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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 5 StR 170/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten L
wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18.
Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-
stellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten
betrifft.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Helmstedt
– Schöffengericht – zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen Beihilfe zur
Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des An-
geklagten führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils,
soweit es ihn betrifft.
Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß die Beweiswürdi-
gung des Landgerichts, den Beihilfevorsatz des Beschwerdeführers betref-
fend, sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Sie beruht hinsichtlich der
subjektiven Tatvoraussetzungen letztlich nicht auf der erforderlichen ausrei-
chend gesicherten Tatsachengrundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeu-
gungsbildung 26 und 34; Vermutung 11; jeweils m. w. N.). Namentlich ange-
sichts der Feststellung, daß der Mitangeklagte O den Brand nicht
selbst gelegt, sondern hierzu zwei unbekannte Polen veranlaßt hat, vermag
die nächtliche Fahrt des Beschwerdeführers in die Nähe des Tatorts zu-
sammen mit den vom Landgericht noch herangezogenen Indizien und Erfah-
rungswerten allein letztlich nicht mehr zu belegen, als daß der Beschwer-
deführer ein “dunkles Geschäft” des Mitangeklagten am Zielort billigend in
Kauf nahm. Das reicht als Grundlage für den erforderlichen Gehilfenvorsatz
(vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6, 9) hier ohne weitere Anhaltspunkte
noch nicht aus.
Sollte der neue Tatrichter – nach § 354 Abs. 3 StPO, § 24 Abs. 1
Nr. 2, § 25 GVG das Schöffengericht – eine hinreichende Tatsachengrund-
lage für eine genügend konkrete Kenntnis des Beschwerdeführers von der
am Zielort der nächtlichen Fahrt vorgesehenen Inbrandsetzung finden, wird
er
– sofern er wiederum keine Grundlage für eine Strafbarkeit nach §§ 306a,
306b StGB findet – auch nähere Feststellungen im Zusammenhang mit einer
Einwilligung des Gebäudeeigentümers (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 306 Rdn. 12) und zum Bewußtsein des Beschwerdeführers von dessen
Fehlen zu treffen, insbesondere widrigenfalls auch eine Strafbarkeit des Be-
schwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug (s. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5
StGB) in Betracht zu ziehen haben.
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