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BGH Beschluss vom 06.06.2002 – 1 StR 170/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 170/02

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 gemäß §§ 349

Abs. 4, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 17. Januar 2002, auch soweit es die An-

geklagte S. R. betrifft, mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in

Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte R. , die

nicht selbst Revision eingelegt hat, wurde als Mittäterin zu einer Jugendstrafe

verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eine

Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Die Verurteilung beruht

auf einer unzureichenden Beweisgrundlage. Dieser auf die Revision des Ange-

klagten zu beachtende Rechtsfehler führt gemäß § 357 StPO zur Aufhebung

auch der die Mitangeklagte R. betreffenden Verurteilung.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die Annahme des

Landgerichts, es sei in den Kalenderwochen 13 bis 20 des Jahres 2001 zu acht

Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb gekommen, lediglich auf Vermu-

tungen beruht, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl.

BGHR StPO § 261 Vermutung 4 m.w.Nachw.; Schäfer StV 1995, 147, 149).

Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Ange-

klagten in dem in Rede stehenden Zeitraum 76 g eines Heroingemisches ge-

winnbringend an Dritte veräußert und nach einer Fahrt des Beschwerdeführers

nach Frankfurt am Main am 15. Mai 2001 130 g Heroin (Heroinbase zwischen

10 und 12 %), davon 99 g in vier Plastikdruckverschlußtütchen, in ihrer Woh-

nung aufbewahrt hatten. Das Tatgericht konnte aufgrund der Einlassung der

Angeklagten auch davon ausgehen, daß beide wöchentlich insgesamt 20 g des

Heroingemisches selbst konsumierten. Ferner stand aufgrund der Aussage des

Zeugen B. fest, daß der Angeklagte sich in dem gesamten Zeitraum

achtmal nach Frankfurt am Main chauffieren ließ.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, bei den Fahrten nach Frankfurt

am Main Heroin erworben zu haben. Für die Schlußfolgerung des Landge-

richts, der Beschwerdeführer habe bei jeder dieser Fahrten Heroin, und zwar

jeweils mindestens 99 g erworben, fehlen tatsächliche Grundlagen. Der als

Zeuge gehörte Chauffeur hat angegeben, bei keiner der Fahrten den Besitz

von Betäubungsmitteln bei dem Beschwerdeführer bemerkt zu haben. Dieser

habe auch nie über den Erwerb von Heroin gesprochen. Die Feststellung, es

sei von den Abnehmern der Angeklagten zu keiner Zeit über Lieferschwierig-

keiten berichtet worden, ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift zutreffend darlegt - angesichts der für den Gesamtzeitraum nachgewie-

senen Verkaufsmenge (ca. 76 g) und des Eigenkonsums (ca. 160 g) nicht ge-

eignet, den wöchentlichen Erwerb von 99 g Heroin zu belegen. Weitere Fest-

stellungen konnte das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht treffen. Die

im Urteil mitgeteilten Indizien ergeben keine hinreichend tragfähige Tatsachen-

grundlage für eine Verurteilung mit dem in Rede stehenden Schuldumfang. Sie

begründen - auch in einer Gesamtschau - lediglich eine Verdachtssituation.

2. Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Dabei wird auch zu

prüfen sein, ob gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in

einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Das Tatgericht hat diese Maßregel

zu erörtern und ggf. - nach Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -

zwingend anzuordnen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (z.B. Taten

im Zusammenhang mit Drogenmißbrauch) vorliegen; ein Wahlrecht oder ein

Spielraum ist ihm dabei nicht eingeräumt (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38,

362, 363). Angesichts des seit vielen Jahren anhaltenden - im vorliegenden

Tatzeitraum täglichen - Heroinkonsums des Beschwerdeführers und der Fest-

stellung, daß er den Betäubungsmittelhandel betrieben hat, um seinen Eigen-

konsum zu finanzieren, liegt die Anordnung seiner Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt nahe. Daß bei ihm keine hinreichend konkrete Aussicht eines

Behandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1), ist dem angefochtenen Urteil

nicht zu entnehmen. Im Gegenteil führt es aus, daß sich der Beschwerdeführer

bereits seit Mai 2001 in therapeutischer Behandlung befindet und eine Ent-

wöhnungsbehandlung absolvieren möchte. Daß nur der Angeklagte Revision

eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht

(§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5).

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