BGH Beschluss vom 29.05.2002 – XII ZB 14/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Das Rechtsmittel des Vaters gegen den Beschluß des
12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-
richts Celle vom 21. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Vater hat der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags
auf Prozeßkostenhilfe durch das Oberlandesgericht richtet, ist es nicht zuläs-
sig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel
die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.
Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Be-
schwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter richtet, ist das
als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel unzulässig, weil das Ober-
landesgericht sie nicht zugelassen hat (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Nichtzulassung (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach
§ 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar ist.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Ahlt
Vézina