BGH Urteil vom 12.06.2002 – VIII ZR 187/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 270 Abs. 3
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn die Klageschrift gegen
eine infolge Verschmelzung erloschene GmbH eingereicht worden ist.
BGB § 242 Cb
Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf die Einrede der Verjährung, wenn der über-
tragende und der neue Rechtsträger - auch unabsichtlich - den Gläubiger von der
Erhebung der Klage gegen den "richtigen" Schuldner abgehalten haben.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - VIII ZR 187/01 - OLG Hamm LG Essen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammen-
hang mit dem Kauf eines Unternehmens.
Im Oktober 1996 schloß der Kläger als Käufer mit der K. H. Ma-
schinenbau GmbH (im Folgenden: KHM GmbH) und drei weiteren, mit ihr kon-
zernmäßig verbundenen Gesellschaften als Verkäuferinnen einen Kauf- und
Übertragungsvertrag über die Geschäftsanteile an der W. & P. Le-
bensmitteltechnik GmbH und der D. GmbH & Co. KG. Der Vertrag enthält
umfangreiche Regelungen unter anderem über die Behandlung von Forderun-
gen aus Lieferungen und Leistungen, die in einem Zwischenabschluß der W.
& P. GmbH zum 30. Juni 1996 ausgewiesen waren, sowie über die
Gewährleistung und sonstige Haftung der Verkäuferinnen. Nach § 28 des Ver-
trages sollten etwaige Ansprüche des Käufers, soweit nicht anderweitig gere-
gelt, am 31. Dezember 1998 verjähren.
Die KHM GmbH wurde gemäß Eintragung im Handelsregister vom
13. Mai 1997 auf die damals als K. Industries GmbH firmierende Be-
klagte verschmolzen.
Der Kläger hat wegen behaupteter Unrichtigkeit des dem Kaufvertrag
zugrunde gelegten Zwischenabschlusses zum 30. Juni 1996 einen Gesamt-
schaden von 1.324.351,79 DM geltend gemacht. Nach Abzug eines von der
Beklagten anerkannten Betrages von 5.579,70 DM hat er am 17. Dezember
1998 beim Landgericht Essen Klage auf Zahlung von 1.318.772,09 DM gegen
die KHM GmbH eingereicht. Der Versuch einer Zustellung am 27. Januar 1999
schlug fehl, weil die KHM GmbH infolge der Verschmelzung nicht mehr be-
stand. Über die Erfolglosigkeit der Zustellung unterrichtete das Landgericht den
Kläger mit am 12. Februar 1999 zugegangenem Schreiben. Daraufhin ermittelte
der Kläger die Firma und Anschrift der Beklagten und teilte die Daten dem
Landgericht am 23. Februar 1999 mit. Am 12. März 1999 wurde die Klage der
Beklagten zugestellt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Zustellung vom 12. März 1999 sei
noch als "demnächst erfolgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen; Ver-
jährung sei deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eingetreten.
Überdies sei die Verjährungsfrist durch die monatelangen vorprozessualen
Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Beklagte meint, der Kläger habe die
Zustellung der Klage schuldhaft verzögert, weil sie ihn bereits am 14. Dezember
1998 in der Klageerwiderung in dem Parallelverfahren über die Schadenser-
satzansprüche aus dem Erwerb der Geschäftsanteile an der Firma D. GmbH
und Co. KG (Landgericht Essen, Az.: 41 O 114/98) auf die Verschmelzung der
KHM GmbH und die neue Anschrift hingewiesen habe; diesen Hinweis habe
der Kläger jedoch nicht beachtet. Die Verjährungsfrist sei im übrigen auch nicht
gehemmt gewesen. Schließlich stünde dem geltend gemachten Schadenser-
satzanspruch auch der in dem Kaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungs-
ausschluß entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revisi-
on verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte berufe sich gegen-
über möglichen Ansprüchen des Klägers zu Recht auf Verjährung. Die Parteien
hätten die Verjährung etwaiger Ansprüche, und zwar auch solcher aus vorver-
traglichem Verhandlungsverschulden, für die sonst die regelmäßige Verjäh-
rungsfrist von 30 Jahren gelte, wirksam auf den 31. Dezember 1998 festge-
setzt. Diesen Zeitpunkt habe der Kläger jedoch schuldhaft versäumt. Eine
Rückwirkung nach § 270 Abs. 3 ZPO scheide aus, weil der Kläger durch nach-
lässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringen Verzögerung der Zustellung
beigetragen habe. Zwar sei ihm die Zeitspanne für die nachträgliche Anforde-
rung des Kostenvorschusses nicht anzulasten. Da ihm aber bereits am
14. Dezember 1998 in der Klageerwiderung in dem vor dem Landgericht Essen
geführten Rechtsstreit, der ebenfalls Ansprüche aus dem streitgegenständli-
chen Geschäft betreffe, die neue Firmierung und die neue Adresse der Be-
klagten mitgeteilt worden seien, hätte er dies bei der vorliegenden Klage be-
rücksichtigen können und müssen; dann wäre die Klage wahrscheinlich bereits
Anfang 1999, jedenfalls am 27. Januar 1999, erfolgreich zugestellt worden.
Diesen auf den Seiten 7 und 8 jener Klageerwiderung enthaltenen Hinweis
hätte der Kläger bei der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig wahrnehmen können. Es
entlaste ihn auch nicht, daß er sich in den beiden Verfahren von verschiedenen
Rechtsanwälten vertreten lasse; wegen des Zusammenhangs der Prozesse sei
eine Abstimmung und Koordinierung "mehr als veranlaßt" gewesen. Die Zeit-
spanne vom 27. Januar bis zum 12. März 1999 falle daher in den Verantwor-
tungsbereich des Klägers.
Für die Annahme einer Hemmung der Verjährung fehle ausreichender
Vortrag des Klägers. Gegenüber der Einrede der Verjährung könne der Kläger
auch nicht den Arglisteinwand erheben, da die Beklagte ihn nicht von der recht-
zeitigen Erhebung der Klage abgehalten habe. Auf ein etwaiges arglistiges Ver-
halten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zwischenabschluß der W.
& P. GmbH komme es nicht an. Das gelte auch für eine mögliche
deliktische Haftung der Beklagten.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.
1. Allerdings erscheint es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Vorschrift des
§ 270 Abs. 3 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zugunsten des Klägers herangezo-
gen werden kann. § 270 Abs. 3 ZPO setzt zunächst voraus, daß die Klage-
schrift vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht worden ist. Die am
17. Dezember 1998 bei Gericht eingegangene Klage ist aber nicht gegen die
Beklagte, sondern gegen die KHM GmbH gerichtet, die durch Verschmelzung
mit der K. Industries GmbH umgewandelt worden ist. Durch die am
13. Mai 1997 ins Handelsregister eingetragene Verschmelzung ist die KHM
GmbH als übertragender Rechtsträger erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
UmwG). Der Kläger hat danach in der Klageschrift eine nicht mehr existierende
Partei bezeichnet. Die Klage gegen eine nicht (mehr) existierende Partei ist
aber unwirksam (MünchKomm ZPO/Lindacher 2. Aufl. vor § 50 Rdnr. 26) und
vermag daher verjährungsunterbrechende Wirkung gegen den wahren
Rechtsträger nicht zu entfalten; dies steht dann auch einer Rückwirkung nach
§ 270 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage entgegen.
Zwar ist die Bezeichnung der Partei allein für die Parteistellung nicht
ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der kla-
genden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver
Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Be-
zeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar
durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom
24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 unter III 2 a). Ob die
vom Revisionsgericht frei auszulegenden Erklärungen des Klägers in der Kla-
geschrift (vgl. BGH, aaO) dahin verstanden werden können, daß die Firma
K. Industries GmbH als Rechtsnachfolgerin der KHM GmbH Be-
klagte sein soll, ist jedoch fraglich. Dagegen spricht, daß dem Kläger das Erlö-
schen der KHM GmbH, seiner Vertragspartnerin, nicht bekannt war und er da-
her deren Rechtsnachfolgerin nicht gemeint haben konnte. Zudem war bei ob-
jektiver Deutung aus der Sicht des Gerichts, das neben der Gegenseite Emp-
fänger der Klageschrift und der dazu gehörenden Anlagen war, eine Rechts-
nachfolge nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR
58/86 - NJW 1987, 1946 unter II 1 a; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR
21/87 - NJW 1988, 1585 unter II 3 a).
2. Die Entscheidung der Frage, ob die Einreichung der Klage gegen die
KHM GmbH unter Heranziehung des § 270 Abs. 3 ZPO geeignet war, die Ver-
jährungsfrist gegenüber deren Rechtsnachfolgerin, der nunmehrigen Beklagten,
zu unterbrechen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Die Beklagte kann
sich auf eine etwa eingetretene Verjährung nicht berufen, weil die Erhebung der
Verjährungseinrede durch die Beklagte, wie der Senat aufgrund des insoweit
vollständig aufgeklärten Sachverhalts selbst feststellen kann, jedenfalls rechts-
mißbräuchlich ist (§ 242 BGB), und zwar aus den Gesichtspunkten, die das Be-
rufungsgericht im Zusammenhang mit § 270 Abs. 3 ZPO angesprochen, aber
nicht zutreffend gewürdigt hat.
a) Rechtsmißbräuchlich ist die Erhebung der Verjährungseinrede entge-
gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann, wenn eine Partei durch
aktives Tun in arglistiger Weise die Gegenseite in ihrem Vertrauen bestärkt,
auch ohne Klage zu ihrem Recht zu kommen, und sie dadurch von der recht-
zeitigen Erhebung der Klage abhält (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987
- IX ZR 202/86, NJW 1988, 265 = BGHR BGB § 242, Rechtsmißbrauch 5 unter
5 a). Auch ein unabsichtliches Verhalten genügt, wenn es für die Unterlassung
einer rechtzeitigen Klageerhebung ursächlich ist und die spätere Verjährungs-
einrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot
von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR
146/90, NJW 1991, 1690 unter 2).
b) So liegen die Dinge hier. Die zur Zeit der Klageeinreichung als K.
Industries GmbH firmierende (nunmehrige) Beklagte hat den Kläger
durch Verschweigen des Umwandlungsvorgangs, des damit verbundenen Erlö-
schens seiner ursprünglichen Vertragspartnerin und des Einrückens der Be-
klagten als deren Rechtsnachfolgerin davon abgehalten, die Klage gegen die
"richtige" Schuldnerin zu erheben. Nach § 30 des Kaufvertrages waren die Ver-
tragsparteien verpflichtet, "Erklärungen aufgrund dieses Vertrages" an jeweils
genau bezeichnete Anschriften "oder an eine andere Adresse, die von der je-
weiligen Partei der anderen gegenüber für diese Zwecke zuvor schriftlich be-
kannt gegeben worden ist", zu richten; für die Verkäuferseite war als Empfänge-
rin derartiger Erklärungen die KHM GmbH, vertreten durch einen namentlich
benannten Mitarbeiter, vereinbart. Daraus ergab sich für beide Seiten zugleich
die Verpflichtung, einen etwaigen Firmen- und Anschriftenwechsel dem jeweili-
gen Vertragspartner unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, um eine etwa
erforderlich werdende schriftliche Kontaktaufnahme in Vertragsangelegenheiten
die Änderung ihrer rechtlichen Verhältnisse und der Anschrift hat die Vertrags-
partnerin des Klägers, die KHM GmbH, verletzt, indem sie es unterließ, ihn
rechtzeitig über ihre bevorstehende Verschmelzung zu unterrichten. Dadurch
hat sie bei dem Kläger den Eindruck erweckt, sie bestehe weiterhin als selb-
ständige Gesellschaft und sei unter ihrer im Vertrag genannten Adresse er-
reichbar. Derselbe Verstoß ist der Beklagten anzulasten, der es als Rechts-
nachfolgerin der KHM GmbH gemäß § 30 des Kaufvertrages oblegen hätte, den
Kläger über die Verschmelzung aufzuklären.
Allerdings verweist die Revisionserwiderung auf das Vorbringen der Be-
klagten in den Vorinstanzen, durch § 30 sei eine Verpflichtung zur Mitteilung
von entsprechenden Veränderungen nicht begründet worden, vielmehr hätte
nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Zustand wiedergegeben
werden sollen. Aber auch wenn in dieser Vertragsbestimmung den Parteien
eine entsprechende Verpflichtung nicht auferlegt wurde, haben sie doch mit der
Benennung der Namen und Adressen der Parteien als Erklärungsempfänger
sowie mit dem Zusatz, daß eine andere Adresse von der jeweiligen Partei
schriftlich bekanntgegeben werden soll, in der jeweiligen Gegenseite das Ver-
trauen erweckt, von Firmen- und Adressenänderungen alsbald unterrichtet zu
werden.
Das so geschaffene Vertrauen des Klägers hat die Beklagtenseite in zu-
rechenbarer Weise (§ 278 BGB) verstärkt durch die Mitteilung der Firma F.
K. AG H. -K. vom 23. März 1998, sie sei im März 1997 von der
KHM GmbH mit der außergerichtlichen Abwicklung der Angelegenheit beauf-
tragt worden. Es wäre Sache der K. AG und der Beklagten als der nunmehr
von der K. AG Vertretenen gewesen, in jenem Schreiben den Kläger un-
mißverständlich darauf hinzuweisen, daß die Vollmachtgeberin - die KHM
GmbH, an die der Kläger sein erstes Schreiben vom 4. März 1998 mit der
Schadensersatzforderung gerichtet hatte - seit dem 13. Mai 1997 als selbstän-
dige Gesellschaft beendet und in der aufnehmenden K. Industries
GmbH aufgegangen war; denn es lag, zumal als sich der Fehlschlag der Scha-
densersatzverhandlungen abzeichnete, auf der Hand, daß der Kläger zur
Durchsetzung seiner Ansprüche möglicherweise Klage erheben und daß er
hierfür auf die Kenntnis der Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Ver-
hältnisse seiner Vertragspartnerin angewiesen sein würde. Ein solcher Hinweis
findet sich in dem Schreiben vom 23. März 1998 jedoch nicht. Vielmehr wurde
sogar im Betreff des Schreibens die "K. Maschinenbau GmbH"
(KHM GmbH) genannt. Auch in der sich anschließenden Korrespondenz wurde
der Eindruck nicht korrigiert, die K. AG werde weiterhin als Bevollmächtigte
der KHM GmbH tätig, während die AG nunmehr in Wahrheit aufgrund der wei-
terbestehenden Vollmacht für die Beklagte handelte.
Die Untätigkeit der KHM GmbH und die Erklärungen der F. K. AG
H. -K. als ihrer Bevollmächtigten muß sich die Beklagte als Rechts-
nachfolgerin der KHM GmbH zurechnen lassen (BGHZ 64, 5, 10).
c) Auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegen-
den Rechtsstreit hat die Beklagte ein Verhalten gezeigt, das - jedenfalls in Ver-
bindung mit den unter a) dargelegten Umständen - die Erhebung der Verjäh-
rungseinrede als treuwidrig erscheinen läßt. Der Kläger hatte in dem zitierten
Verfahren bezüglich der Geschäftsanteile der Firma D. (Az.: 41 O 114/98 LG
Essen) unter anderem die KHM GmbH mit der ihm bekannten Adresse als Be-
klagte angeführt, und mit diesen Angaben war die Klage noch Ende Septem-
ber/Anfang Oktober 1998 zugestellt worden. Die widerspruchslose Entgegen-
nahme der Klage in jenem Parallelverfahren war ebenfalls geeignet, das Ver-
trauen des Klägers in den Fortbestand der KHM GmbH unter der ihm bekann-
ten Adresse aufrechtzuerhalten. Spätestens jetzt wäre die Beklagte gehalten
gewesen, ihn, § 30 des Vertrages entsprechend, unverzüglich über die geän-
derten Verhältnisse zu unterrichten. Der Hinweis auf die Rechtsnachfolge und
die neue Anschrift der Beklagten auf den Seiten 7 und 8 der 214 Seiten umfas-
senden Klageerwiderung vom 14. Dezember 1998 in dem Parallelprozeß war
nicht geeignet, den Kläger über diese Änderungen zuverlässig und noch recht-
zeitig aufzuklären, zumal er sich in beiden Verfahren von verschiedenen
Rechtsanwälten hatte vertreten lassen. Hätte sich die Beklagte verhalten, wie
es nach Treu und Glauben geboten war, hätte der Kläger die Nachfolgeverhält-
nisse hinsichtlich der KHM GmbH bei der am 17. Dezember 1998 eingereichten
Klage dieses Rechtsstreits berücksichtigen können.
3. Ein eigenes Verschulden, das bei der im Rahmen des § 242 BGB er-
forderlichen Abwägung aller Umstände ins Gewicht fiele, ist dem Kläger nicht
anzulasten. Er war nicht gehalten, ohne konkreten Anlaß vor Klageerhebung
von sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob sich seit dem Vertrags-
schluß im Oktober 1996 oder seit der Mitteilung der F. K. AG H. -
K. vom 23. März 1998 Änderungen bei der Firma oder der Anschrift der
Verkäuferin ergeben hatten (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92,
NJW 1993, 2614 unter II 2 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3, Demnächst 8). Eine
Einsichtnahme in das Handelsregister, aus der die veränderten Verhältnisse
ersichtlich waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Oktober 1978 - VIII ZR 176/77,
NJW 1979, 42), konnte von ihm schon deshalb nicht erwartet werden, weil er
aufgrund der genannten Gegebenheiten auf den Fortbestand der bisherigen
Verhältnisse vertrauen durfte (BGHZ 62, 216, 223).
4. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage,
ob und inwieweit der Lauf der Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung
des § 639 Abs. 2 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) durch die vor-
prozessualen Verhandlungen der Parteien gehemmt war, ob etwaige Ansprü-
che des Klägers wegen vorvertraglichen Verschuldens der KHM GmbH der
dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (in diesem Falle nach
Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB n.F. drei Jahre, beginnend am
1. Januar 2002) unterlagen oder ob auch für sie, wie das Berufungsgericht
meint, die vertragliche Verjährungsregelung des § 28 des Kaufvertrages gilt.
III. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-
stellungen dazu getroffen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch,
von der Verjährungsfrage abgesehen, ganz oder teilweise begründet ist. Zur
Nachholung dieser Prüfung war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzu-
verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen