Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.07.2000 – III ZB 28/00

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 27. Juli 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß

des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Mai 2000

- 10 U 2302/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 19.454,64 DM

Gründe

I.

Die Klägerin hat gegen das am 17. Februar 2000 zugestellte klageab-

weisende Urteil des Landgerichts Berlin durch Telefax und durch gewöhnliches

Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 15. März 2000 Berufung einge-

legt. Die Berufungsschriften sind versehentlich nicht an das Kammergericht,

sondern an das Landgericht Berlin adressiert worden. Dort sind sie am

15. März 2000 eingegangen. Gemäß Aktenvermerk vom 20. März 2000 ist dem

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin oder dessen Büro von seiten des Land-

gerichts Berlin fernmündlich mitgeteilt worden, daß die Berufung beim Kam-

mergericht eingelegt werden müsse. Das Landgericht Berlin hat die Berufungs-

schriften an das Kammergericht weitergeleitet, wo sie am 21. März 2000 (Te-

lefax) und am 22. März 2000 (Brief) eingegangen sind.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 17. April 2000, dem Prozeßbevoll-

mächtigten der Klägerin am 26. April 2000 zugegangen, hat das Kammerge-

richt darauf hingewiesen, daß die Berufung verspätet eingegangen sei, und

gefragt, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde. Einem Gesuch des Pro-

zeßbevollmächtigten der Klägerin vom 25. April 2000, die Frist zur Begründung

der Berufung zu verlängern, ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. April

2000 - unter Hinweis auf die Anfrage vom 17. April 2000 - stattgegeben wor-

den.

Mit Beschluß vom 18. Mai 2000 hat das Kammergericht die Berufung der

Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie die Berufung nicht innerhalb eines

Monats seit Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt habe. Hiergegen

richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie räumt ein, daß die Be-

rufung verspätet eingelegt worden sei. Unter anderem weil die Berliner Justiz

ihre Fax-Nummern umgestellt habe, sei die Berufungsschrift versehentlich an

das Landgericht übermittelt worden. Erst mit Zugang der Verfügung des Vorsit-

zenden vom 17. April 2000 am 26. April 2000 habe ihr Prozeßbevollmächtigter

Kenntnis von der Verspätung der Berufungseinlegung erhalten. Am Tag zuvor

(25. April 2000) habe ihr Prozeßbevollmächtigter beantragt, die Frist zur Be-

gründung der Berufung zu verlängern. Insoweit habe er die Bewilligung der

Fristverlängerung vom 26. April 2000 nur so verstehen können, "daß in Kennt-

nis der möglichen Verletzung der Berufungsfrist trotzdem eine Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist möglich und wirksam sei".

Ferner habe sie nicht davon ausgehen können, daß eine fehlerhaft beim

Landgericht eingereichte Berufung, die offensichtlich beim Kammergericht ha-

be eingelegt werden sollen, vier Werktage benötige, um dort einzugehen. Zu-

mindest habe ihr Prozeßbevollmächtigter einen zeitnahen telefonischen Hin-

weis erwarten dürfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Kammergericht hat die

Berufung zutreffend als unzulässig verworfen.

1.

Die Klägerin hat die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem

gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt.

Gegen das am 17. Februar 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts

Berlin hätte die Klägerin binnen eines Monats (vgl. § 516 ZPO), also späte-

stens am 17. März 2000, durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Kam-

mergericht (vgl. § 518 Abs. 1 ZPO) Berufung einlegen müssen. Für das Ende

der Berufungsfrist hatte die vom Vorsitzenden bewilligte Verlängerung der Be-

rufungsbegründungsfrist keine Bedeutung.

Bei dem Kammergericht ist die Berufungsschrift unstreitig nicht fristge-

recht eingegangen. Die am 15. März 2000, noch innerhalb der Frist, bei dem

Landgericht Berlin eingegangene Berufung konnte die Berufungsfrist nicht

wahren. Der Schriftsatz war an das Landgericht Berlin adressiert, wurde des-

halb bei der Gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Mitte - der das

Kammergericht nicht angeschlossen war - nur für das Landgericht Berlin ange-

nommen und gelangte allein in dessen Verfügungsgewalt (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Beru-

fungsgericht 3 und vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - BGHR ZPO § 518

Abs. 1 Berufungsgericht 5). Das Landgericht Berlin war aber nicht zuständig.

Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann

beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst

angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen

Gerichts gelangt. Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Ein-

gangs abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an,

aus welchen - außerhalb des anzurufenden Gerichts gelegenen - Gründen sich

der Eingang verzögert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1987 und 29. Okto-

ber 1987 aaO).

In die tatsächliche Verfügungsgewalt des als Berufungsgericht zuständi-

gen Kammergerichts gelangte die Berufungsschrift erst nach Ablauf der Beru-

fungsfrist am 17. März 2000. Die per Telefax zum Landgericht Berlin eingelegte

und von dort weitergeleitete Berufung ging am 21. März 2000 bei der Gemein-

samen Briefannahme Elßholzstraße, der das Kammergericht angeschlossen

war, ein; die brieflich eingelegte Berufung ging am 22. März 2000, also eben-

falls verspätet, bei dem Kammergericht ein. Das wird von der Klägerin nicht in

Zweifel gezogen.

2.

Der angefochtene Beschluß ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen.

a) Im Zeitpunkt der Beschlußfassung (18. Mai 2000) lag ein Wiederein-

setzungsgesuch der Klägerin, mit dem sich das Kammergericht hätte befassen

müssen, nicht vor.

In dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom

25. April 2000 kann ein - stillschweigender - Wiedereinsetzungsantrag nicht

gesehen werden, weil der Klägerin und deren Prozeßbevollmächtigten damals

das Bewußtsein fehlte, die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt zu haben

(vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66 - VersR 1968, 992 f). Nach

dem Vorbringen der Klägerin erlangte ihr Prozeßbevollmächtigter erst am 26.

April 2000, also nach dem Schriftsatz vom 25. April 2000, mit dem er um Ver-

längerung der Berufungsbegründungsfrist nachsuchte, Kenntnis von einer

möglichen Versäumung der Berufungsfrist. Dieser Schriftsatz war nicht als

Wiedereinsetzungsantrag bestimmt.

b) Das Kammergericht hatte keine Veranlassung, der Klägerin von Amts

wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren (§ 236

Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Es ist auch kein Fall gegeben, in dem der Se-

nat im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens der sofortigen Beschwerde

gegen den Verwerfungsbeschluß (§ 519 b Abs. 2 ZPO) Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu gewähren hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober

1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887 f; vom 4. November 1981 - IVb ZB

625/80 - NJW 1982, 1873, 1874; vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985,

2650, 2651; Musielak/Ball, ZPO 1999 § 519 b Rn. 18). Denn nach dem Akten-

stand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin - die sich das Ver-

schulden ihres Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen

lassen muß - die Frist unverschuldet versäumt hatte.

aa) Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin trug die Verantwortung da-

für, daß eine fristwahrende Prozeßhandlung vor dem zuständigen Gericht er-

folgte. Er verletzte seine Pflichten dadurch, daß er die Berufungsschrift nicht

auf die richtige Adressierung hin überprüfte und entsprechend berichtigte. Ins-

besondere hätte ihm auffallen können, daß die Berufungsschrift entgegen

§ 518 Abs. 1 ZPO an das Gericht gerichtet war, dessen Entscheidung ange-

fochten werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 -

NJW-RR 1996, 443 und Beschluß vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, zur Veröf-

fentlichung bestimmt <jeweils zur fehlerhaften Adressierung eines Antrags auf

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist>).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des

Bundesgerichtshofs "wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres

Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus", wenn der fristgebundene Schriftsatz

so zeitig bei dem "mit der Sache befaßt gewesenen Gericht" eingeht, daß die

fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Ge-

schäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleich-

wohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muß nach dieser Recht-

sprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt

werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG NJW

1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 aaO; vom 1. Dezember

1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Beschluß vom 18. April 2000 aaO).

Hier war indes nicht ohne weiteres zu erwarten, daß die von dem Pro-

zeßbevollmächtigten der Klägerin beim unzuständigen Landgericht Berlin ein-

gereichte Berufungsschrift bei ordentlichem Geschäftsgang spätestens am

17. März 2000 dem Kammergericht vorliegen würde.

Die Berufungsschrift ging auf dem Telefaxgerät des Landgerichts Berlin

am 15. März 2000, 17.56 Uhr, ein. Von dort gelangte sie am folgenden Tag

(16. März 2000) zur Gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Mitte. Diese

gab den Schriftsatz weiter an das Landgericht Berlin, wo er bei der zuständigen

Geschäftsstelle am Freitag, dem 17. März 2000, dem Tag des Ablaufs der Be-

rufungsfrist, eintraf. Die Geschäftsstelle leitete die Berufungsschrift weiter an

das Kammergericht, wo sie am Dienstag, dem 21. März 2000, über die Ge-

meinsame Briefannahme Elßholzstraße einging. Laut Aktenvermerk vom 20.

März 2000 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin oder dessen Büro

fernmündlich mitgeteilt, daß die Berufung beim Kammergericht eingelegt wer-

den müsse.

Auch die zusätzlich brieflich eingelegte Berufung wurde im ordentlichen

Geschäftsgang bearbeitet. Laut Eingangsstempel wurde sie am 15. März 2000

bei dem Landgericht Berlin eingereicht und gelangte über die Gemeinsame

Briefannahme Justizbehörden Mitte (Eingang Freitag, den 17. März 2000), am

Montag, dem 20. März 2000, an die zuständige Geschäftsstelle. Nach Weiter-

leitung durch das Landgericht Berlin ging die Berufungsschrift am 22. März

2000 über die Gemeinsame Briefannahme Elßholzstraße dem Kammergericht

zu.

Der für die Übermittlung der Berufungsschriften an das Kammergericht

benötigte Zeitaufwand entsprach somit demjenigen einer ordnungsgemäßen

Sachbehandlung und fiel damit in den Risikobereich der für die fehlerhafte

Adressierung verantwortlichen Klägerin.

Wurm

Streck

Schlick

Kapsa

Galke