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BGH Beschluß vom 08.02.2000 – VI ZR 283/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: nein

BGHZ: nein

Bei einem Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer in der Revisionsinstanz haben

solche neuen Tatsachen außer Betracht zu bleiben, die erst nach der letzten münd-

lichen Verhandlung des Berufungsgerichts zu einer Wertänderung geführt haben.

BGH, Beschluß vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 -

OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Grei-

ner und Wellner

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß

vom 9. November 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Abänderung

des klagabweisenden Urteils des Landgerichts festgestellt, daß der Beklagte

verpflichtet sei, dem Kläger die ihm durch den Verkehrsunfall vom 27. Februar

1988 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichti-

gung einer hälftigen Mithaftung des Klägers zu ersetzen. Es hat den Streitwert

auf 120.000 DM festgesetzt und im Urteil ausgesprochen, daß die Beschwer

beider Parteien 60.000 DM nicht übersteige. Gegen das Berufungsurteil hat der

Beklagte Revision eingelegt. Seinen Antrag, den Wert der Beschwer auf einen

60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, hat der Senat durch Beschluß

vom 9. November 1999 zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsin-

stanz auf 60.000 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte im Wege

der Gegenvorstellung unter Hinweis darauf, daß der Kläger inzwischen mit An-

waltsschreiben vom 21. November 1999 seine Ansprüche bei dem Haftpflicht-

versicherer des Beklagten beziffert habe. Für die Schadensregulierung habe er

auf der Grundlage eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von

125.000 DM und einen Einkommensausfall von monatlich 5.000 DM zur Erörte-

rung gestellt.

II.

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Beklag-

ten, mit dem er auf die zwischenzeitliche Bezifferung der Ansprüche durch den

Kläger verweist, rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer.

Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert ent-

scheidet über die Zulässigkeit der Revision (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977

- II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 -

NJW 1989, 2755). Neue Tatsachen können deshalb für die Bewertung der Be-

schwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für die Wertbemessung zu

diesem Zeitpunkt relevant sind (z.B. beim Verkehrswert von Grundstücken oder

sonstigen Gegenständen: BGH, Beschl. vom 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82 -

JurBüro 1983, 1504; vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87; vom 27. Juni 1990

- XII ZR 20/90; vom 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 und vom 19. Januar 1995

- IV ZR 182/94 - jeweils BGHR ZPO § 546 Abs. 2 "Neue Tatsachen" Nr. 1 bis

4). Das ist beim Feststellungsbegehren einer Schadensersatzklage das Scha-

densbild, das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustel-

lenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festset-

zung der Beschwer gemäß §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu

bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlaß des Be-

rufungsurteils zu einer Wertveränderung führen.

Hier hatte der Kläger, der bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitt,

schon in der Klageschrift vorgetragen, die Heilungsprognose lasse eine dau-

ernde Arbeitsunfähigkeit erwarten, sein Betrieb habe wegen des unfallbeding-

ten Ausfalls stillgelegt werden müssen; für ihn gehe es um eine Existenzfrage.

Weitere Ausführungen sind in beiden Tatsacheninstanzen zum Schadensum-

fang nicht gemacht worden. Die so beschriebenen Schadensfolgen hat der

Kläger selbst in der Klage mit 150.000 DM bewertet; davon hat er für das Fest-

stellungsbegehren einen Abschlag von 20% vorgenommen und den Streitwert

für die Feststellungsklage demgemäß mit 120.000 DM angegeben. Auf dieser

Grundlage haben die beiden Vorinstanzen den Streitwert jeweils auf diesen

Betrag festgesetzt, ohne daß die Parteien dagegen Einwendungen erhoben

hätten. Keine der Parteien hat insbesondere geltend gemacht, daß der Scha-

den in Wahrheit höher zu veranschlagen sei. Der vom Kläger gegenüber dem

Versicherer nunmehr behauptete Schadensumfang, der im übrigen nicht

glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien keinen Niederschlag

gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des

Feststellungsbegehrens.

Das hat zur Folge, daß die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch

den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt

werden kann und die Gegenvorstellung deshalb zurückzuweisen ist.

Groß Dr. Lepa Dr. v. Gerlach

Dr. Greiner Wellner