Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 15.02.2000 – X ZR 127/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

X ZR 127/99

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

ZPO vor § 1/Rechtsmittel

Urteilsbeschwer bei Stufenklage

Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsan-

spruch maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die

Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.

BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und

Keukenschrijver

am 15. Februar 2000

beschlossen:

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.

Gründe

I. Der Kläger, der bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten war, hat die Be-

klagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Erfindervergü-

tung für eine von ihm zusammen mit zwei Miterfindern am 27. April 1990 ge-

meldete

Erfindung

"..."

sowie

zu

ent-

sprechender Auskunftsleistung verklagt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt,

daß die gemeldete Erfindung als Rechenregel von der Patentierung ausge-

schlossen sei, daß der Kläger durch eine Vereinbarung vom 6./7. Juni 1990,

auf Grund derer er einen Betrag von 633,-- DM erhalten hat, abgefunden sei

und daß er in einem Schreiben vom 9. Juni 1993 auf weitere Ansprüche ver-

zichtet habe; der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er sich

bei Abgabe dieser Erklärung in einem die Handlungsfähigkeit ausschließenden

Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das Landgericht hat

der Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist der Kläger

im Weg der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen; er hat be-

antragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Benutzung des Erfindungs-

gegenstandes

...

"..."

seit

Aufnah-

me der Fabrikation und des Vertriebs Angaben zu machen und Rechnung zu

legen über die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, verbundenen Kon-

zernunternehmen und außerbetrieblichen Verwertungshandlungen, insbeson-

dere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In-

und Ausland, weiter über den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstel-

lungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufs-

preise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf-

oder Austauschverträgen sowie Angaben über sonstige Vermögensvorteile so-

wie die bisherige Nutzungsdauer; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu ver-

urteilen, auf der Grundlage der erteilten Auskunft und Rechnungslegung für die

Benutzung der Erfindung eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende

Vergütung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Be-

rufung der Beklagten nach dem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag zu

Auskunft und Rechnungslegung erkannt und den Rechtsstreit zur Entschei-

dung über den in zweiter Instanz anhängig gewordenen Zahlungsanspruch und

die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer der

Beklagten hat es auf 10.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das

Berufungsurteil Revision eingelegt, die sie noch nicht begründet hat. Sie bean-

tragt zunächst, den Wert der Entscheidungsbeschwer durch das angefochtene

Urteil auf über 60.000,-- DM festzusetzen.

II. Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag

(vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.6.1988 - III ZR 65/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 2

Satz 2 - Grundstücksherausgabe 1) kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

1. An den vom Berufungsgericht auf 10.000,-- DM festgesetzten Wert

der Beschwer für die Beklagte ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 2

Satz 2 ZPO; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83; NJW 1984,

371).

2. a) Die Beklagte macht geltend, dem Berufungsgericht könne nicht da-

hin gefolgt werden, daß der Zahlungsantrag in zweiter Instanz nicht angefallen

sei. Der Antrag sei gestellt und über ihn sei auch in der Weise entschieden

worden, daß insoweit die Sache - wenngleich nach Auffassung der Beklagten

in unzulässiger Weise - an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei.

b) Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Da die Verurteilung

zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell

ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur

nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v.

22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch

BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche;

Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abwei-

sung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein

auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt. Die von der Beklagten ange-

zogenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964,

441 f.; Urt. v. 27.3.1972 - VIII ZR 184/70, MDR 1972, 601) betreffen lediglich

die Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,

nicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesichts-

punkte.

3. a) Die Beklagte beanstandet weiter, daß der Wert des Auskunfts- und

Rechnungslegungsanspruchs unzutreffend angesetzt worden sei. Sie macht

geltend, daß der zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Aufwand allein

die Revisionssumme von 60.000,-- DM bei weitem übersteige. Der Konzern,

dem die Beklagte angehöre, umfasse weltweit ca. 620 Unternehmen, von de-

nen rund 50 für die Entwicklung oder Produktion von Getrieben in Betracht kä-

men. Die Zahl der mit dem Verkauf der Getriebe befaßten Unternehmen be-

laufe sich auf einige Hundert. Die zum Umfang der Verwertung geforderten An-

gaben verursachten einen weit über 60.000,-- DM hinausgehenden Arbeits-,

Reise- und Kommunikationsaufwand, zumal es den Getrieben nicht anzusehen

sei, ob von der Lehre der in Anspruch genommenen Erfindung Gebrauch ge-

macht werde. Es sei allein mit Personalkosten von rund 144.000,-- DM zu

rechnen,

insgesamt belaufe sich der Aufwand voraussichtlich auf

840.000,-- DM.

b) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die für die

Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer die von der Verurteilung

ausgehende Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmt

sich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rech-

nungslegung nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen

(Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87; BGH, Urt. v. 24.6.1999

- IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage). Für dessen Er-

mittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Aus-

kunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu

BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versi-

cherung; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen we-

sentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung

der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94,

NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4).

Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand

einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994

- VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme

fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer

nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v.

2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154).

bb) Angesichts dieser Rechtslage muß auf Grund der Angaben der Be-

klagten unabhängig von der Frage, ob die Angaben zum erforderlichen Auf-

wand, zu denen sich der Kläger bisher nicht geäußert hat, in jeder Hinsicht zu-

treffen, davon ausgegangen werden, daß der zur Erfüllung des Auskunfts- und

Rechnungslegungsanspruchs erforderliche Aufwand jedenfalls einen Betrag

von 60.000,-- DM übersteigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts

beruht nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des mit der Auskunft

verbundenen Aufwands. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung allein auf

Grund der Angabe des Klägers und des sonstigen Akteninhalts vorgenommen.

Diese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben kei-

nen Bestand haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck

S. 5).

Rogge Jestaedt Melullis

Scharen Keukenschrijver