Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.06.2002 – XII ZR 220/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 5. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 535 a.F., 536 a.F., 157 D

Zur ergänzenden Auslegung eines Mietvertrages dahin, daß der Mieter anstelle der

Verpflichtung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen, dem

Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich in Geld zu zahlen

hat, wenn dieser das Mietobjekt umbaut und dadurch die Instandsetzungsmaßnah-

men zerstört würden (im Anschluß an BGHZ 77, 301; 92, 363).

BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 220/99 - OLG Köln LG Köln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 1999 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der fiktiven Reparatur-

und Instandsetzungskosten für das Gebäude V. Straße/

E. in K. abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ersatz fiktiver und tatsächlich entstande-

ner Kosten für Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Gebäude

nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses verlangt.

Am 29. April 1966 hatte die Klägerin mit einer Rechtsvorgängerin der

Beklagten einen Mietvertrag über die R. in K. geschlossen. Im Jah-

re 1996 trat die Beklagte auf Mieterseite mit allen Rechten und Pflichten in den

Mietvertrag ein. Das Mietverhältnis endete am 31. Oktober 1997, da die Be-

klagte eine ihr eingeräumte Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses

nicht ausübte.

In der Folgezeit ließ die Klägerin einen Teil der Räumlichkeiten umbau-

en, um sie danach wieder zu vermieten. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie

die Beklagte auf Ersatz von wegen des Umbaus tatsächlich nicht angefallenen

Instandsetzungskosten in Höhe von 1.030.053,10 DM zuzüglich Zinsen in An-

spruch genommen. Daneben hat sie Ersatz tatsächlich entstandener Instand-

setzungskosten von 18.302,08 DM - ebenfalls zuzüglich Zinsen - verlangt. Bei-

de Ansprüche hat sie darauf gestützt, daß die Beklagte nach § 2 des Mietver-

trages zur Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet gewesen

sei. Die betreffende Bestimmung lautet insoweit:

"Alle Instandsetzungen und anfallenden Reparaturen in den Mieträumen und am Dach des Mietobjektes sowie am Anschlußgleis, soweit es von der Mieterin genutzt wird, gehen ausschließlich zu Lasten der Mieterin. Die Reparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen. Auch die Ko- sten für die Beseitigung der Verstopfungen in den Abflußleitungen, be- sonders der Toiletten, hat die Mieterin zu tragen. Die Mieterin kann kei- nerlei Anspruch wegen Erstattung der Reparaturkosten geltend ma- chen..."

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Instandsetzungsverpflich-

tung habe sich hinsichtlich der umgebauten Räumlichkeiten in einen Geldan-

spruch umgewandelt, da eine Nachholung der Arbeiten wegen des Umbaus

nicht mehr möglich sei. § 2 des Mietvertrages sei wirksam; die Bestimmung

enthalte insbesondere keine unangemessene Regelung, weil die Übertragung

der Instandsetzungsverpflichtung bei der Kalkulation des Mietzinses berück-

sichtigt worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, § 2 des

Mietvertrages sei unwirksam, weil die Instandsetzungs- und Reparaturpflicht

mangels inhaltlicher oder betragsmäßiger Begrenzung der auszuführenden Ar-

beiten für die Mieterin vollkommen unüberschaubar gewesen sei und deren

Gegenleistung in einem unangemessenen Verhältnis zu der Leistung der Klä-

gerin stehe.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil ab-

geändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision hat

die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der

Senat hat die Revision angenommen, soweit die Klage wegen der fiktiven Re-

paratur- und Instandsetzungskosten abgewiesen worden ist; im übrigen hat er

die Annahme der Revision abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-

richt.

1. Das Berufungsgericht hat Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der

unter § 2 des Mietvertrages getroffenen Regelung geäußert, weil die ohne Ein-

schränkung übertragene Instandsetzungsverpflichtung von dem gesetzlichen

Leitbild eines Mietvertrages in so schwerwiegender Weise abweiche, daß dem

Mieter die ihn benachteiligende Regelung nach den Grundsätzen von Treu und

Glauben nicht zugemutet werden könne. Deshalb sei die Abrede jedenfalls

nach ihrem weitgehenden Wortlaut im Zweifel als unwirksam anzusehen. Etwas

anderes könne allenfalls dann gelten, wenn es im Wege der Vertragsauslegung

möglich sei, die übernommene Instandsetzungsverpflichtung zu konkretisieren

und auf das zumutbare Maß zu beschränken, etwa auf solche Instandsetzun-

gen, die durch konkreten Gebrauch der Mietsache notwendig würden und durch

Personen und Ereignisse hervorgerufen würden, die dem Verantwortungsbe-

reich des Mieters zuzurechnen seien. Letztlich hat das Berufungsgericht die

Frage der Wirksamkeit der getroffenen Regelung aber dahinstehen lassen, weil

ein Anspruch der Klägerin bereits aus anderen Gründen nicht bestehe.

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Hinsichtlich der fiktiven Ko-

sten der Instandsetzungen berufe sich die Klägerin allein auf die Rechtspre-

chung zu unterlassenen Schönheitsreparaturen, für die wegen wirtschaftlicher

Sinnlosigkeit im Falle des Umbaus der Mietsache bei Vertragsende fiktiver Ko-

stenersatz verlangt werden könne. Ein solcher Geldersatzanspruch bestehe im

vorliegenden Fall aber nicht, weil eine vergleichbare Sach-, Rechts- und Inter-

essenlage bei der hier in Rede stehenden Instandsetzungsverpflichtung nicht

gegeben sei. Tragender Grund der von der Klägerin herangezogenen Recht-

sprechung sei die Erwägung, daß die Übernahme der in periodischen Abstän-

den auszuführenden Schönheitsreparaturen regelmäßig einen Teil der vom

Mieter für die Gebrauchsüberlassung zu erbringenden Gegenleistung darstelle.

Diese Annahme sei aufgrund der Kalkulierbarkeit der wegen der Regelmäßig-

keit von Schönheitsreparaturen jedenfalls im wesentlichen einzuschätzenden

Kosten gerechtfertigt. Anders verhalte es sich dagegen hinsichtlich der Instand-

setzungsverpflichtung. Diese mache keine regelmäßig wiederkehrenden Auf-

wendungen erforderlich, sondern verlange bei dem Auftreten vom Mängeln be-

stimmte Reparaturmaßnahmen, was zur Folge habe, daß weder die einzelnen

Maßnahmen noch die dafür anfallenden Kosten im voraus zu bestimmen seien.

Weiterhin fehle es vorliegend an einer mit der Verpflichtung zur Durchführung

von Schönheitsreparaturen vergleichbaren Interessenlage. Während letztere

regelmäßig erst bei Vertragsende Bedeutung erlangten, andererseits aber auch

nach einem Umbau notwendig seien, führten unterlassene Instandsetzungsar-

beiten in aller Regel zu Mängeln der Mietsache und wirkten sich deshalb schon

während der Vertragslaufzeit aus, während im Fall eines Umbaus vor einer

Neuvermietung eine Nachholung der Mängelbeseitigung durch Instandsetzung

nicht mehr in Betracht komme. Bei dieser Sach- und Interessenlage könne aber

ein mutmaßlicher Wille der Vertragsparteien, dem Vermieter dennoch die fikti-

ven Kosten der Instandsetzungsmaßnahmen zukommen zu lassen, nicht ange-

nommen werden. Andernfalls erhielte dieser einen Geldausgleich für Maßnah-

men, dem anders als bei den an umgestalteten Räumen nachzuholenden

Schönheitsreparaturen kein tatsächlicher Aufwand gegenüberstehe. Abgesehen

davon sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß

der Mieter bei Rückgabe der Mietsache nicht verpflichtet sei, durch Rückbau

den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen, wenn dieser wegen an-

schließender Umbauarbeiten des Vermieters alsbald wieder beseitigt werde;

insoweit stehe dem Vermieter auch kein Ausgleichsanspruch in Geld zu. Die

Interessenlage der Mietvertragsparteien bei unterlassenen Instandsetzungs-

maßnahmen sei aber derjenigen bei einem unterlassenen Rückbau sehr viel

näher und ähnlicher als der bei unterlassenen Schönheitsreparaturen, was

ebenfalls einem Geldausgleich entgegenstehe.

2. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen

Nachprüfung stand.

a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-

gericht allerdings angenommen, daß ein Anspruch der Klägerin aus § 326 BGB

a.F. nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin die Beklagte nach Beendigung

des Mietverhältnisses unstreitig nicht unter Fristsetzung mit Ablehnungsandro-

hung zur Leistung aufgefordert, sondern nach dem erfolgten Umbau sogleich

Zahlung verlangt hat.

b) Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß

sich ein Anspruch der Klägerin auf Geldersatz für die von der Beklagten ge-

schuldeten Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Wege der ergän-

zenden Vertragsauslegung ergeben kann. Nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs kommt ein Anspruch auf Geldersatz in Fällen in Betracht, in

denen ein Mieter bei Auszug die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nicht

ausführt, weil der Vermieter die Mieträume anschließend umbauen will und

deshalb auch an einer Sachleistung des Mieters nicht mehr interessiert ist, und

wenn der Mietvertrag für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung enthält. Bei

dieser Sachlage wäre es zum einen widersinnig, den zum Umbau entschlosse-

nen Vermieter an dem Anspruch auf Erfüllung der von dem Mieter vertraglich

übernommenen Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen fest-

zuhalten, obwohl bei Erfüllung dieser Pflicht das Geschaffene alsbald wieder

zerstört würde. Zum anderen würde es regelmäßig in Widerspruch zu dem In-

halt des Mietvertrages stehen, den Mieter von seiner Verpflichtung zu befreien,

ohne daß er hierfür einen Ausgleich entrichten müßte. Denn die im Vertrag

übernommene Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der Schönheitsrepara-

turen stellt sich im Regelfall als Teil des Entgelts dar, das er als Gegenleistung

für die Leistung des Vermieters zu entrichten hat. Insofern ist deshalb von einer

Hauptpflicht des Mieters und nicht nur von einer Nebenpflicht auszugehen. Da-

her entspricht es nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte dem mutmaßli-

chen Willen der Vertragsparteien, dem Vermieter anstelle des wirtschaftlich

sinnlos gewordenen Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen

einen entsprechenden Geldanspruch zu geben (BGHZ 77, 301, 304 f.; 92, 363,

369 ff.).

c) Auch im vorliegenden Fall enthält der Mietvertrag, in den die Beklagte

eingetreten ist, keine ausdrückliche Abrede darüber, ob die Klägerin, falls bei

Beendigung des Mietverhältnisses fällige Instandsetzungs- und Reparaturmaß-

nahmen nicht ausgeführt sind, einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädi-

gung hat, wenn sie die Mietsache umbaut und durch den Umbau etwaige In-

standsetzungs- und Reparaturmaßnahmen wieder zerstört würden. Das Beru-

fungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, die hier gegebene Fallge-

staltung sei mit derjenigen, die der vorgenannten Rechtsprechung zugrunde

liegt, nicht vergleichbar, und hat deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung

abgelehnt. Dabei hat sich das Berufungsgericht in erster Linie darauf gestützt,

daß die aus der Instandsetzungs- und Reparaturverpflichtung folgende Bela-

stung im voraus nicht zu kalkulieren sei und deshalb nicht als Teil des Mietzin-

ses angesehen werden könne.

d) Hiergegen erhebt die Revision folgenden Einwand: Die Klägerin habe

vorgetragen, daß zu Beginn der 80er Jahre bei Verhandlungen über die Höhe

des Mietzinses ein Gutachten zugrunde gelegt worden sei, das einen Abschlag

von 35 % gegenüber der ermittelten Vergleichsmiete vorgesehen habe, unter

anderem gerade weil der Mieterin sämtliche Instandsetzungen und Reparaturen

in den Mieträumen oblegen hätten. Das Berufungsgericht habe diesen Vortrag

zwar im Tatbestand erwähnt, bei der Auslegung des Vertrages aber nur allge-

mein auf die - seines Erachtens fehlende - Kalkulierbarkeit von Instandset-

zungsmaßnahmen abgestellt, ohne auf die konkrete Situation der Vertragspar-

teien einzugehen.

Diese Rüge erweist sich als berechtigt. Sie hat zur Folge, daß die vorge-

nommene Auslegung keinen Bestand haben kann.

e) Die tatrichterliche Auslegung bindet das Revisionsgericht unter ande-

rem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsgrund-

sätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen worden ist, (ständ.Rspr., z.B. BGH,

Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/89 - NJW-RR 1990, 455 unter 2). Die

genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daß der Tatrichter alle für die

Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt (BGH, Urteil vom

16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3).

Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, weil der von der Revision ange-

führte Umstand unberücksichtigt geblieben ist.

Hierbei handelt es sich um einen für die Entscheidung erheblichen Ge-

sichtspunkt. Wenn nämlich die sich aus § 2 des Mietvertrages ergebende Ver-

pflichtung der Mieterin bei der Bemessung des Mietzinses berücksichtigt wor-

den ist, so stellt sie sich auch als ein Teil des Entgelts dar, das als Gegenlei-

stung für die Leistung der Vermieterin zu entrichten war. Ob und inwieweit die-

ser Teil der Mieterleistung zuverlässig kalkulierbar war, ist für diese Beurteilung

nicht maßgebend. Vielmehr handelt es sich insofern um ein Risiko der die Ver-

pflichtung übernehmenden Partei, die - bei entsprechend höherem Mietzins -

etwa auch das Risiko zu tragen hätte, daß der vereinbarte Mietzins im Laufe

der Zeit erheblich von der Entwicklung des marktüblichen Mietzinses abweicht.

Dieses typische Vertragsrisiko trägt grundsätzlich die jeweils benachteiligte

Vertragspartei (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - unter 3 a, zur Ver-

öffentlichung vorgesehen).

Daß die Instandsetzungs- und Reparaturverpflichtung der Mieterin bei

der damaligen Bemessung des Mietzinses berücksichtigt worden ist, ergibt sich

aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Danach hat die Beklagte ledig-

lich bestritten, daß die betreffende Verpflichtung in angemessener Weise in die

Mietzinskalkulation eingeflossen ist. Deshalb ist davon auszugehen, daß die in

§ 2 des Mietvertrages geregelte Verpflichtung der Mieterin ebenso wie diejenige

zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ein Teil des von dieser zu erbrin-

genden Entgelts sein sollte.

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig (§ 563 ZPO a.F.).

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die vorliegende Fallgestaltung

sei derjenigen einer aufgrund Umbaus sinnlos gewordenen Rückbauverpflich-

tung ähnlicher als derjenigen bei unterlassenen Schönheitsreparaturen, ist vor

dem Hintergrund einer vereinbarten Gegenleistung der Mieterin nicht gerecht-

fertigt. Für den Fall eines nicht mehr durchführbaren Rückbaus ist eine zur An-

nahme eines Anspruchs auf Geldersatz führende ergänzende Vertragsausle-

gung gerade deshalb abgelehnt worden, weil die Rückbauverpflichtung keine

Gegenleistung für den aus der Vertragsbeendigung folgenden Rückgabean-

spruch des Vermieters darstellt (BGHZ 96, 141, 145 f.).

b) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die im vorliegen-

den Fall bestehende Interessenlage der Parteien könne mit derjenigen bei um-

baubedingt unterbliebenen Schönheitsreparaturen nicht verglichen werden, hat

es ebenfalls erhebliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. Es trifft bereits

nicht allgemein zu, daß Schönheitsreparaturen während der Vertragslaufzeit im

Verhältnis der Vertragsparteien zueinander regelmäßig nahezu ohne Bedeu-

tung sind. Das gilt nur dann, wenn aus deren Unterlassen nicht bereits Schäden

an der Substanz der Mietsache entstanden sind (BGHZ 111, 301, 306).

Ebensowenig kann der Auffassung gefolgt werden, daß sich die Interes-

senlage der Vertragsparteien bei Beendigung des Mietverhältnisses ausschlag-

gebend unterscheidet, je nach dem, ob wegen eines Umbaus Schönheitsrepa-

raturen oder Instandsetzungsarbeiten nicht durchgeführt werden. Bei unterblie-

benen Schönheitsreparaturen zielt die zu einem Anspruch auf Geldersatz füh-

rende ergänzende Vertragsauslegung darauf ab, den Vermieter bei der Be-

gründung eines neuen Mietverhältnisses mit einem nachfolgenden Mieter der

Notwendigkeit zu entheben, solche Reparaturen auf seine eigenen Kosten vor-

nehmen lassen zu müssen, geht also letztlich dahin, den Mieter an der Wieder-

herstellung eines vermietbaren Zustandes finanziell in einer Weise zu beteili-

gen, wie sie ohne den Umbau seiner Verpflichtung entsprochen hätte. Auch

insofern werden nämlich nicht die ohne den Umbau geschuldeten Schönheits-

reparaturen ausgeführt, sondern solche von verändertem Gegenstand und

Umfang (BGHZ 92, aaO, 372 f.). Mit den ursprünglich geschuldeten Instandset-

zungs- und Reparaturmaßnahmen vergleichbare Arbeiten werden aber auch

durchgeführt, wenn etwa nach einem Umbau Neuinstallationen vorgenommen

werden. Denn je nach ihrem Umfang können die an sich geschuldeten Instand-

setzungsmaßnahmen (etwa der Austausch sanitärer Anlagen) einer Neuinstal-

lation nahezu gleichkommen; zumindest aber ist dies teilweise der Fall, nämlich

soweit der betreffende Arbeitsabschnitt der Neuinstallation der Instandset-

zungsmaßnahme entspricht. Dies rechtfertigt es, auch bei unterbliebenen In-

standsetzungsmaßnahmen davon auszugehen, daß der Vertragszweck auch

nach der Durchführung von Umbauarbeiten noch erreicht werden kann. Von der

Interessenlage her besteht insoweit deshalb gleichermaßen Anlaß zu der Pr ü-

fung, ob im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen ist, daß

der Anspruch des Vermieters auf Naturalherstellung in eine Geldforderung um-

gewandelt wird.

c) Diese ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, ist in erster Linie

Aufgabe des Tatrichters. Nur wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist,

räumt die nach § 565 Abs. 3 ZPO a.F. bestehende Pflicht zur Sachentschei-

dung dem Revisionsgericht zugleich die zur ergänzenden Vertragsauslegung

erforderliche tatrichterliche Kompetenz ein (BGH, Urteil vom 12. Dezember

1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219, 1220). Entscheidungsreife ist indessen

nicht gegeben.

d) Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die Frage der

Wirksamkeit von § 2 des Mietvertrages offen gelassen. Hierauf wird es ent-

scheidend ankommen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß es im Rah-

men der vorgenannten Prüfung, verfehlt ist, auf das "Leitbild" des Mietvertrages

abzustellen. Dieser Begriff ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

entwickelt worden und hat nur dort eine sinnvolle Funktion. Dadurch, daß Ab-

weichungen vom Leitbild eines bestimmten Vertragstyps weitgehend für un-

wirksam erklärt werden, soll verhindert werden, daß der Verwender der Allge-

meinen Geschäftsbedingungen an die Stelle der abgewogenen, die Interessen

beider Parteien berücksichtigenden gesetzlichen Regelung eine Bestimmung

setzt, die einseitig der Wahrung seiner eigenen Interessen dient. Auf einen

ausgehandelten Individualvertrag, wie er hier unstreitig vorliegt, trifft diese

Überlegung grundsätzlich nicht zu. Hier kann in der Regel davon ausgegangen

werden, daß beide Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen in der La-

ge waren, ihre Interessen ausreichend zu wahren (BGH, Urteil vom 11. Mai

1988 - IVa ZR 305/86 - BGHR BGB § 133 Auslegungsgrundsätze 1). Eine Indi-

vidualvereinbarung kann allenfalls unter den Voraussetzungen des § 138 BGB

als unwirksam angesehen werden.

Grundsätzlich kann ein Mieter durch Individualvereinbarung weitgehend

zu Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten verpflichtet werden, auch wenn

dies im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führt. Gegen ei-

ne solche Abrede bestehen insbesondere keine Bedenken, wenn die Übernah-

me der Erhaltungspflicht in die Mietzinskalkulation eingeht (Wolf/Eckert/Ball,

Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 406;

Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 7. Aufl. § 548 BGB Rdn. 14; Sternel Mietrecht

3. Aufl. II Rdn. 55). Im übrigen wird, wie auch bereits vom Berufungsgericht er-

wogen, die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung der Regelung zu

prüfen und ferner zu berücksichtigen sein, daß sich verschiedene Risiken durch

Abschluß von Versicherungen, wie sie nach dem Vorbringen der Klägerin be-

standen, kalkulierbarer gestaltet haben.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Vézina