilprozeßordnung alter Fassung) und materiell-rechtlich

fehlerhaft hält, erfüllt dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtli-

che Fehler gestützt werden. Voraussetzung ist aber, daß der Fehler über die

Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig be-

rührt (BT-Drucks. 14/4722 S. 104). Da der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich

eine Angleichung an andere Verfahrensvorschriften, namentlich auch an § 80

OWiG, bezweckt hat, kann auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien

zurückgegriffen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtspre-

chung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeu-

tung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat.

Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gericht

in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis eine höchstrichterliche

Rechtsprechung nicht berücksichtigt, der Rechtsfehler also "symptomatische

Bedeutung" hat (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), nicht aber

schon dann, wenn in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden

ist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Anders

verhält es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen

ist, daß dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerde-

gericht ein Nachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Ver-

trauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine

höchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. Hannich, in: Hannich/Meyer-

Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 23). Dieser Tatbestand ist hier nicht er-

füllt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Krüger

Gaier Bauner