BGH Beschluß vom 15.02.2000 – X ZR 127/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
X ZR 127/99
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
ZPO vor § 1/Rechtsmittel
Urteilsbeschwer bei Stufenklage
Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsan-
spruch maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die
Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.
BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und
Keukenschrijver
am 15. Februar 2000
beschlossen:
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.
Gründe
I. Der Kläger, der bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten war, hat die Be-
klagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Erfindervergü-
tung für eine von ihm zusammen mit zwei Miterfindern am 27. April 1990 ge-
meldete
Erfindung
"..."
sowie
zu
ent-
sprechender Auskunftsleistung verklagt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt,
daß die gemeldete Erfindung als Rechenregel von der Patentierung ausge-
schlossen sei, daß der Kläger durch eine Vereinbarung vom 6./7. Juni 1990,
auf Grund derer er einen Betrag von 633,-- DM erhalten hat, abgefunden sei
und daß er in einem Schreiben vom 9. Juni 1993 auf weitere Ansprüche ver-
zichtet habe; der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er sich
bei Abgabe dieser Erklärung in einem die Handlungsfähigkeit ausschließenden
Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das Landgericht hat
der Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist der Kläger
im Weg der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen; er hat be-
antragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Benutzung des Erfindungs-
gegenstandes
...
"..."
seit
Aufnah-
me der Fabrikation und des Vertriebs Angaben zu machen und Rechnung zu
legen über die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, verbundenen Kon-
zernunternehmen und außerbetrieblichen Verwertungshandlungen, insbeson-
dere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In-
und Ausland, weiter über den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstel-
lungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufs-
preise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf-
oder Austauschverträgen sowie Angaben über sonstige Vermögensvorteile so-
wie die bisherige Nutzungsdauer; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu ver-
urteilen, auf der Grundlage der erteilten Auskunft und Rechnungslegung für die
Benutzung der Erfindung eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende
Vergütung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Be-
rufung der Beklagten nach dem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag zu
Auskunft und Rechnungslegung erkannt und den Rechtsstreit zur Entschei-
dung über den in zweiter Instanz anhängig gewordenen Zahlungsanspruch und
die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer der
Beklagten hat es auf 10.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das
Berufungsurteil Revision eingelegt, die sie noch nicht begründet hat. Sie bean-
tragt zunächst, den Wert der Entscheidungsbeschwer durch das angefochtene
Urteil auf über 60.000,-- DM festzusetzen.
(vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.6.1988 - III ZR 65/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 2
Satz 2 - Grundstücksherausgabe 1) kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. An den vom Berufungsgericht auf 10.000,-- DM festgesetzten Wert
der Beschwer für die Beklagte ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 2
Satz 2 ZPO; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83; NJW 1984,
371).
2. a) Die Beklagte macht geltend, dem Berufungsgericht könne nicht da-
hin gefolgt werden, daß der Zahlungsantrag in zweiter Instanz nicht angefallen
sei. Der Antrag sei gestellt und über ihn sei auch in der Weise entschieden
worden, daß insoweit die Sache - wenngleich nach Auffassung der Beklagten
in unzulässiger Weise - an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei.
b) Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Da die Verurteilung
zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell
ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur
nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v.
22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch
BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche;
Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abwei-
sung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein
auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt. Die von der Beklagten ange-
zogenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964,
441 f.; Urt. v. 27.3.1972 - VIII ZR 184/70, MDR 1972, 601) betreffen lediglich
die Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,
nicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesichts-
punkte.
3. a) Die Beklagte beanstandet weiter, daß der Wert des Auskunfts- und
Rechnungslegungsanspruchs unzutreffend angesetzt worden sei. Sie macht
geltend, daß der zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Aufwand allein
die Revisionssumme von 60.000,-- DM bei weitem übersteige. Der Konzern,
dem die Beklagte angehöre, umfasse weltweit ca. 620 Unternehmen, von de-
nen rund 50 für die Entwicklung oder Produktion von Getrieben in Betracht kä-
men. Die Zahl der mit dem Verkauf der Getriebe befaßten Unternehmen be-
laufe sich auf einige Hundert. Die zum Umfang der Verwertung geforderten An-
gaben verursachten einen weit über 60.000,-- DM hinausgehenden Arbeits-,
Reise- und Kommunikationsaufwand, zumal es den Getrieben nicht anzusehen
sei, ob von der Lehre der in Anspruch genommenen Erfindung Gebrauch ge-
macht werde. Es sei allein mit Personalkosten von rund 144.000,-- DM zu
rechnen,
insgesamt belaufe sich der Aufwand voraussichtlich auf
840.000,-- DM.
b) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die für die
Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer die von der Verurteilung
ausgehende Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmt
sich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rech-
nungslegung nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen
(Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87; BGH, Urt. v. 24.6.1999
- IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage). Für dessen Er-
mittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Aus-
kunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu
BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versi-
cherung; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen we-
sentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung
der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94,
NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4).
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand
einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994
- VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme
fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer
nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v.
2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154).
bb) Angesichts dieser Rechtslage muß auf Grund der Angaben der Be-
klagten unabhängig von der Frage, ob die Angaben zum erforderlichen Auf-
wand, zu denen sich der Kläger bisher nicht geäußert hat, in jeder Hinsicht zu-
treffen, davon ausgegangen werden, daß der zur Erfüllung des Auskunfts- und
Rechnungslegungsanspruchs erforderliche Aufwand jedenfalls einen Betrag
von 60.000,-- DM übersteigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts
beruht nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des mit der Auskunft
verbundenen Aufwands. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung allein auf
Grund der Angabe des Klägers und des sonstigen Akteninhalts vorgenommen.
Diese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben kei-
nen Bestand haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck
S. 5).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver