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BGH Beschluss vom 29.05.2002 – V ZB 11/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
ZPO (2002) § 574 Abs. 2
a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nicht damit begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit nach § 574 Abs. 1 ZPO von grundsätzlicher Bedeutung sei.
ist
b) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann Abs. 2 Nr. 2 ZPO) aber voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abwei- chung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines ande- ren gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Ge- richts (Fortführung von BGHZ 89, 149, 151).
c) Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung verfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvor- aussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, daß schwer er- trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.
BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - LG Chemnitz
AG Freiberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Gaier und Bauner
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten
des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 1.540 €.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Freiberg vom 10. August 2001 ist der Be-
klagte zur Bestellung eines Wege- und Überfahrtsrechts auf seinem Grund-
stück und zur Bewilligung der Eintragung desselben in das Grundbuch verur-
teilt worden. Gegen dieses ihm am 17. August 2001 zugestellte Urteil hat er mit
einem am 11. September 2001 bei dem Landgericht Dresden eingegangenen
Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Mit Verfügung
vom 18. September 2001, zugeleitet per Fax am selben Tage, hat der Prozeß-
bevollmächtigte des Beklagten den richterlichen Hinweis erhalten, daß nicht
das Landgericht Dresden, sondern das Landgericht Chemnitz örtlich zuständig
sei. Mit einem am 19. September 2001 bei dem Landgericht Chemnitz einge-
gangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten daraufhin
erneut Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Landgericht Chemnitz hat mit Beschluß vom 17. Januar 2002 den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit
der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des
die Berufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522
Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Beru-
fung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechts-
beschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweit
mit ihr zugleich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffen
wird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522
Rdn. 20; Zöller/Greger, § 238 Rdn. 7).
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraus-
setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Zulässigkeit nicht
damit begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit von grundsätzlicher
Bedeutung sei. Die Frage der Statthaftigkeit muß das Rechtsbeschwerdege-
richt stets prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, stellt sich nach § 574 Abs. 2 ZPO
die weitere Frage, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung
(Abs. 2 Nr. 1) oder aus Gründen der Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung (Abs. 2 Nr. 2) zulässig ist. Ist schon die
Statthaftigkeit zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Zulässigkeitsprüfung
nach § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar selbst dann nicht, wenn die Prüfung der
Statthaftigkeit etwa Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand
hätte. Das zeigt, daß die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
keine Fragen aufwerfen kann, die zugleich die weitere Zulässigkeit begründen
könnten.
b) Dem Beklagten kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß der Sache
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deswegen zu-
komme, weil höchstrichterlich ungeklärt sei, unter welchen Voraussetzungen
ein unzuständiges Gericht einen infolge einer unrichtigen gerichtlichen Aus-
kunft fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen seiner Fürsorgepflicht an das zu-
ständige Gericht weiterleiten muß. Vielmehr ist seit der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175) in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein unzuständiges
Gericht fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm
eingereicht werden,
im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige
Rechtsmittelgericht weiterleiten muß (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997,
II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 11. Februar 1998, VIII ZB 50/97, NJW
1998, 2291, 2292; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730,
1731). Ob im vorliegenden Fall das Landgericht Dresden nach diesen Grund-
sätzen verfahren ist oder ob es die Berufungsschrift in einer zur Wahrung der
Berufungsfrist ausreichenden Zeit an das Landgericht Chemnitz hätte weiter-
leiten können, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterli-
chen Beurteilung.
c) Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen der Mei-
nung des Beklagten nicht erforderlich.
aa) Soweit der Beklagte diese Zulässigkeitsvoraussetzung im Hinblick
auf eine angeblich abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe (OLGZ 1981, 241) als erfüllt ansieht, so ist ihm insoweit beizutreten, als
im Falle einer Divergenz die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu
bejahen sind. Nicht anders als bei dem für die Revision geltenden inhaltlich
hiermit übereinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl.
BT-Drucks. 14/4722 S. 116) hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung gerade in Divergenzfällen ihren Platz (Diver-
genzbeschwerde; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543
Rdn. 6). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter die-
sem Gesichtspunkt ist allerdings, daß der Beschwerdeführer darlegt, daß die
angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Ge-
richts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers
desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordne-
ten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die ange-
fochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als
die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die
Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl.
BGHZ 89, 149, 151 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; MünchKomm-ZPO/Wenzel,
2. Aufl., § 546 Rdn. 44).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte beruft sich zwar auf
die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGZ 1981, 241), die
sich mit der Weiterleitung des von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei
beim unteren Gericht eingelegten Rechtsmittels befaßt. Er verweist aber schon
nicht auf einen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz in der an-
gefochtenen Entscheidung. Daß diese möglicherweise vom Oberlandesgericht
Karlsruhe aufgestellte Grundsätze - wie der Beklagte meint - nicht hinreichend
berücksichtigt, stellt hingegen keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
führende Abweichung dar. Im übrigen wäre für die Frage einer Abweichung
nicht auf die zurückliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
abzustellen, sondern auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts und des Bundesgerichtshofs.
bb) Soweit der Beklagte die angefochtene Entscheidung für verfahrens-
(Zugrundelegung der Zivilprozeßordnung alter Fassung) und materiell-rechtlich
fehlerhaft hält, erfüllt dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtli-
che Fehler gestützt werden. Voraussetzung ist aber, daß der Fehler über die
Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig be-
rührt (BT-Drucks. 14/4722 S. 104). Da der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich
eine Angleichung an andere Verfahrensvorschriften, namentlich auch an § 80
OWiG, bezweckt hat, kann auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien
zurückgegriffen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtspre-
chung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeu-
tung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat.
Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gericht
in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis eine höchstrichterliche
Rechtsprechung nicht berücksichtigt, der Rechtsfehler also "symptomatische
Bedeutung" hat (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), nicht aber
schon dann, wenn in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden
ist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Anders
verhält es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen
ist, daß dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerde-
gericht ein Nachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Ver-
trauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine
höchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. Hannich, in: Hannich/Meyer-
Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 23). Dieser Tatbestand ist hier nicht er-
füllt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Gaier Bauner