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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZR 286/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 13. Juni 2002

beschlossen:

Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2000

übersteigt 60.000 DM nicht.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin in sei-

nem mit der Revision angegriffenen Urteil auf 50.000 DM festgesetzt. Das ent-

spricht den Angaben der Klägerin zum Streitwert ihrer Feststellungsklage in

den Tatsacheninstanzen und ist insbesondere auch mit ihren Ausführungen in

dem Schriftsatz vom 14. Januar 2000 S. 2 und 3 vereinbar.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer

nunmehr damit, daß ihr Gesamtschaden durch den unterbliebenen Verzicht auf

die Umsatzsteuerbefreiung der Praxisvermietung (§ 4 Nr. 12 a, §§ 9, 27 Abs. 2

Nr. 3 UStG), welchen sie dem Beklagten anlastet, sich schätzungsweise auf

121.000 DM belaufe. Die Beschwer betrage mit einem angemessenen Ab-

schlag für das Feststellungsbegehren somit knapp 97.000 DM.

II.

Der Bundesgerichtshof ist an die Wertfestsetzung des Berufungsge-

richtes nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dem Berufungsgericht

ist aber darin beizutreten, daß die Beschwer der Klägerin die Revisionssumme

(§ 546 Abs. 1 ZPO a.F.) nicht erreicht. Abweichend von § 4 Abs. 1 1. Halbsatz

ZPO ist die Beschwer insoweit nach den Verhältnissen bei Schluß der Beru-

fungsverhandlung am 14. Juni 2000 zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v.

8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343 m.w.N.). Neue Tatsachen,

die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, können auch mit dem Antrag auf

Heraufsetzung der Beschwer noch vorgetragen werden; sie sind glaubhaft zu

machen (Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rn. 13 m.w.N.).

1. Die Klägerin hatte bis zum Ende des Berufungsverfahrens noch nicht

abschließend vorgetragen, wie sie den mit ihrer Feststellungsklage dem Grun-

de nach verfolgten Schaden berechnen wollte. Auszugehen war für die Schät-

zung ihres Interesses (§§ 2, 3 ZPO) in dem nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. maß-

gebenden Zeitpunkt daher von den Eckpunktangaben ihres vorgenannten

Schriftsatzes vom 14. Januar 2000, die, soweit nötig und möglich, durch objek-

tive Kriterien der Schadensberechnung ergänzt werden mußten. Berechnungs-

ansätze aus der Revisionsbegründung der Klägerin vom 23. November 2000

nebst anliegender Stellungnahme der Rechtsanwältin und Steuerberaterin Z.

haben jedenfalls mangels Glaubhaftmachung außer Betracht zu bleiben.

2. Der geltend gemachte Schaden der Klägerin besteht in einem Liqui-

ditätsnachteil durch unterbliebene Vorsteuererstattung im Jahre 1994 von

- jetzt angegebenen - 93.255,76 DM. Die Klägerin kann entgegen der Berech-

nung ihrer Revisionsbegründung den eigenen Steuervorteil der tatsächlichen

Gestaltung (keine Option) nicht wie die Teilleistung eines Schädigers nach

§ 367 BGB vorrangig auf Zinsen und Kosten ihrer Liquiditätsschöpfung ver-

rechnen, die den Optionsvorteil ersetzen sollte. Die allenfalls ersatzfähigen

Zinsen und Kosten dieser Liquiditätsschöpfung, die durch laufende Steuerer-

sparnisse wieder abschmolz, liegen aber nur zwischen 40.000 und 50.000 DM,

wobei die vom Jahre 2007 ab eintretenden Vorteile nicht einmal berücksichtigt

sind. Der geschätzte Aufwand dieser Zwischenfinanzierung ist für die Festset-

zung der Beschwer nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. maßgebend und weicht auch

nicht auffällig von den entsprechenden Ausführungen der Klägerin in den Tat-

sacheninstanzen, insbesondere ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2000, ab.

Kreft

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser