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BGH Urteil vom 12.02.2003 – VIII ZR 284/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

HGB § 88

Zur Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung, durch die die Verjährungsfrist des

§ 88 HGB einseitig zu Lasten des Handelsvertreters abgekürzt wird, und der sich

hieraus ergebenden Rechtsfolge.

BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 284/01 - OLG Bamberg LG Würzburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. September 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 11. März 1996 schlossen der Kläger und die frühere Beklagte zu 1

einen Handelsvertretervertrag. In § 13 Abs. 2 des Vertrages vereinbarten die

Parteien ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Kläger.

In § 14 ist die Verjährung wie folgt geregelt:

"(1) Alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsver-

hältnis verjähren in 12 Monaten nach Fälligkeit.

(2) Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung von Provisi- onen und Provisionsvorschüssen verjähren in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von den die

Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat."

Durch notariellen Vertrag vom 9. August 1996 übertrug die Beklagte zu 1

im Wege der Spaltung unter gleichzeitiger Auflösung ohne Abwicklung ihr Ver-

mögen auf die neu gegründeten Beklagten zu 2 und 3. Die Beklagte zu 1 unter-

richtete ihre Mitarbeiter über die Spaltung durch ein Rundschreiben vom

12. August 1996. Ob auch der Kläger dieses Schreiben erhielt, ist streitig. Mit

Schreiben vom 28. November 1996 kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mit

dem Kläger zum 31. Dezember 1996. Am 3. Dezember 1996 wurde die Spal-

tung der Beklagten zu 1 in die Beklagte zu 2 und 3 im Handelsregister eingetra-

gen.

Nach vergeblichem Schriftwechsel hat der Kläger mit der am

8. Dezember 1997 erhobenen Klage die Beklagte zu 1 auf Zahlung einer an-

gemessenen Karenzentschädigung von zunächst 100.000 DM nebst Zinsen in

Anspruch genommen. Im Mai 2000 hat er die Klage gegen die Beklagten zu 2

und 3 erweitert. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3

stattgegeben; im übrigen hat es sie abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die

Beklagten zu 2 und 3 die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner haben sie die

Höhe der dem Kläger zuerkannten Karenzentschädigung beanstandet. Das

Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich

die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen

Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse,

ausgeführt:

Der Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung nach § 90a HGB

gegen die nach §§ 131, 133 UmwG passiv legitimierten Beklagten zu 2 und 3

sei verjährt. Gemäß § 14 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages vom 11. März

1996 verjähre der Anspruch auf Karenzentschädigung wie alle anderen An-

sprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis in 12 Monaten nach

Fälligkeit. Diese vertragliche Verjährungsverkürzung sei - abweichend von § 88

HGB - jedenfalls in einem Individualvertrag nach § 225 Satz 2 BGB zulässig.

Der Anspruch auf Karenzentschädigung sei mit Wirksamwerden der Kündigung

am 1. Januar 1997 fällig geworden. Damit sei er am 31. Dezember 1997 ver-

jährt. Die vorherige Klageerhebung gegen die ehemalige Beklagte zu 1 habe

die Verjährung gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 nicht unterbrochen. Die

Klageerweiterung auf die Beklagten zu 2 und 3 im Jahr 2000 habe die Verjäh-

rung nicht mehr unterbrechen können, da diese bereits vorher am

31. Dezember 1997 eingetreten sei. § 242 BGB stehe der Einrede der Verjäh-

rung seitens der Beklagten zu 2 und 3 nicht entgegen. Diese seien nicht ver-

pflichtet gewesen, den Kläger über die Spaltung der Beklagten zu 1 zu unter-

richten. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger das Mitarbeiterrund-

schreiben erhalten habe oder nicht.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Anspruch

auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB in Ver-

bindung mit § 13 Abs. 2 des Handelsvertretervertrages vom 11. März 1996, den

der Kläger mit seiner erweiterten Klage gegen die nach §§ 131, 133 Abs. 1

Satz 1 UmwG für die Verbindlichkeiten der früheren Beklagten zu 1 als Ge-

samtschuldner haftenden Beklagten zu 2 und 3 geltend macht, gemäß § 14

Abs. 1 des vorbezeichneten Vertrages verjährt sei.

1. § 14 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages vom 11. März 1996 ist, wie

die Revision zutreffend beanstandet, entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei dem genannten Ver-

trag entgegen der Darstellung der Beklagten nicht um einen Formularvertrag,

sondern um einen Individualvertrag handelt, wie das Berufungsgericht - von der

Revision unangegriffen - ohne Begründung unterstellt hat.

Nach § 88 HGB verjähren die Ansprüche aus dem Handelsvertreterver-

hältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig

geworden sind. Hiervon abweichend bestimmt § 14 Abs. 1 des Vertrages vom

11. März 1996, daß alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertrags-

verhältnis - und damit auch der hier streitige Anspruch des Klägers aus § 90a

Abs. 1 Satz 3 HGB auf Karenzentschädigung - in 12 Monaten nach Fälligkeit

verjähren. Diese Regelung verkürzt die Verjährungsfrist des § 88 HGB einseitig

zu Lasten des Handelsvertreters. Denn die Ansprüche der Gesellschaft auf

Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen verjähren gemäß

§ 14 Abs. 2 des Vertrages erst in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die

Gesellschaft von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis

erlangt hat. Für alle anderen Ansprüche des Unternehmers, wie z.B. Scha-

densersatzansprüche gegen den Handelsvertreter, verbleibt es mangels an-

derweitiger Regelung sogar bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB.

Die den Handelsvertreter einseitig belastende Vorschrift des § 14 Abs. 1 ist

nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil

sie dem in § 88 HGB für die Verjährung festgelegten Grundsatz der Gleichbe-

handlung der Ansprüche des Handelsvertreters und des Unternehmers wider-

spricht; dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine formularmäßige Be-

stimmung handelt. Durch die 1953 neu in das Gesetz eingefügte Vorschrift

sollten gerade zur Stärkung der Stellung des Handelsvertreters die bis dahin

unterschiedlichen Verjährungsfristen für die Ansprüche des Handelsvertreters

und des Unternehmers beseitigt und die Rechtslage insoweit vereinheitlicht

werden (vgl. BGHZ 75, 218, 219 f.; Urteil vom 10. Mai 1990 - I ZR 175/88, WM

1990, 2085 unter I 1 und 2; Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, WM

1996, 1550 unter III 2 b).

2. Die Unwirksamkeit des § 14 Abs. 1 des Vertrages vom 11. März 1996

hat zur Folge, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB gilt (vgl. BGHZ

aaO, 221). Das ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung auch dann

der Fall, wenn, was hier keiner Entscheidung bedarf, mit einer im Schrifttum

teilweise vertretenen Auffassung (Hopt, Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 88

HGB Rn. 9; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 88 Rn. 8)

§ 89 Abs. 2 Satz 2 HGB entsprechend anzuwenden wäre. Nach dieser Vor-

schrift gilt bei Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist für den Unterneh-

mer als für den Handelsvertreter die für diesen vereinbarte - längere - Frist.

Dem Handelsvertreter soll damit die für ihn günstigere Regelung zugute kom-

men. Die entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall der Vereinba-

rung einer längeren Verjährungsfrist für die Ansprüche des Unternehmers als

für die des Handelsvertreters würde demgemäß bedeuten, daß auf die Ansprü-

che des Handelsvertreters ebenfalls die für ihn günstigere längere Verjäh-

rungsfrist für die Ansprüche des Unternehmers Anwendung finden müßte (vgl.

Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer aaO). Das wäre hier nicht die kurze Ver-

jährungsfrist des § 14 Abs. 2 des Vertrages vom 11. März 1996, sondern die

vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB. Denn nach der vertraglichen Be-

stimmung des § 14 Abs. 2 verjähren, wie bereits oben erwähnt, nur die Ansprü-

che des Unternehmers auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvor-

schüssen in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer von den

die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Im übrigen

verbleibt es dagegen mangels abweichender Regelung bei der vierjährigen

Verjährungsfrist des § 88 HGB.

3. Gilt mithin für den streitigen Anspruch des Klägers auf Karenzent-

schädigung die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB, war der Anspruch,

der mit dem Wirksamwerden der Kündigung am 1. Januar 1997 fällig geworden

ist, zum Zeitpunkt der Erweiterung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 im

Mai 2000 noch nicht verjährt. Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung,

ob es den Beklagten zu 2 und 3 dann, wenn der Kläger nicht über die Spaltung

der ehemaligen Beklagten zu 1 unterrichtet worden sein sollte, nach Treu und

Glauben, § 242 BGB, verwehrt wäre, sich gegebenenfalls auf den Eintritt der

Verjährung des Anspruchs zu berufen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juni

2002 - VIII ZR 187/01, WM 2002, 1842 unter II 2).

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der

Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-

cher Feststellungen zur streitigen Höhe des Anspruches bedarf. Daher sind das

Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen