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BGH Urteil vom 06.06.2002 – 3 StR 113/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der

Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Ein-

zelfreiheitsstrafe jeweils fünf Jahre sechs Monate), wegen Diebstahls in zwei

Fällen (Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr) und wegen unerlaubter Einfuhr

einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen

Gewalt über eine Schußwaffe (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr sechs Monate) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Verwaltungsbe-

hörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrer-

laubnis zu erteilen. Von dem Vorwurf, in vier (weiteren) Fällen zum gewinnbrin-

genden Weiterverkauf Heroin aus den Niederlanden eingeführt bzw. Dritte mit

der Einfuhr beauftragt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tat-

sächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Re-

vision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch sowie die unter-

lassene Anordnung der Sicherungsverwahrung.

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Teilfrei-

spruch, die Gesamtstrafe und die unterbliebene Unterbringung beschränkt. Der

Senat kann nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles ausschließen,

daß das Landgericht bei Anordnung der Sicherungsverwahrung auf niedrigere

Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten erkannt hätte (vgl. BGHR StGB § 66

Strafausspruch 1).

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Teilfreispruch wendet,

ist ihr Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beweis-

würdigung des Landgerichts, aufgrund derer es sich von den weiteren dem An-

geklagten vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten nicht zu überzeugen ver-

mochte, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Dagegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit das

Landgericht es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-

rungsverwahrung anzuordnen.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß unter Beach-

tung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB die formellen Voraussetzungen für die An-

ordnung dieser Maßregel nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bzw. Abs. 2 StGB vor-

liegen (s. auch BGHSt 41, 97). Es folgt darüber hinaus rechtsfehlerfrei der Ein-

schätzung des Sachverständigen E. , daß bei dem Angeklagten eine

hohe Rückfallgefahr besteht. Dennoch sieht es von der Anordnung der Siche-

rungsverwahrung ab, weil ein Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten

im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht sicher feststellbar sei (UA S. 90 f.).

Die dem zugrunde liegenden Erwägungen halten rechtlicher Prüfung in mehr-

facher Hinsicht nicht stand.

a) Das Landgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß es sich

bei der vom Angeklagten im Jahre 1986 begangenen Betäubungsmittelstraftat

(Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten durch Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 28. April 1987), der Raubtat von April 1989 (Freiheits-

strafe von sieben Jahren durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom

3. September 1990) sowie den beiden nunmehr abgeurteilten Verbrechen nach

dem BtMG um Taten handelt, die für einen Hang des Angeklagten zur Bege-

hung von Straftaten exemplarisch sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 263 ff.; 24, 153,

156; 24, 243, 244; BGH NStZ 1984, 309). Die dem zugrunde liegende Bewer-

tung des Landgerichts läßt jedoch wesentliche Umstände der Fallgestaltungen

außer Betracht und legt einen unzutreffenden rechtlichen Beurteilungsmaßstab

an.

Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Landge-

richts. Handelt es sich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen

der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz

verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr In-

dizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu

prüfen und zu begründen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10). Bei seiner Prü-

fung hat das Landgericht jedoch nur allgemein auf den andersartigen straf-

rechtlichen Charakter des Bankraubes aus dem Jahre 1989 abgehoben, ohne

in Betracht zu nehmen, daß ein wesentlicher Umstand für sämtliche hier zur

Beurteilung stehenden Symptomtaten gleichermaßen kennzeichnend ist: Alle

diese Taten (wie auch die vom Landgericht abgeurteilten Diebstähle) dienten

dem Ziel des Angeklagten, sich auf kriminelle Weise Geld zu beschaffen. Dar-

über hinaus hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der Erwerb der

Schrotflinte durch den Angeklagten im September 1999 dem Zweck diente,

sich vor Schwierigkeiten bei den Rauschgiftgeschäften zu wappnen (UA S. 22).

In der geplanten Absicherung der Taten durch eine Schußwaffe spiegelt sich

erneut seine Bereitschaft zu einer gefährlichen Vorgehensweise wieder, die er

schon bei dem Banküberfall von 1989 tatsächlich in die Tat umgesetzt hatte,

als er mehrere Bankkunden mit einem schußbereiten Schrotgewehr bedrohte.

Soweit das Landgericht den Indizwert des Banküberfalls für den von

§ 66 StGB vorausgesetzten Hang des Angeklagten auch deswegen bezweifelt,

weil es sich hierbei um eine aus einer persönlichen Krisensituation heraus be-

gangene spontane Tat gehandelt habe, die gewisse altruistische Züge zeige

und den Charakter einer Konflikttat trage, findet dies in den getroffenen Fest-

stellungen keine Stütze. Der Angeklagte war aus einem Hafturlaub nicht zu-

rückgekehrt, um die Beziehung zu seiner Freundin in Ordnung zu bringen, die

sich zwischenzeitlich einem anderen Mann zugewandt hatte. Als er von ihren

angewachsenen Schulden hörte, beschloß er, sich auf strafbare Weise Geld zu

beschaffen, um die Schulden zu begleichen. Er besorgte sich ein Schrotge-

wehr, dessen Lauf er absägte. Vier oder fünf Tage vor der Tat entwendete er

einen Pkw Porsche (als Fluchtfahrzeug) und kaufte zum Zwecke der Maskie-

rung eine Sturmhaube. Bei dieser Sachlage kann von einer spontanen Tat oder

Konflikttat nicht die Rede sein. Der Überfall war vielmehr gut vorbereitet und

diente erkennbar dem Zweck, durch die Begleichung der Schulden die Bezie-

hung zu seiner Freundin zu festigen, und damit eigenen Zielen des Angeklag-

ten.

Das Landgericht meint schließlich, trotz der hohen Rückfallgeschwindig-

keit und der bestehenden erheblichen Rückfallgefahr könne aus den nunmehr

abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten nicht auf einen Hang des Angeklagten

zur Begehung von Straftaten geschlossen werden, denn es lasse sich nicht

feststellen, daß er schon mit der Bereitschaft aus der Haft gekommen sei, in

großem Stil in den Rauschgifthandel einzusteigen; vielmehr sei der Angeklagte

erst nach und nach wieder in den Drogenhandel eingestiegen, offenbar bedingt

durch die sich ihm bietenden Gelegenheiten in Verbindung mit seiner niedrigen

Hemmschwelle gegenüber kriminellem Tun. Damit hat das Landgericht ver-

kannt, daß ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur bei dem

Täter zu bejahen ist, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, sondern auch

bei demjenigen, der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung - gleich wel-

cher Genese - immer wieder straffällig wird, wenn sich ihm die Gelegenheit

bietet (st. Rspr.; s. nur BGH NStZ 2000, 587 Nr. 6; BGHR StGB § 66 Abs. 1

Hang 1, 4 und 8).

b) Auch die Erwägungen des Landgerichts zu der Frage, ob von dem

stark rückfallgefährdeten Angeklagten erhebliche Straftaten drohen, so daß er

im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind

rechtsfehlerhaft. Zwar hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt, daß

schon zu erwartende weitere Einfuhren von Heroin im Kilobereich und dessen

gewinnbringender Absatz im Einzelfall eine Gefährlichkeit des Täters im Sinne

des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen können (BGH NStZ 2000, 587 Nr. 7).

Seine hieran anknüpfenden Überlegungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten

lassen jedoch außer Betracht, daß dieser sich zur Absicherung seiner Betä u-

bungsmittelgeschäfte eine Schrotflinte besorgt hatte und sich durch Aufbohren

einer Gaspistole noch eine weitere Schußwaffe verschaffen wollte. Danach

liegt es aber nicht fern, daß der Angeklagte nicht nur weitere Straftaten nach §

29 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begeht, sondern sogar bewaff-

neter Betäubungsmittelhandel im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu ge-

wärtigen ist. Daß der Angeklagte bisher eine Schußwaffe gegen einen Me n-

schen mit Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch nicht eingesetzt hat, steht -

anders als das Landgericht meint - der Gefährlichkeit eines Hangtäters nicht

entgegen, zumal bei der Unkalkulierbarkeit des jeweiligen Tatablaufs die Ge-

fahr des tatsächlichen Abfeuerns der Waffe nie auszuschließen ist.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

Pfister Becker