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BGH Beschlüsse vom 13.06.2002 – 5 StR 188/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten F wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2001 im Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen
(Einzelfreiheitsstrafen sieben Monate, acht Monate, ein Jahr und zweimal
zehn Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mo-
naten verurteilt, wobei die durch ein Urteil des Landgerichts Lübeck wegen
Betruges in sechs Fällen verhängten Strafen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils
ein Jahr) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten einbezogen worden sind. Die mit der Verletzung
formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist
zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen unbe-
gründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des Ausspruchs
über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 1 MRK hat das Landgericht bei der Bemessung der verhängten
Einzelstrafen eine spezielle Strafzumessung vorgenommen und das Maß
der zugebilligten Kompensation genau bestimmt. Bei der Bildung der Ge-
samt-strafe wird ausgeführt, es habe “nochmals ... insbesondere die lange
Verfahrensdauer und den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK sowie den zeitli-
chen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang” berücksichtigt und
“deshalb eine besonders enge Zusammenziehung der Einzelstrafen bei der
Bildung der Gesamtstrafe” vorgenommen. Diese zutreffende Wertung hat
jedoch keinen Eingang in das Ergebnis der Gesamtstrafenbildung gefunden.
Es wird nicht erkennbar, worin die vom Landgericht beabsichtigte besonders
enge Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstrafen besteht und ob es den
engen Zusammenhang der Taten bedacht hat, der in der einbezogenen Sa-
che bestand und zu einer straffen Zusammenziehung der dortigen Einzel-
freiheitsstrafen geführt hatte.
Dies führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellun-
gen können insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird zu be-
denken haben, daß bei einer gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfah-
rensverzögerung auch bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe regelmäßig
eine spezielle Strafzumessung erforderlich ist, in der das Maß der hierfür
zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309;
BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; jeweils m. w. N.; vgl. auch
BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2002 – 5 StR 201/02, 5 StR 203/02 und
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