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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZA 4/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 4/02

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 13. Juni 2002

beschlossen:

Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom

13. Februar 2002 (7 T 7/02) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird

zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

(§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner

der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Ausführungen des Landgerichts zu

den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung und des

Eröffnungsgrundes (§ 14 Abs. 1 InsO) betreffen nur den entschiedenen Ein-

zelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Glei-

ches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Angabe der Eröffnungs-

stunde (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ergänzend weist der Senat daraufhin, daß eine Rechtsbeschwerde,

sollte sie von dem Schuldner gleichwohl erhoben werden, nur durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 = ZInsO 2002, 425).

Kreft Fischer Ganter

Raebel Kayser