BGH Beschluß vom 12.06.2002 – IV ZR 40/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch
am 12. Juni 2002
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das Beru-
fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abge-
lehnt.
Gründe
I. Das Feststellungsbegehren des Klägers, zu 1/4 Miterbe nach
seiner 1999 verstorbenen Mutter geworden zu sein, ist in den Vorinstan-
zen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Be-
schwer gemäß § 3 ZPO unter Bewertung des Nachlasses auf
600.000 DM (500.000 DM Grundstück, 79.686,25 DM Sparguthaben,
20.000 DM sonstiges bewegliches Vermögen) sowie unter Abzug des
Wertes des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs und eines Feststellungs-
abschlages von 20% auf 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger will mit der
Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen.
II. 1. Der zu diesem Zweck gestellte Antrag, den Wert der Be-
schwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzustellen, ist zulässig
(§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). An die Wertfestsetzung des Berufungs-
gerichts ist das Revisionsgericht bis zu einem Betrag von 60.000 DM
nicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen gegebenenfalls höher
festzusetzen (BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 -
NJW 2000, 1724 unter II 1).
2. Der Antrag ist indes nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Er-
messen rechtsfehlerfrei das Nachlaßvermögen bewertet und den Wert
der Beschwer festgesetzt und dabei die sein Ermessen tragenden Erwä-
gungen nachvollziehbar dargelegt. Neue Tatsachen, die eine Abände-
rung rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Eine Herauf-
setzung der Beschwer scheidet damit aus (vgl. statt aller MünchKomm-
Wenzel, ZPO, 2. Aufl., §§ 546 Rdn. 34; 550 Rdn. 14 m.w.N.).
a) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in der Kla-
geschrift und der Berufungsbegründung vorgetragenen Vorstellungen
des Klägers vom Wert des Hausgrundstückes nicht entscheidend an.
Das Berufungsgericht hat - wie in der mündlichen Verhandlung ausweis-
lich des Protokolls umfassend erörtert - aus der Schätzungsurkunde des
Ortsgerichts und dem Wertgutachten
für Beleihungszwecke der
B.-Bausparkasse die erforderlichen Einsatzdaten für die von ihm vorzu-
nehmende Bewertung des Grundstücks herangezogen. Dem ist der Klä-
ger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Das gilt - jedenfalls bezo-
gen auf den Zeitpunkt des Erbfalls - auch für den vom Berufungsgericht
in Höhe von 60.000 DM berücksichtigten Renovierungsstau, der in bei-
den Gutachten bestätigt und in dem Beleihungsgutachten mit 73.000 DM
sogar höher angesetzt wird. Ebenso wenig vermag die von der Revision
aufgegriffene Summe der Teilwerte des Grundstücks und der baulichen
Anlagen, die mit 216 DM geringfügig über der Gesamtbewertung des
Grundbesitzes liegt, die Wertfestsetzung in Frage zu stellen. Die ab-
schließende Gesamtbewertung hat eine hinreichend sichere Grundlage
und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Eine andere Bewertung kommt auch nicht über das im Revisi-
onsrechtszug vorgelegte Privatgutachten in Betracht, das über die An-
nahme eines etwas höheren als vom Berufungsgericht zugrunde geleg-
ten Richtwertes wegen der Grundstückslage von 1,8 an Stelle von 1,5 zu
einem höheren Grundstückswert kommt.
Zwar kann der Kläger zur Höhe der Beschwer auch in der Revisi-
onsinstanz neue Tatsachen vortragen; er muß diese jedoch in der ge-
botenen Weise glaubhaft machen (Senat, Beschlüsse vom 9. März 1988
- IVa ZR 250/87 -, 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 - und vom 18. Januar
1995 - IV ZR 182/94 -, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1, 2
und 3). Das ist ihm mit der bloßen nicht näher begründeten Angabe ei-
nes etwas größeren Bewertungsfaktors für das Grundstück nicht gelun-
gen. Das Berufungsgericht ist bereits aufgrund seines Vorbringens zu
der Grundstückslage zu seinen Gunsten von dem Richtwert der ihm vor-
liegenden Gutachten abgewichen und hat den Bewertungsfaktor um die
Hälfte angehoben. Angesichts dieser Gutachten und der zusätzlichen
Berücksichtigung des Klägervorbringens durch das Berufungsgericht
reicht die alleinige Angabe eines anderen Bewertungsfaktors, auch wenn
er "in diesem Fall" von einem auf dem Gebiet der Grundstücksbewertung
tätigen Architekten für angemessen gehalten wird, ohne weitere nach-
vollziehbare Gründe für die Differenz für eine Glaubhaftmachung nicht
aus, zumal sich das Berufungsgericht in dem auch von diesem Gutachter
für zutreffend befundenen Bewertungsrahmen gehalten hat. Eine weitere
Sachaufklärung ist dem Senat nicht möglich. Da Glaubhaftmachung er-
forderlich ist, ist jede Beweiserhebung, die nicht sofort erfolgen kann,
unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Durch diese Vorschrift wird die dem Ge-
richt bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Wertfestset-
zung in § 3 2. Halbs. ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit eingeschränkt
(BGH, Beschluß vom 27. Juni 1990 - XII ZR 20/90 - BGHR ZPO § 546
Abs. 2 Neue Tatsachen 4).
c) Die Bewertung des sonstigen Vermögens begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den eigenen Angaben des Klägers
in seiner ausführlich begründeten Streitwertbeschwerde, wonach dieser
Wert mit "höchstens 20.000 DM" anzusetzen ist. Davon ist der Kläger mit
seiner salvatorischen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen
in der Berufungsbegründung nicht erkennbar abgewichen.
d) Das Berufungsgericht hat schließlich - der Senatsrechtspre-
chung
folgend
(Beschluß vom 10. Mai 1989
- IVa ZR 126/88 -
FamRZ 1989, 958 f. und Beschluß vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73,
MDR 1975, 389 = LM ZPO § 3 Nr. 50) - zu Recht bei der Wertfestset-
zung Abzüge wegen des positiven Feststellungsbegehrens und des
Wertes unstreitiger Pflichtteilsansprüche vorgenommen. Durchgreifende
Gründe, davon abzuweichen, werden von der Revision nicht dargetan
und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch