Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2002 – XII ZB 14/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Vaters gegen den Beschluß des

12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Celle vom 21. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Der Vater hat der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen

Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags

auf Prozeßkostenhilfe durch das Oberlandesgericht richtet, ist es nicht zuläs-

sig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel

die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO),

die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.

Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.

2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Be-

schwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter richtet, ist das

als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel unzulässig, weil das Ober-

landesgericht sie nicht zugelassen hat (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Nichtzulassung (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach

§ 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar ist.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Ahlt

Vézina