Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.01.2004 – XII ZB 280/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des

8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 23. Oktober 2003 und 27. November 2003 werden auf ihre

Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung dieser

Rechtsmittel wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechts-

verfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Wert: 3.000

Gründe

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags

auf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober

2003 richtet, ist es nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesge-

richte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133

GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochte-

nen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai

(cid:0)

2002 - XII ZB 14/02 - FuR 2002, 526). Keine dieser Voraussetzungen ist im vor-

liegenden Fall gegeben.

2. Das Rechtsmittel ist auch unzulässig, soweit es sich gegen die Nicht-

zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom

27. November 2003 richtet, weil die Nichtzulassung (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar ist.

Im übrigen können Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zum Bun-

desgerichtshof in Zivilsachen von der Partei eines Rechtsstreits oder einem an-

deren an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten formgerecht nur durch einen

bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl.

§ 78 Abs. 1 ZPO). Dies gilt seit Inkrafttreten der Zivilprozeßreform ohne Aus-

nahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszule-

gende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der

unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird - wie hier - dieser formellen

Anforderung nicht, ist sie schon deswegen als unzulässig zu verwerfen.

3. Der Antragsgegnerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe für die

Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Be-

schwerde (vgl. BGH, NJW 2003, 1192) zu versagen, weil die von ihr eingeleg-

ten Rechtsmittel unzulässig sind und somit keine Aussicht auf Erfolg haben

4. Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels trägt derjenige, der es ein-

gelegt hat (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose