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BGH Beschlüsse vom 13.06.2002 – 5 StR 188/02

5. Strafsenat

5 StR 188/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten F wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2001 im Ausspruch

über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten

aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen

(Einzelfreiheitsstrafen sieben Monate, acht Monate, ein Jahr und zweimal

zehn Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mo-

naten verurteilt, wobei die durch ein Urteil des Landgerichts Lübeck wegen

Betruges in sechs Fällen verhängten Strafen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils

ein Jahr) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten einbezogen worden sind. Die mit der Verletzung

formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist

zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen unbe-

gründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des Ausspruchs

über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Verstoß gegen

Art. 6 Abs. 1 MRK hat das Landgericht bei der Bemessung der verhängten

Einzelstrafen eine spezielle Strafzumessung vorgenommen und das Maß

der zugebilligten Kompensation genau bestimmt. Bei der Bildung der Ge-

samt-strafe wird ausgeführt, es habe “nochmals ... insbesondere die lange

Verfahrensdauer und den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK sowie den zeitli-

chen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang” berücksichtigt und

“deshalb eine besonders enge Zusammenziehung der Einzelstrafen bei der

Bildung der Gesamtstrafe” vorgenommen. Diese zutreffende Wertung hat

jedoch keinen Eingang in das Ergebnis der Gesamtstrafenbildung gefunden.

Es wird nicht erkennbar, worin die vom Landgericht beabsichtigte besonders

enge Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstrafen besteht und ob es den

engen Zusammenhang der Taten bedacht hat, der in der einbezogenen Sa-

che bestand und zu einer straffen Zusammenziehung der dortigen Einzel-

freiheitsstrafen geführt hatte.

Dies führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellun-

gen können insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird zu be-

denken haben, daß bei einer gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfah-

rensverzögerung auch bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe regelmäßig

eine spezielle Strafzumessung erforderlich ist, in der das Maß der hierfür

zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309;

BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; jeweils m. w. N.; vgl. auch

BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2002 – 5 StR 201/02, 5 StR 203/02 und

5 StR 237/02).

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