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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 5 StR 170/02

5. Strafsenat

5 StR 170/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten L

wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18.

Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten

betrifft.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Helmstedt

– Schöffengericht – zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen Beihilfe zur

Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des An-

geklagten führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils,

soweit es ihn betrifft.

Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß die Beweiswürdi-

gung des Landgerichts, den Beihilfevorsatz des Beschwerdeführers betref-

fend, sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Sie beruht hinsichtlich der

subjektiven Tatvoraussetzungen letztlich nicht auf der erforderlichen ausrei-

chend gesicherten Tatsachengrundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeu-

gungsbildung 26 und 34; Vermutung 11; jeweils m. w. N.). Namentlich ange-

sichts der Feststellung, daß der Mitangeklagte O den Brand nicht

selbst gelegt, sondern hierzu zwei unbekannte Polen veranlaßt hat, vermag

die nächtliche Fahrt des Beschwerdeführers in die Nähe des Tatorts zu-

sammen mit den vom Landgericht noch herangezogenen Indizien und Erfah-

rungswerten allein letztlich nicht mehr zu belegen, als daß der Beschwer-

deführer ein “dunkles Geschäft” des Mitangeklagten am Zielort billigend in

Kauf nahm. Das reicht als Grundlage für den erforderlichen Gehilfenvorsatz

(vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6, 9) hier ohne weitere Anhaltspunkte

noch nicht aus.

Sollte der neue Tatrichter – nach § 354 Abs. 3 StPO, § 24 Abs. 1

Nr. 2, § 25 GVG das Schöffengericht – eine hinreichende Tatsachengrund-

lage für eine genügend konkrete Kenntnis des Beschwerdeführers von der

am Zielort der nächtlichen Fahrt vorgesehenen Inbrandsetzung finden, wird

er

– sofern er wiederum keine Grundlage für eine Strafbarkeit nach §§ 306a,

306b StGB findet – auch nähere Feststellungen im Zusammenhang mit einer

Einwilligung des Gebäudeeigentümers (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.

§ 306 Rdn. 12) und zum Bewußtsein des Beschwerdeführers von dessen

Fehlen zu treffen, insbesondere widrigenfalls auch eine Strafbarkeit des Be-

schwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug (s. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5

StGB) in Betracht zu ziehen haben.

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