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BGH Beschluß vom 06.06.2002 – 4 StR 594/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 594/01

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 2. Juli 2001 werden als unzulässig verwor-

fen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 16 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen, mit

denen sie allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner

Antragsschrift vom 7. März 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausge- führt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge ist ebenfalls unzulässig.

Es fehlt an einer hinreichenden Begründung, aus der er- kennbar wird, ob die Nebenkläger mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen. Sie haben es nämlich versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld- spruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt hier offen, ob die Nebenklä- ger sich gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie ledig- lich die Strafbemessung beanstanden wollen. Bei dieser in- soweit fehlenden Angabe des Zieles der Revision eines Ne- benklägers handelt es sich jedoch um eine Zulässigkeitsvor- aussetzung für das Rechtsmittel (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91)."

Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger gemäß § 473

Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann