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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – X ZB 17/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 17/02

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002

wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.258,24 € festge-

setzt.

Gründe:

Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ge-

richtete Beschwerde ist - unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall bereits

die Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO ihrer Zulässigkeit entgegensteht - jeden-

falls deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die Entscheidung eines Oberlan-

desgerichts richtet; gegen solche Entscheidungen ist die Beschwerde nicht

eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.). Als (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde

nach §§ 574 ff. ZPO n.F. ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

worden ist (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002

- IX ZB 18/02, BB 2002, 964).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf