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BGH Urteil vom 12.06.2002 – 2 StR 107/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 12. Juni 2002 in der Sitzung am 14. Juni 2002, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bad Kreuznach vom 30. Oktober 2001 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Trier zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhand-
lung durch Urteil vom 14. Februar 2000 wegen Vergewaltigung zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revi-
sion des Angeklagten durch Beschluß vom 1. Dezember 2000 aufgehoben.
Aufgrund der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten
nun wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine hiergegen eingelegte Revision führt mit einer Verfahrensrüge zur er-
neuten Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich der Ange-
klagte und die damals 15-jährige Nebenklägerin, die beide einem Musikverein
ihres Heimatdorfes angehörten, am Tattag, dem 3. Juni 1995, auf einer Fest-
veranstaltung im Rahmen des mehrtägigen Bundesmusikfestes in M. auf,
wohin die Mitglieder des Musikvereins gemeinsam gefahren waren. Die Ne-
benklägerin verließ gegen 23.30 Uhr das Festzelt, in dem eine Großveranstal-
tung stattfand, und begab sich zu dem etwa 50 m entfernt stehenden Toilet-
tenwagen. Dort stieß sie auf den Angeklagten, der sie von der Treppe des Wa-
gens herunterzog, sie festhielt und gegen ihren Willen etwa 200 m weit über
einen Parkplatz bis zu einer Stelle führte, an der mehrere Wohnwagen stan-
den. Unterwegs fragte er sie, ob sie "schon einmal mit einem Kerl geschlafen"
habe; als sie daraufhin versuchte wegzulaufen, hielt er sie fest. Obgleich sie
ihn mehrfach anflehte, sie gehen zu lassen, drückte er sie zunächst mit dem
Rücken gegen die Längsseite eines Wohnwagens, hielt ihre Arme fest, zog
ihre Bluse aus der Hose und berührte und küßte ihre Brust. Dann warf er sie zu
Boden, indem er ihr ein Bein stellte und sie nach hinten umstieß. In der Folge
kam es zunächst zum Oralverkehr und dann zum ungeschützten Geschlechts-
verkehr. Dann entfernte sich der Angeklagte, nachdem er zu der Nebenklägerin
gesagt hatte, wenn sie etwas erzähle, "passiere etwas". Die Nebenklägerin
ging kurz darauf in das Festzelt zurück, in dem weiter fröhlich gefeiert wurde.
Der mit ihr befreundeten D. H. erzählte sie, der Angeklagte habe sie im
Bereich der Toilette zur Seite gezerrt und sie aufgefordert, sein Geschlechtsteil
anzufassen. Sie habe sich aber losreißen können; es sei "nichts passiert".
Im weiteren Verlauf der Veranstaltung tat die Nebenklägerin so, als sei
nichts geschehen; sie verschwieg die Tat auch in der Folgezeit. Im Jahre 1997
entwickelte sich bei der Nebenklägerin aus bislang nicht geklärten Gründen,
möglicherweise als Folge eines seit ihrem 12. Lebensjahr erlittenen sexuellen
Mißbrauchs durch eine unbekannte Person, eine schwere psychosomatische
Symptomatik, die unter anderem zu einer psychogenen Lähmung der Beine
sowie zu schwerer Depressivität und Autoaggression führte; die Nebenklägerin
wurde schließlich im Juli 1997 in eine psychosomatische Klinik aufgenommen.
Nach etwa drei Wochen ihres Aufenthaltes offenbarte sie, ohne Einzelheiten zu
schildern, erstmals einer Therapeutin das Tatgeschehen; im August 1997 be-
richtete sie ihren Eltern davon und offenbarte auf deren Drängen den Namen
des Angeklagten, bat ihre Eltern jedoch, die Tat nicht anzuzeigen. Das Ermitt-
lungsverfahren gegen den Angeklagten kam in Gang, nachdem durch Erzäh-
lungen der Eltern der Nebenklägerin die Vorwürfe gegen den Angeklagten in
dem Heimatdorf N. zum "Ortsgespräch" geworden waren. Die
Nebenklägerin wurde im Juni 1998 von der Polizei zur Tat vernommen; im Fe-
bruar und März 1999 fand eine Exploration durch eine Psychologin statt, eine
weitere Exploration durch einen Psychiater im September 2001.
In der ersten Hauptverhandlung am 30. November 1999 schilderte die
Nebenklägerin die Tat. Erstmals in dieser Hauptverhandlung offenbarte sie,
daß sie nicht, wie sie bei früheren Befragungen angegeben hatte, bei der Tat
von dem Angeklagten entjungfert worden sei, sondern daß sie bereits seit ih-
rem zwölften Lebensjahr von einer Person, deren Namen sie nicht nennen
wolle, sexuell mißbraucht worden sei. Sie berichtete überdies, sie habe bereits
vor der Tat mit einem früheren Freund Geschlechtsverkehr gehabt. Die Ver-
nehmung der Nebenklägerin konnte in der ersten Hauptverhandlung nicht ab-
geschlossen werden, da sie vernehmungsunfähig wurde, bevor sie von der
Verteidigung befragt werden konnte. Auch in der Zeit bis zur erneuten Haupt-
verhandlung befand sie sich mehrfach in stationärer Behandlung, unternahm
im März 2001 einen Selbstmordversuch und fügte sich wiederholt Selbstverlet-
zungen zu. In der neuen Hauptverhandlung wurde die Nebenklägerin nicht als
Zeugin vernommen, weil sie einen Tag vor ihrer vorgesehenen Vernehmung
von ihrer Hausärztin in ein Krankenhaus eingewiesen worden war. Das Land-
gericht hat die früheren Bekundungen der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen
Vernehmung, gegenüber der zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit beigezoge-
nen Sachverständigen sowie in der ersten Hauptverhandlung durch Verneh-
mung des Polizeibeamten W. , der Psychologin M. -B. und des an
der ersten Hauptverhandlung beteiligten Richters Ge. als Zeugen ein-
geführt und der Verurteilung diese Aussagen zugrunde gelegt.
2. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit welcher die
Revision beanstandet, daß die Nebenklägerin vom Landgericht nicht als Zeu-
gin vernommen wurde, erweist sich als zulässig und begründet.
a) Die von der Revision vermißte Vernehmung der Nebenklägerin betraf
ein Hauptbeweismittel, nämlich die einzige Tatzeugin, und einen zentralen
Punkt der Beweisaufnahme, nämlich den Hergang der von der Nebenklägerin
behaupteten Straftat. Der Zulässigkeit der Rüge steht hier nicht entgegen, daß
die Revision nicht ausdrücklich das von ihr erwartete Ergebnis der Beweiser-
hebung mitteilt. Dieses, nämlich die Nichterweislichkeit des Tatvorwurfs, ergibt
sich vielmehr ohne Weiteres aus dem Zusammenhang des Revisionsvortrags.
Der Angeklagte, der die Tat auch in der neuen Hauptverhandlung bestritten
und sich dahin eingelassen hat, er habe die Veranstaltung am Tatabend nicht
besucht und die Nebenklägerin an diesem Abend nicht getroffen, wendet sich
umfassend gegen die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Bekundungen der
Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit. Die Revision könnte sich zu den für
den Angeklagten günstigen Einzelheiten nur spekulativ äußern: die unter den
gegebenen Umständen für die Zulässigkeit ausreichende Behauptung, daß
nach ihrer Auffassung die Beweiserhebung die Richtigkeit der Einlassung des
Angeklagten ergeben hätte, ist dem Revisionsvortrag mit hinreichender Be-
stimmtheit zu entnehmen.
b) Die Rüge ist auch begründet. Auf der Grundlage der ihm vorliegenden
Erkenntnisse zur Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit hätte das Landge-
richt auf eine Vernehmung nicht verzichten dürfen.
Das Landgericht hat zwar die hier besonders schwierige Beweislage im
Grundsatz zutreffend gesehen. Der Vernehmung der Nebenklägerin als einzi-
ger Belastungszeugin durch das erkennende Gericht kam hier besondere Be-
deutung zu; namentlich auch deshalb, weil eine Befragung der Zeugin durch
die Verteidigung auch im gesamten früheren Verfahren nicht möglich war. Zwar
ist die Einführung der Aussage allein durch Zeugen vom Hörensagen auch in
einem solchen Fall nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. vom
16. Mai 2002 - 1 StR 40/02). Das Gericht muß aber, wenn es auf eine unmittel-
bare Vernehmung verzichten will und auch die zahlreichen Möglichkeiten, wel-
che die Strafprozeßordnung zum Schutz von Zeugen vor besonderen Bela-
stungssituationen einräumt, für nicht ausreichend erachtet, die Grundlagen
dieser Entscheidung besonders sorgfältig prüfen. Dies hat das Landgericht
nicht in hinreichendem Maße beachtet.
aa) Die Hauptverhandlung begann am 9. Oktober 2001. Am 8. Oktober
2001 wurde die Nebenklägerin, die als Zeugin geladen war, von ihrer Hausärz-
tin mit der Diagnose "schwere Depression mit Suizidgefährdung" in stationäre
Behandlung eingewiesen. Neben diesem Attest lag dem Landgericht eine
schriftliche Stellungnahme der Psychotherapeutin B. vom 8. Oktober 2001
vor, in welcher diese sich "zur positiven Begutachtung (der) Aussagefähigkeit
... durch Herrn Dr. Gl. am 14.09.2001" äußerte. Die Stellungnahme ge-
langte zu der Diagnose "schwerste posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-
10 F 43.1)" und führt aus, die therapeutischen Interventionen seit Beginn der
Therapie im Jahr 1998 hätten lediglich die lebensbedrohliche Situation der Ne-
benklägerin wieder stabilisieren können, da der Prozeß gegen den Gewalttäter
immer noch in der Schwebe sei. Die Therapeutin verwies "dringend darauf, daß
bei Frau Gu. bei Aussagepflicht eine akute Suizidgefährdung besteht." Am
3. Hauptverhandlungstag, dem 16. Oktober 2001, gab der Vorsitzende der
Strafkammer bekannt, daß nach telefonischer Auskunft der Städtischen Klini-
ken
I. die Nebenklägerin nicht vernehmungsfähig sei; am
4. Hauptverhandlungstag wurde eine Bescheinigung des in den Städtischen
Krankenanstalten
I. beschäftigten Facharztes
für Psychiatrie
Dr. S. verlesen. Dieser führte aus, bei der Nebenklägerin liege ein "de-
pressives Syndrom sowie autoaggressive Verhaltensweisen (latente Suizidali-
tät)" vor, und kam zu dem Ergebnis: "Sie ist ärztlich psychiatrisch derzeit nicht
verhandlungsfähig. Eine gerichtliche Verhandlung ist mit einer erheblichen
Gefahr einer psychischen Dekompensation ... und suizidaler Gefährdung ver-
bunden." Zu diesen schriftlich vorliegenden Beurteilungen äußerten sich in der
Hauptverhandlung die Sachverständigen Dr. W. und Prof. Dr. Gl. .
bb) Auf dieser Grundlage durfte das Landgericht eine Vernehmung der
Nebenklägerin nicht als für diese unzumutbar und deshalb als unmöglich an-
sehen und durch Vernehmung der Zeugen vom Hörensagen ersetzen. Die dem
Landgericht vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie der
Psychotherapeutin gingen - nach ihrer Aufgabenstellung zutreffend - von einem
therapeutischen Blickwinkel aus, welcher unter dem Gesichtspunkt des ihnen
obliegenden Behandlungsauftrags das subjektive Empfinden der Nebenkläge-
rin nicht in Frage zu stellen hatte. In ihre Beurteilung der Gefahr einer mögli-
chen "Re-Traumatisierung" durch eine Vernehmung gingen insoweit notwendig
auch Bekundungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen und ihrer persönli-
chen Befindlichkeit ein, deren Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt diese
Vernehmung erst ermöglichen sollte. Die schriftlichen Stellungnahmen äußer-
ten sich in allgemeiner Form zu der Fähigkeit der Nebenklägerin, "vor Gericht
zu erscheinen" (Hausärztin Dr. Ba. ), zur "Aussagepflicht" in dem "Prozeß
gegen den Gewalttäter" (Psychotherapeutin B. ) sowie zu der Verhand-
lungsfähigkeit in einer "gerichtlichen Verhandlung" (Facharzt Dr. S. ). Ob
den genannten Personen die Möglichkeiten einer vom Regelbild abweichen-
den, für die Nebenklägerin schonenderen Vernehmung bewußt waren, ist nicht
festgestellt. Neben einer Vernehmung in der Hauptverhandlung unter Aus-
schluß der Öffentlichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 247 Satz 1
StPO auch des Angeklagten, konnten hier namentlich eine Durchführung des
Hauptverhandlungsteils im Krankenhaus, eine Zeugenvernehmung an einem
anderen Ort unter audiovisueller Übertragung (§ 247 a StPO), die Vernehmung
durch einen beauftragten Richter sowie besondere Anordnungen über die
Durchführung der Befragung (vgl. § 241 a Abs. 2 Satz 1 StPO) erwogen wer-
den. Es mußte sich dem Landgericht daher vor allem auch aufdrängen, die be-
handelnden Ärzte des Krankenhauses, in welches die Nebenklägerin am
8. Oktober 2001 aufgenommen worden war, in der Hauptverhandlung hierzu zu
befragen, um durch nähere Erörterung auch dieser Möglichkeiten eine sichere
Grundlage für die Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit zu finden. Den nach
den Urteilsgründen lediglich pauschalen Äußerungen der Sachverständigen
Dr. W. und Prof. Dr. Gl. in der Hauptverhandlung konnte hierfür keine
hohe Bedeutung zukommen, denn diesen standen als aktuelle Beurteilungs-
grundlage allein die genannten schriftlichen Stellungnahmen sowie die Mittei-
lung des Vorsitzenden über die telefonische Auskunft des Krankenhauses zur
Verfügung. Der Sachverständige Dr. W. hatte die Nebenklägerin zuletzt
etwa zwei Jahre vor der Hauptverhandlung untersucht. Der Sachverständige
Prof. Dr. Gl. hatte die Nebenklägerin am 14. September 2001 untersucht,
sie in seinem Gutachten, mit dem sich das Landgericht im Urteil nicht ausein-
andersetzt, jedoch gerade als vernehmungsfähig angesehen. Die im einzelnen
nicht erläuterte Feststellung des Landgerichts, "daß die Zeugin vernehmungs-
unfähig ist, ihr jedenfalls eine Vernehmung auch durch einen beauftragten
Richter ... nicht zumutbar ist" (UA S. 10), entbehrt einer tragfähigen Grundlage
und läßt daher die hier gebotene Ausschöpfung der naheliegenden Erkennt-
nisquellen vermissen.
3. Da die Verfahrensrüge durchgreift, kommt es auf die Sachrüge nicht
an. Insoweit weist der Senat für die neue Hauptverhandlung nur auf Folgendes
hin:
a) Die bisherige Beweiswürdigung begegnet schon deshalb Bedenken,
weil sie Widersprüche in den verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin nur
unzureichend berücksichtigt. Das Landgericht hat festgestellt, die Nebenkläge-
rin habe mehrfach widersprüchliche Aussagen zu ihren ersten sexuellen Erfah-
rungen gemacht. Ursprünglich hatte sie angegeben, sie sei bei der Tat von
dem Angeklagten entjungfert worden. In der ersten Hauptverhandlung gab sie
an, sie sei bereits seit ihrem 12. Lebensjahr sexuell mißbraucht worden. Ge-
genüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Gl. bestritt sie später nicht nur,
sexuell mißbraucht worden zu sein, sondern auch, dies in der ersten Hauptver-
handlung ausgesagt zu haben. Auch die Aussage der Nebenklägerin, schon
vor der Tat mit ihrem früheren Freund Geschlechtsverkehr gehabt zu haben,
hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Es hat dieses Aussageverhalten
dahin zusammengefaßt, daß die Nebenklägerin zur Frage ihres ersten G e-
schlechtsverkehrs "nicht bereit (sei), wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen",
und sich in Unwahrheiten flüchte (UA S. 24). Die sich hieran ohne weitere Be-
gründung anschließende Würdigung, die Überzeugungskraft der Aussage zum
Vergewaltigungsgeschehen sei hierdurch "nicht berührt" (UA S. 24), begegnet
Bedenken. Die Frage, ob die Nebenklägerin durch die Tat entjungfert worden
war, "berührt" ersichtlich nicht allein "kleinere Unstimmigkeiten" des Randge-
schehens, wie das Landgericht meint, sondern den Kern des Tatgeschehens.
In der Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben ist überdies - auch
unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Falschbelastungsmotivs im Zusam-
menhang mit einem subjektiv empfundenen Offenbarungsdruck und den psy-
chischen Besonderheiten der Nebenklägerin - die Möglichkeit, daß die Schilde-
rung des Vorfalls, die die Nebenklägerin am Tatabend unmittelbar nach ihrer
Rückkehr in das Festzelt gegenüber der Zeugin H. abgab, zutreffend war.
Das Landgericht erörtert insoweit allein die Möglichkeit einer "unbewußten
Übertragung" (UA S. 22); dies erschöpft die Frage nicht.
b) Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich wegen der
ungewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der belastenden Aussa-
gen der Nebenklägerin, begegnet die nur kursorische Darstellung der von den
drei hierzu gehörten Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstatteten
Gutachten Bedenken. Der Umstand, daß weder die von den Sachverständigen
zugrunde gelegte Methodik noch die wesentlichen Ergebnisse und der Argu-
mentationsgang der Gutachten zusammenhängend dargestellt, sondern nur
jeweils einzelne Äußerungen der Sachverständigen im Zusammenhang der
jeweiligen Beweisfrage wiedergegeben werden, erschwert die Prüfung, ob das
Landgericht die wesentlichen Beweisergebnisse erschöpfend gewürdigt und
das sachliche Gewicht einzelner Darlegungen der Sachverständigen zutreffend
beurteilt hat. So sind etwa die vom Landgericht erwähnten Äußerungen des
Sachverständigen Prof. Dr. Gl. über den von der Nebenklägerin subjektiv
erlebten und ihm berichteten Erwartungs- und Offenbarungsdruck in der Fach-
klinik "Be. " (UA S. 20) nicht schon dadurch relativiert, daß die dortigen The-
rapeuten als Zeugen ausgesagt haben, es sei von ihnen aus therapeutischen
Gründen ein solcher Druck nicht ausgeübt worden. Wie die Sachverständigen
sich hierzu geäußert haben, teilt das Urteil nicht mit; die Äußerung des Sac h-
verständigen Prof. Dr. Gl. , die Nebenklägerin sei trotz gravierender hyste-
rischer Symptomatik und hochgradiger Suggestibilität "nicht gehindert", reali-
tätsbezogen auszusagen, erschöpft das Beweisthema nicht.
4. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache ge-
mäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Elf