BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZB 25/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2009
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
der Klägerin auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2
BEG) besteht nicht.
1. Sofern der Aussage des behandelnden Arztes Dr. S. als unmittel-
barem Beweismittel von dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. T.
nicht die gebührende Beachtung geschenkt worden ist und das Berufungsge-
richt hier nicht nachgefasst hat, wäre ein möglicher Verfahrensfehler, welcher
nur den Einzelfall betrifft, zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.
Eine Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Be-
schwerde in der Behandlung der eingeholten medizinischen Sachverständigen-
gutachten durch das Berufungsgericht erblicken will, wirft die tatrichterliche Be-
weiswürdigung auch im Übrigen nicht auf. Mit Recht beanstandet die Be-
schwerde zwar auch, dass das Berufungsgericht die Aussage des Sachver-
ständigen Prof. Dr. T. bei seiner Vernehmung am 10. Mai 2007 in den Ent-
scheidungsgründen seines Urteils abweichend von ihrem protokollierten Inhalt
wiedergibt und hieran Folgerungen knüpft, die so nicht haltbar sind. Erreicht ein
Verfolgter, wie der Ehemann der Klägerin, trotz der hierdurch bewirkten Leiden
ein die durchschnittliche Lebenserwartung übersteigendes Alter, so ist deswe-
gen noch nicht auszuschließen, dass er ohne das Verfolgungsschicksal noch
länger gelebt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1966 - IV ZR 205/65, RzW
1967, 138; siehe außerdem die Sachverständigenaussage Prof. Dr. T. vom
10. Mai 2007, Protokoll S. 3). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der mögliche
verfolgungsbedingte Verursachungsanteil einer koronaren Herzerkrankung
werde im Laufe der Jahre für das individuelle Lebensschicksal immer geringer,
ist deshalb nicht zwingend. Diese Beweisannahme des Berufungsgerichts ent-
hält jedoch keinen Rechtssatz. Ihr kann deshalb auch weder grundsätzliche
Bedeutung zukommen noch kann darin eine Abweichung von dem zuvor ge-
nannten Urteil vom 7. Dezember 1966 gesehen werden, welches den anders
liegenden Fall der abgrenzbaren Verschlimmerung eines vor der Verfolgung
bestehenden Leidens betraf.
2. Unzureichende Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die
Ursachen der koronaren Herzerkrankung und ihre Gewichtung begründen keine
Beweishilfe gemäß § 176 Abs. 2 BEG. Die hier anderweitig einschlägige Son-
dervorschrift des § 171 Abs. 2 Buchst. a) BEG betrifft nicht den Fall, dass ein
Ursachenzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheits-
schädigung und dem Tod des Verfolgten im Rahmen des § 41 BEG nicht fest-
gestellt werden kann, weil hierüber in der ärztlichen Wissenschaft Unklarheit
besteht (BGH, Urt. v. 12. Juni 1986 - IX ZR 164/85, BGHR BEG 171 Abs. 2
Buchst. a, Kausalzusammenhang 1).
3. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die hier in Betracht kom-
mende Beweishilfe wegen Beweisverlustes gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 BGB
weder zu den insoweit erheblichen Verlustzeiträumen und Verlustgründen noch
in ihrer Anwendbarkeit neben den Beweiserleichterungen, welche bereits die
§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 BEG durch den Wahrscheinlichkeits-
maßstab gewähren, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ge-
klärt ist. Einer solchen Grundsatzentscheidung bedarf es jedoch auch aus An-
lass des Streitfalles nicht. Denn es ist völlig offen, ob die verlorenen Beweismit-
tel überhaupt geeignet waren, weiterführende Erkenntnisse über die Ursachen
des Bluthochdrucks und die Entstehung der koronaren Herzerkrankung des
verstorbenen Verfolgten zu vermitteln. Soweit ärztliche Befunde zu diesen Er-
krankungen zu Lebzeiten des Verfolgten nicht erhoben worden sind, liegt schon
kein Beweismittelverlust vor. Ob dem Verfolgten in dieser Hinsicht eine Verlet-
zung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte, ist nicht ent-
scheidungserheblich.
4. An den Grundsätzen seines Urteils vom 6. Juni 2002 (IX ZR 35/02,
MDR 2002, 1248 f), welche die Beschwerde zur Überprüfung stellen möchte,
hält der Senat uneingeschränkt fest und erachtet sie auch keiner Klarstellung
für bedürftig. Einzuräumen ist nur, dass dem Berufungsgericht die rechtliche
Instruktion der Sachverständigen anscheinend nicht ganz gelungen ist. Der
Sachverständige Prof. Dr. E. hätte sonst nicht - wie in seiner Vernehmung
vom 8. Dezember 2003 (Protokoll Seite 2) - annehmen können, die Gewichtung
der drei von ihm benannten wahrscheinlichen Todesursachen sei das Problem.
Auch die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seiner Vernehmung
vom 10. Mai 2007, dass der Bluthochdruck zu einem Drittel durch Stresssym-
ptome verursacht sei, es könnten aber auch mehr oder weniger sein (Protokoll
Seite 2 unten), war zweideutig, je nachdem, ob dabei an eine entsprechende
Verschlimmerung bei dem Verfolgten gedacht war oder an eine statistische
Wahrscheinlichkeit.
Wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, ist eine überwiegend verfol-
gungsbedingte Mitverursachung des Todes in Fällen des § 41 BEG nicht erfor-
derlich, damit der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen kann. Es bedarf
nur der Wahrscheinlichkeit einer Mitverursachung, was nicht mit dem Umfang
der Mitverursachung gleichgesetzt werden darf. Diese Wahrscheinlichkeit
schwächt sich mathematisch ab, je weiter der Tod des Verfolgten in der kausa-
len Stufenfolge von seiner möglichen Verfolgungsursache entfernt ist. Unter-
stellt man, dass die koronare Herzerkrankung eines Verfolgten mit einer Wahr-
scheinlichkeit von 60 v.H. auch auf dem Verfolgungsschicksal beruht und der
Tod mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 v.H. auf der koronaren Herzerkran-
kung, so wäre der Ursachenzusammenhang in der Gesamtwürdigung nicht
wahrscheinlich; denn er hätte nur eine Möglichkeit von 48 v.H. für sich, es sprä-
che also mehr dagegen. Liefe, wofür im Streitfall kein Anhaltspunkt besteht, von
dem Verfolgungsschicksal zum Tod des Opfers noch ein zusätzlicher Ursa-
chenstrang, etwa derart, dass der Verfolgte durch die Erinnerung an die seiner-
zeitigen Verfolgungserlebnisse in einen psychischen Zustand versetzt worden
ist, welcher das unmittelbare Todesereignis möglicherweise auch ohne den ver-
folgungsbedingten Einfluss auf anderweitige Vorerkrankungen ausgelöst hat, so
kann sich in der Gesamtwürdigung aller möglichen Ursachenbeiträge zum Tod
eines Verfolgten auch dann noch eine wahrscheinliche Mitverursachung des
Todes durch das Verfolgungsschicksal ergeben. Es ist die nicht einfache Auf-
gabe der Tatsacheninstanzen, die Sachaufklärung entsprechend zielgerichtet
zu steuern und dazu den medizinischen Sachverständigen die innerhalb der
Gesamtrechtsordnung ungewöhnliche Ursachenbewertung des Wiedergutma-
chungsrechts zu verdeutlichen. Weitere Revisionsurteile können jedoch zur Er-
füllung dieser wichtigen Pflicht nicht mehr beitragen.
Ganter
Raebel
Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.1999 - 27 O (E) 100/94 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2007 - I-13 U (E) 109/99 -