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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – 5 StR 193/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 16. November 2001 im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen – 1996 und später be-
gangenen – sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 a.F.) in
45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im
übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge
zum Strafausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe entgegen
§ 261 StPO den Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten das
Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zugrunde gelegt, ohne
diesen in der Hauptverhandlung gehört oder das Gutachten verlesen zu ha-
ben. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2
StPO. Einer Mitteilung des schriftlichen Vorgutachtens bedurfte es nicht, da
nicht etwa Widersprüche zwischen schriftlichem Gutachten und entspre-
chenden Urteilsfeststellungen geltend gemacht worden sind, sondern allein
gerügt worden ist, daß nicht in der Hauptverhandlung erzielte Beweisergeb-
nisse bei Beurteilung der Schuldfrage berücksichtigt worden seien.
Das Landgericht führt diesbezüglich in den Urteilsgründen aus
(UA S. 28): “Die Feststellungen der Kammer zur Schuldfähigkeit des Ange-
klagten beruhen auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten
des Sachverständigen G , Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, vom 4. Juli 2000 (Bl. 198 d. A.).” Dieser Sachverständige ist
jedoch – wie durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls hierzu
bewiesen wird (§ 274 StPO) – weder in der Hauptverhandlung vernommen,
noch ist sein schriftliches Gutachten dort verlesen worden.
Der Verfahrensverstoß führt allerdings nur zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs, weil angesichts der im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen zur Person des Angeklagten die Annahme der Vorausset-
zungen des § 20 StGB von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Senat
kann hingegen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß Ausführungen
des Sachverständigen zur Person und den Taten des Angeklagten für die
Erörterung des § 21 StGB oder die Bemessung der Strafen von Bedeutung
sein können.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Bei der Festsetzung der Strafen wird der Tatrichter die strafschärfende Be-
rücksichtigung von Erwägungen zu vermeiden haben, daß der Angeklagte
“als Großvater eine familiäre Vertrauensposition innehatte, die er zur Befrie-
digung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zum Nachteil des Kindeswohls
mißbraucht hat” oder daß “das Erleben einer Mißbrauchssituation im eng-
sten familiären Umfeld ... zu schweren psychischen Störungen in der Ent-
wicklung des geschädigten Kindes führen” kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs.
3 Sexualdelikte 2, 3, 4).
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