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BGH Urteil vom 07.07.2004 – 5 StR 71/04

5. Strafsenat

5 StR 71/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Juli 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 2003 nach

§ 349 Abs. 4 StPO in den gesamten Strafaussprüchen

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten D wegen bandenmäßi-

gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, die Angeklag-

ten V und S wegen desselben Delikts in einem Fall zu

Freiheitsstrafen von acht Jahren bzw. von sieben Jahren und sechs Monaten

sowie den Angeklagten G wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Zusätzlich

hat es sichergestellte Betäubungsmittel sowie Laborgeräte nebst Zubehör

eingezogen und bei den nach § 30a BtMG verurteilten Angeklagten Geldbe-

träge für verfallen erklärt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts errichtete und betrieb der

Angeklagte D mit den gesondert verfolgen Ge und Ga von

Ende 2000 bis Frühjahr 2001 ein Drogenlabor zur Herstellung von Methylen-

dioxymethamphetamin (MDMA = „Ecstasy“) in Hoppegarten (Fall 1), an-

schließend im Herbst 2001 mit den Angeklagten V und S

– unter Mithilfe des Angeklagten Giesen – ein weiteres solches Labor in

Kevelaer (Fall 2).

Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zur

Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegrün-

det (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen und die Sachrügen, soweit diese den Schuld-

spruch betreffen, bleiben durchweg erfolglos. Zwar begegnet die Begründung

der Beweiswürdigung des Landgerichts zu Fall 1 sachlichrechtlichen Beden-

ken. Der Senat gelangt aber zu dem Ergebnis, daß das angefochtene Urteil

im Blick auf die gesamte – sonst ausreichend dargelegte und rechtsfehlerfrei

ausgewertete – Beweislage auf solchen Mängeln nicht beruht.

a) Hauptbelastungszeuge im Fall des Drogenlabors Hoppegarten ist

der als Bandenmitglied wegen Beteiligung an dieser Tat in einem Vorprozeß

rechtskräftig verurteilte Ga . Dessen Aussage würdigt das Landgericht

als glaubhaft, weil er sich selbst schwer belastet habe und seine Aussage in

Teilbereichen durch andere Beweismittel gestützt werde. Dies greift indes zu

kurz. Das Landgericht hätte sich mit solch knappen Erwägungen grundsätz-

lich nicht begnügen dürfen, sondern hätte entscheidend auch darauf Bedacht

nehmen müssen, daß Ga gerade in einem gegen ihn selbst gerichte-

ten Strafverfahren den Angeklagten D als Mit-Bandenmitglied schwer

belastet hatte und wegen seiner – allerdings wesentlich geringer bewerte-

ten – Mitwirkung an derselben Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden war.

Danach liegt nämlich mehr als nahe, daß Ga sich durch diese – die

Merkmale des § 31 Nr. 1 BtMG offensichtlich erfüllende – schwerwiegende

Belastung von D als „Aufklärungsgehilfe“ Vorteile hinsichtlich der ei-

genen Bestrafung verschafft hat.

Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich

des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wesentlicher Ge-

sichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst

gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; für diesen

Fall besteht nämlich die nicht fernliegende Gefahr, daß der „Aufklärungsge-

hilfe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständi-

gen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245). Ist ein geständiger

Mitbeschuldigter, auf dessen belastende Aussage die Überführung des An-

geklagten entscheidend gestützt wird, bereits wegen seiner Beteiligung an

derselben Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden, muß die Beweiswürdi-

gung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung

als Aufklärungsgehilfe verdient hat oder nicht. Im Anschluß daran hat der

Tatrichter zu würdigen, ob sich der geständige Mitbeschuldigte nicht nur

durch die wahrheitsgemäße Belastung eines anderen eigene Vorteile ver-

schafft hat, sondern sich möglicherweise darüber hinaus in bedenklicher

Weise zu Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben

kann, so durch übertriebene Darstellung von dessen Tatbeteiligung – etwa

zur partiellen eigenen Entlastung oder zu der eines weiteren Tatbeteiligten –

oder durch andere wahrheitswidrige Bekundungen – etwa auch zur Vertu-

schung der Beteiligung eines Dritten. Fehlen Darlegungen hierzu in den Ur-

teilsgründen, so kann dies als durchgreifender Erörterungsmangel ein sach-

lichrechtlicher Fehler sein (vgl. auch BGHSt 48, 161, 168). Tatsächlich geht

das Landgericht an keiner Stelle der Beweiswürdigung auch nur ansatzweise

darauf ein, daß die Aussage Ga s, wonach er einen untergeordneten

Tatbeitrag, D aber einen der Haupttatbeiträge geleistet habe, ange-

sichts der in § 31 BtMG für Aufklärungsgehilfen vorgesehenen Milderungs-

möglichkeiten mit der bei einer solchen Motivlage gebotenen besonderen

Vorsicht zu würdigen ist.

Zu kurz kommt zudem folgendes: Das Landgericht hat aufgrund der

Zubilligung eines verdichteten Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55

StPO seine Überzeugung weitestgehend nicht etwa unmittelbar auf eigene

Angaben des Ga in der Hauptverhandlung gestützt, die kritisch von

allen Seiten hätten hinterfragt werden können, sondern nur mittelbar auf sol-

che Aussagen, die er in seinen polizeilichen Vernehmungen und in der ge-

gen ihn zuvor durchgeführten Hauptverhandlung getätigt hatte. Kann der An-

geklagte aber sein durch Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK garantiertes Recht, Fragen

an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, nicht ausüben,

weil diesem ein weitgehendes oder umfassendes Auskunftsverweigerungs-

recht zugestanden wird, muß dieser Umstand schon deshalb bei der Be-

weiswürdigung hinreichend bedacht werden, weil die durch Vernehmung der

Verhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen eines kontradiktorischen

Verhörs (§ 69 Abs. 2 StPO) nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt

werden kann (vgl. BGHSt 46, 93, 106).

b) Im Zusammenhang mit diesen sachlichrechtlichen Beweiswürdi-

gungsmängeln merkt der Senat noch zu zwei Verfahrensrügen folgendes an:

Beweisanträge zur Frage einer Absprache mit Ga in dem Vorverfah-

ren sind mit durchgreifend bedenklicher Begründung als unbeachtlich abge-

lehnt worden. Das Landgericht hat dabei verkannt, daß es für die Beurteilung

der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen gerade entscheidend

darauf ankommen kann, ob er sich geständig im Rahmen einer verfahrens-

beendenden Absprache durch die Belastung von Mittätern – womöglich unter

Verringerung des eigenen Tatbeitrags – einen erheblichen Vorteil verspre-

chen konnte oder nicht (vgl. BGHSt 48, 161, 168). Erheblichen Bedenken

unterliegt auch die Begründung, mit der das Landgericht Anträge auf Ver-

nehmung des dritten Bandenmitglieds im Fall 1, des gesondert Verfolgten

Ge , wegen dessen Unerreichbarkeit abgelehnt hat. Es blieb unbeachtet,

daß ein Zeuge auch dann erreichbar sein kann, wenn er im Ausland im We-

ge der Videokonferenz nach § 247a StPO aus der Hauptverhandlung heraus

mittels einer zeitgleichen Bild-Ton-Übertragung vernommen werden kann

(BGHSt 45, 188, 190).

Die zugehörigen Beweisantrags- und Aufklärungsrügen scheitern frei-

lich sämtlich an der Unzulänglichkeit des Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO). Dem Beweisantrag zur Frage einer Verständigung im Vorver-

fahren gegen Ga mangelt es bereits an einer hinreichend konkreten

Beweisbehauptung. Zudem fehlt für die zugehörigen Rügen unerläßlicher

Begleitvortrag; dies betrifft sowohl die Aussageberechtigung und

-bereitschaft des als Zeugen benannten anwaltlichen Beistands des Haupt-

belastungszeugen Ga als auch die schriftlichen Gründe des gegen

diesen ergangenen Urteils, deren Kenntnis zur sachlichen Überprüfung des

Rügevorbringens unerläßlich wäre. Die den Mittäter Ge betreffenden Be-

weisantragsrügen scheitern, abgesehen von einer kaum zulänglichen Be-

weisbehauptung, am Fehlen des erforderlichen vollständigen Vortrags der

die Unerreichbarkeit des Zeugen betreffenden Verfahrensvorgänge.

c) Trotz der sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsmängel kann der

Senat ein Beruhen der die Schuldsprüche – namentlich den zu Fall 1 – tra-

genden Urteilsfeststellungen auf der unzulänglich abgehandelten Beweis-

würdigung hier ausschließen. Dies ergibt sich aus der weiteren ungewöhnlich

dichten Beweislage zum Nachteil des Angeklagten D im Fall 1; die

hierzu getroffenen Feststellungen stützen die rechtsfehlerfrei und im wesent-

lichen unabhängig davon getroffenen Feststellungen zu Fall 2 ohnehin nur

peripher.

Die Angaben des Hauptbelastungszeugen Ga werden durch

mehrere andere Zeugen in verschiedenen für den gesamten Tatablauf mar-

kanten Punkten bestätigend gestützt; die Annahme von deren Glaubwürdig-

keit begegnet keinen wesentlichen Bedenken. Ga s Angaben werden

ferner in ebenfalls markanten Details durch Sachbeweis und Erkenntnisse

aus Telefonüberwachungen bestätigt. Zudem hat der Angeklagte D

selbst in seiner schließlich abgegebenen Einlassung eine Tatbeteiligung kei-

neswegs gänzlich in Abrede gestellt. Seine eigene verharmlosende Version

wird schließlich durch die festgestellten Begleitumstände seiner einschlägi-

gen Vorbelastung und sein unabhängig von den Erkenntnissen zu Fall 1

festgestelltes gesamtes Tatverhalten im Fall 2 durchgreifend in Zweifel gezo-

gen.

Im Blick auf die Gesamtheit dieser hochgradig belastenden Beweisla-

ge schließt der Senat aus, daß das Landgericht durch die gebotene vorsich-

tige und kritischere Bewertung der Angaben des Hauptbelastungszeugen

Ga im Ergebnis zu abweichenden Erkenntnissen zur Täterschaft

D s im Fall 1 und zu dem ihm angelasteten Schuldumfang gelangt wä-

re. Dieses Ergebnis ist insbesondere deshalb zu verantworten, weil das

Landgericht in angemessen kritischer Anwendung des Zweifelssatzes bei

dem Angeklagten D im Fall 1 – und gleichermaßen bei allen drei als

Bandenmitgliedern abgeurteilten Angeklagten im Fall 2 – nur die Mindest-

feststellung zugrunde gelegt hat, daß sie aus ihrer jeweiligen Tatbeteiligung

nicht mehr als einen Monatsverdienst von 2.000 DM erlöst hätten, mithin

nicht als zentrale Gestalter und Nutznießer des jeweiligen Tatgeschehens

anzusehen sind.

2. Sämtliche Strafaussprüche halten sachlichrechtlicher Nachprüfung

nicht stand.

a) Namentlich aus dem letztgenannten Umstand erwächst ein die

Strafzumessung berührender Erörterungsmangel, der dem Senat Anlaß zur

Beanstandung der Strafaussprüche gegen die drei Hauptangeklagten gibt,

selbst wenn die Bemessung der gegen sie erkannten Strafen für sich ange-

sichts des Gewichts der Taten dem Ergebnis nach noch keinen Grund zur

Beanstandung gäbe.

Das Landgericht hat zwar zutreffend die hohe Professionalität der Ta-

ten gewichtig erschwerend gewertet. Es hat indes – jenseits einer Erwäh-

nung bei der Gesamtstrafbemessung gegen D (UA S. 80) – davon

abgesehen, in diesem Zusammenhang den jene Strafschärfung relativieren-

den Umstand ausdrücklich heranzuziehen, daß – wie ausgeführt – zugunsten

eines jeden als Bandenmitglied verurteilten Angeklagten vor dem Hinter-

grund nicht übermäßig hoher monatlicher Entlohnung seine nicht führende

Rolle innerhalb der Bandenstruktur anzunehmen war. Diesem Umstand wäre

bei der gegebenen Sachlage ausdrücklich Beachtung zu schenken gewesen.

b) Der Angeklagte G , der lediglich als nicht der Bande angehö-

render Gehilfe abgeurteilt worden ist, beanstandet mit seiner Revision zu-

treffend, daß das Landgericht die Voraussetzungen einer Strafmilderung

nach § 31 BtMG fehlerhaft unerörtert gelassen hat, obwohl dieser Angeklagte

nach den Urteilsfeststellungen frühzeitig belastende Angaben zu M R

gemacht hat, den die Strafkammer auch aufgrund dieser Angaben

als einen der hauptverantwortlichen Hintermänner in diesem Fall ansieht. Im

Hinblick auf die in diesem Zusammenhang getroffenen Urteilsfeststellungen

liegt die Annahme eines Aufklärungserfolgs durchaus nahe und bedurfte der

Erörterung (vgl. hierzu BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1; Körner,

BtMG 5. Aufl. § 31 Rdn. 32 ff. m.w.N.).

c) Bei allen vier Angeklagten kommt im Fall 2 hinzu, daß ein nicht un-

wesentlicher Strafmilderungsfaktor unerörtert geblieben ist. Das Drogenlabor

in Kevelaer war von den Ermittlungsbehörden schon so frühzeitig entdeckt

worden, daß die gesamte Produktion von MDMA unter den Augen der Polizei

stattfand (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983

5 StR 600/83; Beschluß vom 12. Juni 2002 – 5 StR 207/02).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum