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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – 5 StR 201/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. November
2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
3.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-
gen – wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 22 Fällen, in 15 dieser Fälle in weite-
rer Tateinheit mit sexueller Nötigung, in den verbleibenden sieben Fällen in
weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Die unbeschränkt gegen die Verurteilung eingelegte Revision des
Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hin-
gegen führt das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene-
ralbundesanwalts zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Zwischen der Beendigung der Tatserie und der Aburteilung ist ein Zeit-
raum von mehr als vier Jahren verstrichen, zwischen der kurz nach Anzeige
der Taten erfolgten Inhaftierung des wenig später vom Vollzug der weiteren
Untersuchungshaft verschonten Angeklagten und dem Beginn der Haupt-
verhandlung ein Zeitraum von deutlich über drei Jahren. Schon den hierin
liegenden Besonderheiten des langen zeitlichen Abstandes zwischen Taten
und Urteil und der mit der langen Verfahrensdauer verbundenen Belastun-
gen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13) hat das Land-
gericht mit der bloßen strafmildernden Berücksichtigung, die Taten lägen
“zudem bereits länger zurück”, nur unzureichend Rechnung getragen.
Darüber hinaus fällt bei der revisionsgerichtlichen Sachprüfung der
Zeitraum von nahezu drei Jahren zwischen Anklage und Eröffnungsbe-
schluß auf, für dessen immense Dauer kein sachlich vertretbarer Grund er-
kennbar ist. Hiernach ist die – einem entsprechenden als verfahrensrechtlich
zu wertenden Einwand der Revision (vgl. BGHR aaO) folgende – Besorgnis
des Generalbundesanwalts berechtigt, daß es im vorliegenden Fall zu einer
gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung ge-
kommen sein könnte, der das Landgericht nicht, wie geboten, durch deren
Feststellung und insbesondere durch die regelmäßig unerläßliche spezielle
Strafzumessung, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation ge-
nau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR aaO; jeweils m. w. N.),
Rechnung getragen hat.
Der Senat merkt an, daß das Strafmaß auch unabhängig von diesen
zeitlichen Besonderheiten trotz des – freilich nicht durch die Gewaltkompo-
nente geprägten – beträchtlichen Gewichts der Tatserie namentlich im Blick
auf die Geständigkeit des Angeklagten insgesamt sehr hoch bemessen wor-
den ist.
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