BGH Urteil vom 22.11.2002 – V ZR 443/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November
2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte
zur Zahlung von mehr als 6.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
12. Januar 1999 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen
das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder)
vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen.
Von den Kosten der I. Instanz und des Berufungsverfahrens tra-
gen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und der
Beklagte zu je 1/2.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4. September/16. November
1928 erwarb die Stadt B. von dem Landwirt Fritz W. ein Rittergut zur
Größe von ca. 695 ha. Ein noch zu zahlender Restkaufpreis von 1.300.000 RM
war zunächst bis zum 1. Oktober 1938 gestundet. Er wurde durch die Eintra-
gung von sieben Briefhypotheken gesichert, die mit 6 % zu verzinsen waren.
Eine Hypothek über 200.000 RM wurde zugunsten von B. D. be-
stellt und in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai 1940 wurde über diese
Hypothek ein "Preußischer Hypothekenbrief" ausgestellt, der eine Vereinba-
rung zwischen B. D. und der Stadt B. wiedergibt, wonach die
Hypothek zu den bisherigen Bedingungen über den 1. April 1940 hinaus auf
Abruf bestehen bleiben soll. Weiter heißt es dort: "Das Schuldkapital kann bei-
derseits mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 1.4. und 1.10. d.Js. zur
Rückzahlung gekündigt werden."
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Oktober 1946 trat B.
D. die Hypothek einschließlich der gesicherten Forderung nebst Zin-
sen an die Eltern des Klägers, deren Rechtsnachfolger er ist, ab.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Duldung der Zwangsvollstre-
ckung wegen rückständiger Kaufpreiszinsen für das letzte Quartal 1946, hilfs-
weise für das letzte Quartal 1996, und die Zahlung rückständiger Zinsen für
das Jahr 1994 in Höhe von 12.000 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
ist teilweise erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur
Zahlung von 12.000 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der
vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kaufpreisfor-
derung von 200.000 RM aus dem Kaufvertrag vom 4. September/16. November
1928 durch Abtretung von dem Verkäufer an B. D. und sodann
von ihr an die Eltern des Klägers sowie durch Erbfolge wirksam erworben.
B. D. und die Stadt B. hätten die Fälligkeit der Forderung auf
unbestimmte Zeit hinausgeschoben, verbunden mit der für beide Seiten beste-
henden Möglichkeit, die Fälligkeit durch Kündigung des Kapitals herbeizufüh-
ren. Mangels Kündigung sei bisher keine Fälligkeit eingetreten; deswegen ha-
be der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von
6 % jährlich. Diese Forderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von
30 Jahren für den Restkaufpreisanspruch habe wegen fehlender Fälligkeit
noch nicht begonnen. Die Vorschrift des § 199 Satz 1 BGB a.F., wonach ab-
weichend von dem regelmäßigen Verjährungsbeginn (§ 198 BGB a.F.) die
Verjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst verlangen kann, wenn
er dem Verpflichteten gekündigt hat, bereits mit dem Zeitpunkt beginnt, von
dem an die Kündigung zulässig ist, finde hier keine Anwendung, weil nicht nur
der Gläubiger, sondern auch der Schuldner die Fälligkeit durch Kündigung
herbeiführen könne. Die vierjährige Verjährungsfrist für die für 1994 verlangten
1994 zu laufen begonnen und sei durch die Geltendmachung mit dem am
30. Dezember 1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz, der dem Beklag-
ten am 11. Januar 1999 zugestellt wurde, rechtzeitig unterbrochen worden.
Der Kaufpreisanspruch und der Zinsanspruch seien nicht verwirkt, weil
weder das Zeit- noch das Umstandsmoment erfüllt seien.
Hinsichtlich der Höhe der Zinsforderung könne der Kläger die ursprüng-
lich in Reichsmark geschuldeten Zinsen nach einer Umrechnung von 1:1 in DM
verlangen.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - sieht das Beru-
fungsgericht den Kläger als Forderungsinhaber an. Er ist durch Abtretungen
und durch Erbfolge Gläubiger geworden.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung der Vereinbarung
zwischen B. D. und der Stadt B. durch das Berufungsgericht.
Danach wird die Restkaufpreisforderung von damals 200.000 RM erst fällig,
wenn der Gläubiger oder der Schuldner das Kapital kündigen; bis dahin ist es
mit 6 % jährlich zu verzinsen.
3. Die Frage, ob der Klageanspruch verjährt ist, ist gemäß Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu be-
antworten, denn er war an diesem Tag noch nicht verjährt.
a) Der Restkaufpreisanspruch ist nicht verjährt.
aa) Nach der nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hier anwendbaren
Vorschrift des § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährungsfrist mit der Ent-
stehung des Anspruchs. Entstanden in diesem Sinne ist der Anspruch, sobald
er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt
werden kann; das setzt seine Fälligkeit voraus (BGHZ 113, 188, 193; BGH, Urt.
v. 23. Januar 2001, X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689). Da hier die Fälligkeit
erst mit der Kündigung des Kapitals eintritt und weder der Gläubiger noch der
Schuldner bisher eine Kündigung ausgesprochen haben, ist der Restkaufpreis-
anspruch noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist noch nicht begon-
nen.
Dem steht § 199 Satz 1 BGB a.F., der ebenfalls nach Art. 229 § 6 Abs. 1
Satz 2 EGBGB anwendbar ist, nicht entgegen. Die Vorschrift verlagert den Be-
ginn der Verjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst nach einer
Kündigung verlangen kann, auf den Zeitpunkt vor, von dem an die Kündigung
zulässig ist. Sie ist hier jedoch nicht anwendbar. Ihr Sinn und Zweck besteht
darin, dem Gläubiger die Möglichkeit zu nehmen, nach Belieben den Beginn
der Verjährung hinauszuschieben (BGH, Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, ZIP
2002, 1393, 1394; OLG Schleswig, WM 1998, 1578, 1580; MünchKomm-
200 Rdn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 199 Rdn. 1; Staudinger/
Peters, BGB [1995], § 199 Rdn. 1). Es war die Intention des Gesetzgebers,
auch in den Fällen, in denen durch das Kündigungserfordernis die Dauer einer
Stundung und damit der Eintritt der Fälligkeit einer Forderung von dem Belie-
ben des Berechtigten abhängt, zu einem festen Anfangszeitpunkt für den Be-
ginn der Verjährung zu gelangen (Motive I, S. 309; vgl. auch Mugdan, Bd. I,
S. 779 ff.; van Gelder, WuB I C 2.-1.98). Anderenfalls hätte die Stundungsver-
einbarung zur Folge, daß das Institut der Verjährung unterlaufen werden
könnte; der Gläubiger hätte es nämlich in der Hand, den Verjährungsbeginn
auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das führte aus der Sicht des Ver-
pflichteten dazu, die Verjährung zu erschweren. Eine solche Vereinbarung ist
jedoch nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unzulässig.
Soweit die Revision meint, dem Gesetzgeber sei es in erster Linie auf
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, nicht dagegen auf die Verhinderung einer
Mißbrauchsmöglichkeit angekommen, weil der Zweck des Verjährungsinstituts
es gebiete, "an den Nichtgebrauch dieses Dürfens dessen Verlust zu knüpfen"
(Motive I, S. 308), hat sie damit zwar recht. Sie übersieht aber, daß das für die
Grundregel des § 198 BGB a.F. und nicht für die Ausnahmevorschrift des
§ 199 BGB a.F. gilt.
bb) Kann - wie hier - die Fälligkeit der Forderung nicht nur durch eine
Kündigung des Berechtigten (Gläubigers), sondern auch durch eine Kündigung
des Verpflichteten (Schuldner) herbeigeführt werden, gilt die Vorschrift des
§ 199 BGB a.F. nicht (BGH aaO m.w.N.); die Verjährung beginnt deshalb mit
der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a.F.), hier also nach einer Kündi-
gung. Die Fälligkeit und damit das Entstehen des Anspruchs stehen nämlich
nicht zur alleinigen Disposition des Gläubigers. Damit entfällt das Erfordernis,
dem Schuldner hinsichtlich des Verjährungsbeginns kraft Gesetzes eine Si-
cherheit dafür zu geben, daß er nicht auf unbestimmte Zeit der Geltendma-
chung des Anspruchs ausgesetzt ist. Er selbst hat die Möglichkeit, jederzeit
den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Macht er davon Gebrauch, ist
er jedem anderen Schuldner gleichgestellt und kann absehen, in welchem Zeit-
raum er in Anspruch genommen werden kann. Spricht er keine Kündigung aus,
muß er die daraus folgende Unsicherheit in bezug auf den Beginn und damit
auch auf das Ende der Verjährungsfrist selbst tragen.
cc) Ist somit der Restkaufpreisanspruch noch nicht entstanden, hat für
ihn die Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
b) Auch der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch für das Jahr
1994 ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht geht zu Recht von einem Beginn
der Verjährungsfrist am 31. Dezember 1994 und ihrem Ende am 31. Dezember
1998 aus (§§ 197, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Durch
seine gerichtliche Geltendmachung mit dem am 30. Dezember 1998 eingegan-
genen und dem Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz wurde
die Verjährung unterbrochen (§ 270 Abs. 3 ZPO). Da nach § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB diese gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu einer Hemmung
der Verjährung führt, gilt die Unterbrechung als mit Ablauf des 31. Dezember
2001 beendet; die nach neuem Recht zu beurteilende Verjährung ist mit Be-
ginn des 1. Januar 2002 gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Das hat zur
Folge, daß die Verjährungsfrist um die Zeit der Hemmung zu verlängern ist
(§ 209 BGB). Da die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der
rechtskräftigen Entscheidung, nach einer anderweitigen Beendigung des
Rechtsstreits oder - wenn er nicht betrieben wird - nach der letzten Verfah-
renshandlung der Parteien oder des Gerichts endet und keiner dieser Zeit-
punkte bisher eingetreten ist, dauert die Hemmung weiter an; die Verjährungs-
frist ist deswegen noch nicht beendet.
4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsge-
richts, der Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf die Verwirkung des Klage-
anspruchs berufen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß die Geltendma-
chung des Anspruchs für den Beklagten eine mit Treu und Glauben unverein-
bare Härte darstellt.
5. Der Klageanspruch ist indes nicht in der geltend gemachten Höhe
begründet.
a) Die Wertausgleichklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags entfaltet
keine Wirkung. § 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. No-
vember 1940 (RGBl. I, 1521) legte nämlich für den Fall, daß bei der Begrün-
dung einer in Reichswährung zu erfüllenden Geldschuld der geschuldete
Geldbetrag durch Bezugnahme auf den Preis des Feingolds bestimmt worden
war, fest, daß der Geldbetrag als geschuldet galt, der sich unter Zugrundele-
gung des amtlich festgestellten Feingoldpreises ergab; entgegenstehende Ver-
einbarungen waren unwirksam. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche
Reichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl. 1939 I, 1015), auf den § 1 Abs. 1 der
Verordnung über wertbeständige Rechte verweist, setzte den Kurs mit
2.790 Reichsmark für 1 kg Gold fest. Damit war das Verhältnis von Reichsmark
zu Gold festgeschrieben und die Goldmark kraft Gesetzes der Reichsmark
gleichgestellt (vgl. OLG Gera, Beschluß vom 23. Dezember 1947, NJ 1948, 20
[m. Anm. Nathan]; s. näher Vogels, DJ 1940, 1309, 1310 ff.). Die Wertsiche-
rungsklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags vom 4. März 1929 war nun-
mehr wirkungslos.
b) Der Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration
in
Deutschland vom 23. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948, 217) in Verbin-
dung mit VI. 18. der Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen
Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt
1948, 220, 222) bestimmte, daß innerdeutsche Schuld- und Vertragsverpflich-
tungen, die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden waren,
grundsätzlich unverändert blieben und nicht der Umwertung unterlagen. Der
Nennbetrag der betroffenen Forderungen wurde demnach durch die Umwer-
tung nicht verändert. Es trat lediglich an die Stelle der Währungsbezeichnung
"Reichsmark" zunächst die "Reichs- bzw. Rentenmark mit aufgeklebten Spezi-
alkupons" (vgl. Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration
in
Deutschland vom 23. Juni 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 217, 218) und
sodann die neue Währungseinheit "Deutsche Mark der Deutschen Notenbank"
(vgl. Befehl der Sowjetischen Militäradministration Nr. 124/1948 vom 24. Juli
1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 294, in Verbindung mit I.1. der Anordnung
zur Regelung des Umtausches der Reichsmark und Rentenmark mit aufge-
klebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank [im Ver-
hältnis 1:1] vom 20. Juli 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 295).
c) Schließlich wurden durch Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990
(BGBl. II, 537; GBl. I, 332) in Verbindung mit Art. 7 § 1 Abs. 1 der Anlage I die-
ses Vertrags alle Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet worden wa-
ren oder nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Geltung gewe-
senen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfül-
len gewesen wären, im Verhältnis 2:1 auf DM umgestellt. Das betraf auch die
streitbefangene Forderung, die sich demnach im Zuge dieser Währungsum-
stellung im Nennbetrag "halbiert" hat. Dementsprechend können dem Kläger
nur 6.000 DM zugesprochen werden.
III.
Tropf Klein Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch