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BGH Beschluss vom 12.06.2002 – 5 StR 207/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juni 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Göttingen vom 1. Februar 2002 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der – wegen der Folge teils unkontrollierbarer Weitergabe erheblicher Be-
täubungsmittelmengen (ca. 60 Kilogramm Haschisch) äußerst fragwürdige –
späte Zeitpunkt des Eingreifens der Ermittlungsbehörden und der Sicher-
stellungen ist bei allen drei Angeklagten ausreichend strafmildernd berück-
sichtigt worden, und zwar bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen, na-
mentlich infolge der jeweiligen Strafrahmenwahl, und nochmals bei der Ge-
samtstrafenbildung durch eher straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen.
Ein Verfahrensverstoß, der eine Bemessung der Rechtsfolgen nach den
Maßstäben von BGHSt 45, 321 erforderte, liegt nicht vor.
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