Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.06.2002 – XI ZR 361/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB § 199 a.F.

Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf

die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht

zusteht. § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto

nicht anzuwenden.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01 - OLG Düsseldorf LG Duisburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 21. September 2001 wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres im März 2000 verstorbe-

nen Vaters die beklagte Bank auf Auskunft über die Zinsen eines Spar-

guthabens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vater der Klägerin eröffnete im Mai 1959 bei einer Filiale der

Beklagten ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Für die Zeit

bis zum 10. Juli 1962 enthält das - nicht entwertete - Sparbuch eine Viel-

zahl von Eintragungen für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften.

In der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs ist ein Betrag

von 3.950,74 DM eingetragen. Davor befindet sich das vorgedruckte

Wort "Übertrag", das das Sparbuch auf jeder Doppelseite in der ersten

und letzten Zeile enthält.

Die Beklagte hat die Auszahlung des unter dem 10. Juli 1962 aus-

gewiesenen Guthabens verweigert, da davon auszugehen sei, daß es in

ein neues Sparbuch übertragen und dann später an den Vater der Kläge-

rin zurückgezahlt worden sei. Es sei lediglich versehentlich versäumt

worden, das alte Sparbuch durch Lochen zu entwerten. Die Beklagte hat

ferner die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung be-

rufen.

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft dar-

über begehrt, mit welchen Zinssätzen ein Sparguthaben bei der Beklag-

ten nach den jeweils zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen in der

Zeit vom 10. Juli 1962 bis zum 16. März 2000 zu verzinsen war. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die

Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revi-

sion verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihr die

Zinsentwicklung für das streitbefangene Sparbuch darlege. Als Kreditin-

stitut trage die Beklagte die Beweislast für die Erfüllung der Spareinla-

genforderung bzw. dafür, daß sich das Guthaben verringert habe oder

das Konto aufgelöst worden sei. Auch im Hinblick auf den beträchtlichen

Zeitablauf sowie den Umstand, daß die Beklagte das Sparkonto in ihren

Büchern nicht mehr führe, sei eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des

Bankkunden nicht geboten. Die besonderen Umstände des Falles recht-

fertigten nicht die Annahme, das Guthaben des Vaters der Klägerin vom

10. Juli 1962 habe in der Folgezeit nicht fortbestanden. Angesichts der

regelmäßigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daß der

Vater der Klägerin mit diesem Guthaben ein neues Buch habe anlegen

lassen und seine Sparbemühungen fortgesetzt habe. Wenn sich aber

keinerlei Feststellungen dazu treffen ließen, was aus dem am 10. Juli

1962 ausgewiesenen Guthaben geworden sei, müsse der formale Aspekt

den Ausschlag geben, daß die Klägerin eine nicht entwertete Urkunde

über den Bestand der Forderung in Händen halte.

Diese Guthabenforderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist

von 30 Jahren beginne, wenn der Kunde oder die Bank den Sparvertrag

gekündigt habe, und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, von welchem an die

Kündigung zulässig gewesen wäre. Die Vorschrift des § 199 BGB sei

nach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an-

wendbar. Wenn beide Seiten ein Kündigungsrecht hätten, liege es nicht

allein in der Hand des Gläubigers, durch Unterlassen der Kündigung die

Verjährung zu verhindern. Eine entsprechende Anwendung des § 199

BGB im Falle zweiseitiger Kündigungsmöglichkeiten würde den von

§ 198 BGB bezweckten Schutz des Gläubigers unterlaufen.

Die Ansprüche der Klägerin aus dem Sparvertrag seien auch nicht

verwirkt, da das bloße Unterlassen des Berechtigten noch keinen Ver-

trauenstatbestand für die Bank schaffe, nicht mehr in Anspruch genom-

men zu werden. Zudem sei die Beklagte nicht schutzwürdig, weil sie die

Verschlechterung ihrer Beweisposition selbst herbeigeführt habe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, da das Sparbuch an

letzter Stelle keinen Endsaldo, sondern einen

"Übertrag" von

3.950,74 DM ausweise, könne nicht angenommen werden, daß es den

Beweis für den Fortbestand der Spareinlage erbringe. Auszugehen ist

vielmehr von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweis-

last, wonach der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hin-

gegen die Auszahlung zu beweisen hat (Gößmann, in: Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 71 Rdn. 33). Hier hat

das Berufungsgericht aufgrund der Eintragung vom 10. Juli 1962 ange-

nommen, daß dem Vater der Klägerin an diesem Tag ein Guthaben von

3.950,74 DM zugestanden habe. Das ist bereits deshalb nicht zu bean-

standen, weil die Höhe dieses Guthabens zwischen den Parteien un-

streitig ist.

a) Hiervon zu trennen ist jedoch die zwischen den Parteien streiti-

ge Frage, ob dieses Guthaben auf ein neues Sparbuch übertragen wor-

den und später ausgezahlt worden ist. Daß das Berufungsgericht nicht

die Überzeugung von einer Übertragung des Guthabens auf ein neues

Sparbuch gewonnen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht insbesonde-

re den Beweiswert des Sparbuchs als Privaturkunde nicht verkannt. Aus

der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs, die lautet

"Übertrag 3.950,74 DM", mußte es nicht den Schluß zi ehen, daß es zu

einer Übertragung dieses Saldos auf ein neues Sparbuch gekommen ist.

§ 416 ZPO gelangt hier bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil die

Unterschrift eines Mitarbeiters der Beklagten für die Eintragung vom

10. Juli 1962 sich nicht unterhalb der letzten Zeile befindet, sondern in

Höhe der vorletzten Zeile rechts neben dem Auszahlungsbetrag von

100 DM. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellen jedoch weder

eine "Oberschrift" (BGHZ 113, 48, 51 ff.) noch eine "Nebenschrift" (Urteil

vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627) eine Unter-

schrift im Sinne der §§ 416 und 440 Abs. 2 ZPO dar.

b) Im übrigen besagt der auf der letzten Zeile der letzten Doppel-

seite hinter dem vorgedruckten Wort "Übertrag" vorgenommene Eintrag

allenfalls, daß dieser Saldo zu übertragen ist. Anders als dem entspr e-

chenden Eintrag in der jeweils ersten Zeile jeder Doppelseite kann man

ihm nicht entnehmen, daß ein Übertrag bereits stattgefunden hat. Selbst

wenn man dies anders sehen wollte, wäre noch nicht der Beweis dafür

erbracht, daß eine solche Übertragung des Saldos tatsächlich stattge-

funden hat. Nach § 416 ZPO begründet die Urkunde nur in formeller Hin-

sicht den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von

dem Aussteller abgegeben sind. Die Beweisregel erstreckt sich dagegen

nicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklärungen, also dar-

auf, daß die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge

wirklich so geschehen sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88,

NJW-RR 1989, 1323, 1324; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 4;

Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. § 416 Rdn. 9). Diese Frage unterliegt viel-

mehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom

24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379, 1380 m.w.Nachw.).

c) Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die lange Zeit seit der

letzten Sparbucheintragung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht an-

genommen (vgl. Gößmann, aaO Rdn. 36). Sie kommt bereits deshalb

nicht in Betracht, weil die Klägerin das nicht entwertete Sparbuch in

Händen hat und keine Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die dar-

auf schließen lassen, die Beklagte sei aus Gründen, die der Klägerin als

Rechtsnachfolgerin ihres Vaters zuzurechnen sind, an der Entwertung

gehindert gewesen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß

ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn

der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vor-

nehmen läßt (BGH, Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 55/89,

NJW-RR 1989, 1518). Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewah-

rungsfrist rechtfertigt für sich genommen eine Umkehr der Beweislast

ebenfalls nicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 998 f.; Arendts/Teuber

MDR 2001, 546, 550).

d) Die Würdigung des Berufungsgerichts, angesichts der regelmä-

ßigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daß der Vater der

Klägerin mit dem am Ende des Sparbuchs ausgewiesenen Guthaben ein

neues Buch habe anlegen lassen und seine Sparbemühungen fortgesetzt

habe, gleichwohl sei angesichts des Umstands, daß die Klägerin ein

nicht entwertetes Sparbuch in Händen halte, eine Übertragung des Gut-

habens in ein neues Sparbuch oder ein Erlöschen der Forderung nicht

bewiesen, läßt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Die

Beweiswürdigung des Tatrichters kann nur daraufhin nachgeprüft wer-

den, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemei-

nen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses unge-

würdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler wer-

den von der Revision nicht aufgezeigt und sind nicht erkennbar.

2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, § 199 BGB a.F. sei nur anwendbar, wenn ausschließlich

der Gläubiger ein Kündigungsrecht hat, ist zutreffend. Da im vorliegen-

den Fall sowohl die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger auf der Gläubiger-

seite als auch die Beklagte als Schuldnerin des Sparguthabens jeweils

ein eigenes Kündigungsrecht hatten, begann die Verjährung des Aus-

zahlungsanspruchs frühestens mit der von der Klägerin am 16. März

2000 erklärten Kündigung.

a) Nach § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährung, die hier

nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre beträgt, mit der Entstehung des An-

spruchs, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmalig geltend

gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann

(BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 177 f.; BGH, Urteil vom

17. Dezember 1999 - V ZR 448/98, WM 2000, 536, 537). Diesen Beginn

kann der Gläubiger in Fällen beeinflussen, in denen die Fälligkeit des

Anspruchs von einer zu seinen Gunsten vereinbarten Potestativbedin-

gung oder von vereinbarter Rechnungsstellung abhängt (vgl. BGHZ 53,

222, 225; 55, 340, 341; BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR

298/88, WM 1990, 73, 74; van Gelder WuB I C 2.-1.98).

Diese Möglichkeit hat er dagegen nicht in dem in § 199 BGB gere-

gelten Sonderfall. Hier wird der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt

vorverlegt, in dem erstmalig die Möglichkeit zur Kündigung bestand. Der

Gläubiger soll es nicht durch die in seinem Belieben stehende Nichtaus-

übung des Gestaltungsrechts in der Hand haben, den Beginn der Verjäh-

rung zum Nachteil des Schuldners willkürlich hinauszuschieben (Soer-

gel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 199 Rdn. 1; MünchKomm/Grothe, BGB

4. Aufl. § 199 Rdn. 1; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 199 Rdn. 1).

Hat aber auch der Schuldner die Möglichkeit, durch Kündigung die Fäl-

ligkeit seiner Schuld herbeizuführen, hängt der Beginn der Verjährung

nicht mehr allein vom bloßen Belieben des Gläubigers ab. Die Anwend-

barkeit des § 199 BGB a.F. ist deshalb nach dessen Sinn und Zweck auf

die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungs-

recht zusteht (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580; LG Lübeck

WM 1996, 717, 718; MünchKomm/Grothe, aaO § 199 Rdn. 4; van Gelder

aaO; v. Feldmann WuB I C 2.-4.96; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl.

§§ 199, 200 Rdn. 3; Nobbe, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Recht-

sprechung Rdn. 445; Krüger VuR 1998, 336, 337; a.A. LG Bonn

WM 1995, 2139, 2140; LG München I WM 1999, 40, 41; Arendts/Teuber

MDR 2001, 546, 548). § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits

kündbares Sparkonto nicht anzuwenden.

b) Daran ändert entgegen der Ansicht der Revision auch der Um-

stand nichts, daß von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist

nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG a.F. bis zu 1.000 DM, später sogar

2.000 DM ohne Kündigung durch den Gläubiger zurückgefordert werden

konnten. Das für den Ausschluß des § 199 BGB a.F. maßgebliche Kün-

digungsrecht der Beklagten wurde dadurch nicht berührt.

c) Die Forderung der Klägerin ist auch insoweit nicht verjährt, als

sie Zinsen betrifft, die an sich gemäß § 197 BGB a.F. jeweils nach Ablauf

von vier Jahren verjähren. Im Sparverkehr werden Zinsen grundsätzlich

zum Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben und, soweit der Sparer

darüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfügt, der Spareinlage

zugerechnet mit der Folge, daß sie der dafür geltenden Kündigungsr e-

gelung unterliegen (vgl. jetzt Nr. 2, 3 Abs. 2 der Bedingungen für den

Sparverkehr). Maßgebend ist dabei nicht die tatsächliche Gutschrift,

sondern das Datum der Wertstellung (Gößmann, aaO Rdn. 90). Die im

Sparguthaben der Klägerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb der-

selben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (OLG Frankfurt

NJW 1998, 997, 999; Welter WM 1987, 1117, 1122).

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten An-

spruch auch nicht als verwirkt angesehen. Ein Recht ist verwirkt, wenn

es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Versto-

ßes gegen Treu und Glauben liegt nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf

dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die

bei objektiver Betrachtungsweise das Vertrauen des Verpflichteten

rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend

machen (BGHZ 105, 290, 298, m.w.Nachw.). Die bloße - auch langwäh-

rende - Untätigkeit des Berechtigten als solche schafft noch keinen Ver-

trauenstatbestand für die Bank, nicht mehr in Anspruch genommen zu

werden (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580). Der Umstand, daß die

handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen und die Be-

klagte nicht mehr im Besitz von Kontounterlagen für das hier in Rede

stehende Sparkonto

ist, ändert daran nichts (vgl. Arendts/Teuber

MDR 2001, 546, 550).

4. Dem sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben-

den Auskunftsanspruch der Klägerin kann die Beklagte schließlich nicht

entgegenhalten, daß sich die Klägerin über die Höhe der zu zahlenden

Zinsen anhand des ersatzweise ausgestellten Sparbuchs informieren

könne. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, daß es hier zu

einer Ausstellung eines Nachfolgesparbuchs gekommen ist.

III.

Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben

und war zurückzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann